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Wirtschaftsstrafrecht: Verteidigung bei Veruntreuung, Betrug und Geldwäscherei

VonRechtsanwalt Dubravko Mandic, Strafverteidiger in Zürich·Veröffentlicht am 30. Oktober 2026·Aktualisiert am 30. Oktober 2026

Im Wirtschaftsstrafrecht stehen oft hohe Beträge, Geschäftsbeziehungen und der Ruf auf dem Spiel. Manchmal kommt die erste Nachricht nicht von der Staatsanwaltschaft, sondern von der Bank: Das Konto ist gesperrt. Hier finden Sie die wichtigsten Tatbestände und was in den ersten Tagen zählt.

Wirtschaftsstrafrecht: das Wichtigste in Kürze

Wirtschaftsstrafrecht ist kein eigenes Gesetz. Gemeint sind vor allem Vermögens- und Urkundendelikte des Strafgesetzbuchs, die im Geschäftsleben vorkommen: Veruntreuung (Art. 138 StGB), Betrug (Art. 146 StGB), ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und Geldwäscherei (Art. 305bis StGB).

  • Strafen: bei Veruntreuung, Betrug und Urkundenfälschung Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, bei qualifizierter Veruntreuung und gewerbsmässigem Betrug bis zu zehn Jahren.
  • Kontosperre durch die Bank: Nach einer Verdachtsmeldung, die die Meldestelle an die Strafverfolgung weiterleitet, sperrt die Bank die Werte, bis eine Verfügung der Behörde eintrifft, längstens fünf Werktage (Art. 10 GwG).
  • Beschlagnahme: Die Staatsanwaltschaft kann Vermögenswerte beschlagnahmen, etwa als Beweismittel, zur Rückgabe an Geschädigte, zur Einziehung oder zur Deckung von Kosten (Art. 263 Abs. 1 StPO).
  • Beschwerde: gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen, schriftlich und begründet (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO).
  • Unternehmen: Auch ein Unternehmen kann bestraft werden, mit Busse bis zu 5 Millionen Franken (Art. 102 StGB).

Kontosperre und Beschlagnahme: was in den ersten Tagen zählt

Banken und andere Finanzintermediäre müssen der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung erstatten, wenn sie wissen oder begründet vermuten, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren oder mit Geldwäscherei zusammenhängen (Art. 9 Abs. 1 GwG). Leitet die Meldestelle die Meldung an eine Strafverfolgungsbehörde weiter, sperrt die Bank die Werte, längstens fünf Werktage (Art. 10 GwG). Über die Meldung darf sie Sie nicht informieren (Art. 10a Abs. 1 GwG).

Dauert die Sperre länger, liegt in der Regel eine Beschlagnahme der Staatsanwaltschaft vor. Sie ist schriftlich und kurz begründet anzuordnen (Art. 263 Abs. 2 StPO) und nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht und mildere Massnahmen nicht genügen (Art. 197 Abs. 1 StPO). Bei einer Beschlagnahme zur Deckung von Kosten, Geldstrafen und Bussen nimmt die Behörde auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht; unpfändbare Werte bleiben frei (Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO).

Was Sie bei einer Kontosperre tun sollten

  • Keine Gelder verschieben und keine Konten auflösen
  • Schreiben von Bank und Behörden aufbewahren, Zustelldaten notieren
  • Beschwerde gegen eine Beschlagnahme innert 10 Tagen prüfen lassen (Art. 396 Abs. 1 StPO)
  • Bei sichergestellten Unterlagen innert drei Tagen über die Siegelung entscheiden (Art. 248 Abs. 1 StPO)
  • Nicht ohne Verteidigung bei Polizei oder Staatsanwaltschaft aussagen

Vorwurf im Geschäftsleben? Holen Sie früh Rat

Die Frist für eine Beschwerde gegen eine Beschlagnahme beträgt 10 Tage. Rufen Sie an, bevor Sie sich gegenüber Behörden, Bank oder Geschäftspartnern zur Sache äussern: +41 43 456 26 69, im Notfall rund um die Uhr +49 172 712 72 78, auch per WhatsApp.