Wirtschaftsstrafrecht: Verteidigung bei Veruntreuung, Betrug und Geldwäscherei
Im Wirtschaftsstrafrecht stehen oft hohe Beträge, Geschäftsbeziehungen und der Ruf auf dem Spiel. Manchmal kommt die erste Nachricht nicht von der Staatsanwaltschaft, sondern von der Bank: Das Konto ist gesperrt. Hier finden Sie die wichtigsten Tatbestände und was in den ersten Tagen zählt.
Wirtschaftsstrafrecht: das Wichtigste in Kürze
Wirtschaftsstrafrecht ist kein eigenes Gesetz. Gemeint sind vor allem Vermögens- und Urkundendelikte des Strafgesetzbuchs, die im Geschäftsleben vorkommen: Veruntreuung (Art. 138 StGB), Betrug (Art. 146 StGB), ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und Geldwäscherei (Art. 305bis StGB).
- Strafen: bei Veruntreuung, Betrug und Urkundenfälschung Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, bei qualifizierter Veruntreuung und gewerbsmässigem Betrug bis zu zehn Jahren.
- Kontosperre durch die Bank: Nach einer Verdachtsmeldung, die die Meldestelle an die Strafverfolgung weiterleitet, sperrt die Bank die Werte, bis eine Verfügung der Behörde eintrifft, längstens fünf Werktage (Art. 10 GwG).
- Beschlagnahme: Die Staatsanwaltschaft kann Vermögenswerte beschlagnahmen, etwa als Beweismittel, zur Rückgabe an Geschädigte, zur Einziehung oder zur Deckung von Kosten (Art. 263 Abs. 1 StPO).
- Beschwerde: gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen, schriftlich und begründet (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO).
- Unternehmen: Auch ein Unternehmen kann bestraft werden, mit Busse bis zu 5 Millionen Franken (Art. 102 StGB).
Veruntreuung, Betrug, Urkundenfälschung, Geldwäscherei: Tatbestände und Strafen
Die Tabelle nennt den Kern des Vorwurfs und die angedrohte Strafe:
| Tatbestand | Kern des Vorwurfs | Strafe |
|---|---|---|
| Veruntreuung (Art. 138 StGB) | anvertraute fremde Sachen aneignen oder anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig verwenden | bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; bis 10 Jahre etwa für berufsmässige Vermögensverwalter |
| Betrug (Art. 146 StGB) | jemanden arglistig täuschen und so zu einer Vermögensschädigung bestimmen, um sich oder andere zu bereichern | bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; gewerbsmässig 6 Monate bis 10 Jahre |
| Ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) | als Verwalter fremden Vermögens Pflichten verletzen und so einen Vermögensschaden bewirken oder zulassen | bis 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; mit Bereicherungsabsicht bis 5 Jahre |
| Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) | Urkunden fälschen, rechtlich erhebliche Tatsachen unrichtig beurkunden oder solche Urkunden zur Täuschung gebrauchen | bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe |
| Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) | Handlungen, die geeignet sind, die Herkunft, Auffindung oder Einziehung von Vermögenswerten aus einem Verbrechen oder qualifizierten Steuervergehen zu vereiteln | bis 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; im schweren Fall bis 5 Jahre |
Veruntreuung, Betrug und ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen werden nur auf Antrag verfolgt. Ein qualifiziertes Steuervergehen im Sinne der Geldwäscherei setzt voraus, dass die hinterzogenen Steuern pro Steuerperiode mehr als 300’000 Franken betragen (Art. 305bis Ziff. 1bis StGB).
Kontosperre und Beschlagnahme: was in den ersten Tagen zählt
Banken und andere Finanzintermediäre müssen der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung erstatten, wenn sie wissen oder begründet vermuten, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren oder mit Geldwäscherei zusammenhängen (Art. 9 Abs. 1 GwG). Leitet die Meldestelle die Meldung an eine Strafverfolgungsbehörde weiter, sperrt die Bank die Werte, längstens fünf Werktage (Art. 10 GwG). Über die Meldung darf sie Sie nicht informieren (Art. 10a Abs. 1 GwG).
Dauert die Sperre länger, liegt in der Regel eine Beschlagnahme der Staatsanwaltschaft vor. Sie ist schriftlich und kurz begründet anzuordnen (Art. 263 Abs. 2 StPO) und nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht und mildere Massnahmen nicht genügen (Art. 197 Abs. 1 StPO). Bei einer Beschlagnahme zur Deckung von Kosten, Geldstrafen und Bussen nimmt die Behörde auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht; unpfändbare Werte bleiben frei (Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO).
Was Sie bei einer Kontosperre tun sollten
- Keine Gelder verschieben und keine Konten auflösen
- Schreiben von Bank und Behörden aufbewahren, Zustelldaten notieren
- Beschwerde gegen eine Beschlagnahme innert 10 Tagen prüfen lassen (Art. 396 Abs. 1 StPO)
- Bei sichergestellten Unterlagen innert drei Tagen über die Siegelung entscheiden (Art. 248 Abs. 1 StPO)
- Nicht ohne Verteidigung bei Polizei oder Staatsanwaltschaft aussagen
Typischer Ablauf eines Wirtschaftsstrafverfahrens
Wirtschaftsstrafverfahren dauern oft lange. Sie folgen der Strafprozessordnung:
Strafanzeige
Am Anfang steht oft eine Anzeige, etwa durch einen Geschäftspartner, Arbeitgeber oder eine Bank. Geschädigte können sich als Privatklägerschaft beteiligen und Zivilforderungen im Strafverfahren geltend machen (Art. 118 und 122 StPO).
