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Strafanzeige und Privatklägerschaft: Ihre Rechte als geschädigte Person

VonRechtsanwalt Dubravko Mandic, Strafverteidiger in Zürich·Veröffentlicht am 30. Oktober 2026·Aktualisiert am 30. Oktober 2026

Eine Strafanzeige kann jede Person erstatten, schriftlich oder mündlich, bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft. Wer selbst geschädigt ist, kann sich zudem als Privatklägerschaft am Verfahren beteiligen und Schadenersatz direkt im Strafverfahren verlangen. Rechtsanwalt Dubravko Mandic vertritt auch Betroffene und Opfer einer Straftat.

Strafanzeige und Privatklägerschaft: das Wichtigste in Kürze

Mit der Strafanzeige melden Sie eine Straftat (Art. 301 StPO). Bei Antragsdelikten braucht es zusätzlich einen Strafantrag, sonst wird kein Verfahren eröffnet (Art. 303 StPO). Als Privatklägerschaft wird die geschädigte Person Partei des Strafverfahrens (Art. 104 und 118 StPO).

  • Anzeige: durch jede Person, schriftlich oder mündlich, bei Polizei, Staatsanwaltschaft oder Übertretungsstrafbehörde (Art. 12 und 301 StPO).
  • Strafantrag: innert drei Monaten, seit Ihnen der Täter bekannt ist (Art. 31 StGB).
  • Privatklägerschaft: ausdrückliche Erklärung bis zum Abschluss des Vorverfahrens; der Strafantrag gilt als solche Erklärung (Art. 118 StPO).
  • Opfer: besondere Rechte, etwa Begleitung durch eine Vertrauensperson und Schutz vor einer Begegnung mit der beschuldigten Person (Art. 117 und 152 StPO).
  • Opferhilfe: Beratung und Soforthilfe der Beratungsstellen sind unentgeltlich (Art. 5 OHG).

Privatklägerschaft: Partei im Strafverfahren

Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 StPO). Erklärt die geschädigte Person ausdrücklich, sich am Verfahren zu beteiligen, wird sie Privatklägerschaft und damit Partei (Art. 104 und 118 Abs. 1 StPO). Die Erklärung ist spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO).

Sie können die Bestrafung verlangen (Strafklage), privatrechtliche Ansprüche aus der Straftat geltend machen (Zivilklage) oder beides (Art. 119 Abs. 2 StPO). Als Partei können Sie die Akten einsehen, an Beweiserhebungen teilnehmen und Fragen stellen (Art. 107 und 147 StPO).

Ein Verzicht auf diese Rechte ist jederzeit möglich, aber endgültig (Art. 120 Abs. 1 StPO). Gegen Entscheide kann die Privatklägerschaft Rechtsmittel ergreifen, auch Einsprache gegen einen Strafbefehl. Die ausgesprochene Sanktion kann sie aber nicht anfechten (Art. 354 Abs. 1bis und Art. 382 Abs. 2 StPO).

Zivilforderung im Strafverfahren

  • Ansprüche aus der Straftat, etwa Schadenersatz und Genugtuung, können direkt im Strafverfahren geltend gemacht werden (Art. 122 StPO)
  • Die Forderung ist nach Möglichkeit zu beziffern und kurz schriftlich zu begründen (Art. 123 StPO)
  • Das Strafgericht entscheidet ungeachtet des Streitwerts (Art. 124 Abs. 1 StPO)
  • Im Strafbefehl entscheidet die Staatsanwaltschaft über anerkannte Forderungen, sonst nur bis 30’000 Franken und ohne weitere Beweiserhebungen (Art. 353 Abs. 2 StPO)

Wird das Strafverfahren eingestellt, wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO).

Kosten für Geschädigte und Privatklägerschaft

Wird die beschuldigte Person verurteilt, trägt sie die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Privatklägerschaft können die Kosten auferlegt werden, die ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht haben, etwa wenn die Zivilklage abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird (Art. 427 Abs. 1 StPO).

Bei Antragsdelikten ist das Risiko grösser: Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können die Verfahrenskosten der Privatklägerschaft auferlegt werden, oder der antragstellenden Person, wenn sie mutwillig oder grob fahrlässig gehandelt hat (Art. 427 Abs. 2 StPO).

Obsiegt die Privatklägerschaft, hat sie gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen, die sie beantragen, beziffern und belegen muss (Art. 433 StPO). Opfer und ihre Angehörigen müssen die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege nicht zurückerstatten (Art. 138 Abs. 1bis StPO). Mehr dazu unter Kosten.

Opfer einer Straftat? Lassen Sie sich vertreten

Rufen Sie an, bevor Fristen ablaufen: Für einen Strafantrag bleiben drei Monate. Rechtsanwalt Dubravko Mandic prüft mit Ihnen Anzeige, Strafantrag und Zivilforderung und vertritt Sie im Verfahren.