Zwangsmassnahmen
Hausdurchsuchung, Herausgabe von Bankunterlagen, Beschlagnahme. Unternehmen müssen Unterlagen unter bestimmten Voraussetzungen nicht herausgeben, wenn sie sich damit selbst belasten würden (Art. 265 Abs. 2 lit. c StPO).
Einvernahmen
Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten (Art. 113 Abs. 1 StPO). Akteneinsicht gibt es spätestens nach der ersten Einvernahme und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise (Art. 101 Abs. 1 StPO).
Abschluss
Einstellung, Strafbefehl, Anklage oder abgekürztes Verfahren. Das abgekürzte Verfahren setzt voraus, dass die beschuldigte Person den wesentlichen Sachverhalt eingesteht; es ist ausgeschlossen, wenn die Staatsanwaltschaft mehr als fünf Jahre Freiheitsstrafe verlangt (Art. 358 StPO).
Im Urteil entscheidet das Gericht auch über die Einziehung von Vermögenswerten, die durch die Straftat erlangt wurden (Art. 70 StGB). Sind sie nicht mehr vorhanden, kann es eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe festlegen (Art. 71 StGB).
Unternehmen und Verantwortliche
Wird in einem Unternehmen ein Verbrechen oder Vergehen begangen und lässt es sich wegen mangelhafter Organisation keiner bestimmten Person zurechnen, wird es dem Unternehmen zugerechnet (Art. 102 Abs. 1 StGB). Bei Geldwäscherei und Bestechung wird das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen bestraft, wenn es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat (Art. 102 Abs. 2 StGB).
Wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft und den wirtschaftlich Berechtigten nicht mit der gebotenen Sorgfalt feststellt, riskiert Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (Art. 305ter Abs. 1 StGB).
Für Geschäftsführer, Verwaltungsräte und Mitarbeitende stellt sich früh die Frage, ob ihre Interessen und die des Unternehmens gleich laufen. Rechtsanwalt Dubravko Mandic, deutscher Fachanwalt für Strafrecht, vertritt Mandanten in Deutschland sowie in der Schweiz, auch wenn Geschäfte, Konten oder Beteiligte in beiden Ländern liegen.
Häufige Fragen zum Wirtschaftsstrafrecht
Was ist Veruntreuung?
Veruntreuung begeht, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, oder wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Art. 138 Ziff. 1 StGB).
Was ist Geldwäscherei?
Geldwäscherei ist eine Handlung, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die aus einem Verbrechen oder einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. Strafbar ist, wer das weiss oder annehmen muss (Art. 305bis Ziff. 1 StGB).
Welche Strafe droht bei Geldwäscherei in der Schweiz?
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. In schweren Fällen, etwa als Mitglied einer Bande oder bei gewerbsmässiger Geldwäscherei mit grossem Umsatz oder erheblichem Gewinn, bis zu fünf Jahren (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB). Strafbar ist auch, wenn die Vortat im Ausland begangen wurde und dort strafbar ist (Ziff. 3).
Was ist der Unterschied zwischen Betrug und ungetreuer Geschäftsbesorgung?
Beim Betrug wird jemand arglistig getäuscht und schädigt dadurch sich selbst oder einen andern am Vermögen (Art. 146 StGB). Bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung verletzt jemand, der fremdes Vermögen verwalten oder beaufsichtigen soll, seine Pflichten und schädigt so dieses Vermögen (Art. 158 StGB).
Wann verjähren Wirtschaftsdelikte?
Bei einer Höchststrafe von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe nach 15 Jahren, etwa bei Veruntreuung, Betrug und Urkundenfälschung. Bei einer Höchststrafe von drei Jahren, etwa bei der einfachen Geldwäscherei, nach 10 Jahren (Art. 97 Abs. 1 StGB). Nach einem erstinstanzlichen Urteil tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB).
Meine Bank hat mein Konto gesperrt. Was kann ich tun?
Lassen Sie klären, ob eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vorliegt. Die Sperre der Bank nach einer Verdachtsmeldung dauert längstens fünf Werktage, bis eine Verfügung eintrifft (Art. 10 Abs. 2 GwG). Gegen eine Beschlagnahme ist innert 10 Tagen Beschwerde möglich (Art. 396 Abs. 1 StPO).
Vorwurf im Geschäftsleben? Holen Sie früh Rat
Die Frist für eine Beschwerde gegen eine Beschlagnahme beträgt 10 Tage. Rufen Sie an, bevor Sie sich gegenüber Behörden, Bank oder Geschäftspartnern zur Sache äussern: +41 43 456 26 69, im Notfall rund um die Uhr +49 172 712 72 78, auch per WhatsApp.
