Strafanzeige und Privatklägerschaft: Ihre Rechte als geschädigte Person
Eine Strafanzeige kann jede Person erstatten, schriftlich oder mündlich, bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft. Wer selbst geschädigt ist, kann sich zudem als Privatklägerschaft am Verfahren beteiligen und Schadenersatz direkt im Strafverfahren verlangen. Rechtsanwalt Dubravko Mandic vertritt auch Betroffene und Opfer einer Straftat.
Strafanzeige und Privatklägerschaft: das Wichtigste in Kürze
Mit der Strafanzeige melden Sie eine Straftat (Art. 301 StPO). Bei Antragsdelikten braucht es zusätzlich einen Strafantrag, sonst wird kein Verfahren eröffnet (Art. 303 StPO). Als Privatklägerschaft wird die geschädigte Person Partei des Strafverfahrens (Art. 104 und 118 StPO).
- Anzeige: durch jede Person, schriftlich oder mündlich, bei Polizei, Staatsanwaltschaft oder Übertretungsstrafbehörde (Art. 12 und 301 StPO).
- Strafantrag: innert drei Monaten, seit Ihnen der Täter bekannt ist (Art. 31 StGB).
- Privatklägerschaft: ausdrückliche Erklärung bis zum Abschluss des Vorverfahrens; der Strafantrag gilt als solche Erklärung (Art. 118 StPO).
- Opfer: besondere Rechte, etwa Begleitung durch eine Vertrauensperson und Schutz vor einer Begegnung mit der beschuldigten Person (Art. 117 und 152 StPO).
- Opferhilfe: Beratung und Soforthilfe der Beratungsstellen sind unentgeltlich (Art. 5 OHG).
Strafanzeige oder Strafantrag?
Die beiden Begriffe werden oft verwechselt. Der Unterschied entscheidet darüber, ob ein Verfahren überhaupt beginnt und welche Fristen gelten.
| Strafanzeige | Strafantrag | |
|---|---|---|
| Wer? | Jede Person (Art. 301 Abs. 1 StPO) | Die verletzte Person (Art. 30 Abs. 1 StGB) |
| Wofür? | Für jede Straftat | Für Antragsdelikte, etwa einfache Körperverletzung, Drohung ausserhalb von Ehe und Partnerschaft oder Ehrverletzung |
| Frist | Keine eigene Frist; Grenze ist die Verjährung (Art. 97 StGB) | Drei Monate, seit der Täter bekannt ist (Art. 31 StGB) |
| Form | Schriftlich oder mündlich | Schriftlich oder mündlich zu Protokoll bei Polizei, Staatsanwaltschaft oder Übertretungsstrafbehörde (Art. 304 Abs. 1 StPO) |
| Rückzug | Ändert bei Offizialdelikten grundsätzlich nichts: Die Strafbehörden müssen das Verfahren einleiten und durchführen (Art. 7 StPO) | Möglich, bis das Urteil der zweiten kantonalen Instanz eröffnet ist; ein zurückgezogener Antrag kann nicht nochmals gestellt werden (Art. 33 StGB) |
Strafanzeige erstatten: wo und wie
Anzeige erstatten Sie bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft. Für eine mündliche Anzeige können Sie eine Bestätigung verlangen (Art. 301 Abs. 1bis StPO).
Sachverhalt festhalten
Was ist wann und wo geschehen, wer war beteiligt, wer hat etwas gesehen? Schreiben Sie es früh auf.
Beweise sichern
Fotos, ärztliche Berichte, Nachrichten, Screenshots mit Datum, Belege über einen Schaden.
Frist prüfen
Bei Antragsdelikten zählen die drei Monate ab dem Tag, an dem Sie wissen, wer der Täter ist (Art. 31 StGB). Im Zweifel stellen Sie ausdrücklich auch Strafantrag.
Ihre Rolle erklären
Erklären Sie, ob Sie sich als Privatklägerschaft beteiligen und eine Zivilforderung geltend machen (Art. 118 und 119 StPO). Tun Sie das nicht von sich aus, weist Sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens darauf hin (Art. 118 Abs. 4 StPO).
Wegen falscher Anschuldigung strafbar ist, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde beschuldigt (Art. 303 StGB). Wer in guten Treuen anzeigt, was er erlebt hat, erfüllt diesen Tatbestand nicht.
Privatklägerschaft: Partei im Strafverfahren
Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 StPO). Erklärt die geschädigte Person ausdrücklich, sich am Verfahren zu beteiligen, wird sie Privatklägerschaft und damit Partei (Art. 104 und 118 Abs. 1 StPO). Die Erklärung ist spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO).
Sie können die Bestrafung verlangen (Strafklage), privatrechtliche Ansprüche aus der Straftat geltend machen (Zivilklage) oder beides (Art. 119 Abs. 2 StPO). Als Partei können Sie die Akten einsehen, an Beweiserhebungen teilnehmen und Fragen stellen (Art. 107 und 147 StPO).
Ein Verzicht auf diese Rechte ist jederzeit möglich, aber endgültig (Art. 120 Abs. 1 StPO). Gegen Entscheide kann die Privatklägerschaft Rechtsmittel ergreifen, auch Einsprache gegen einen Strafbefehl. Die ausgesprochene Sanktion kann sie aber nicht anfechten (Art. 354 Abs. 1bis und Art. 382 Abs. 2 StPO).
Zivilforderung im Strafverfahren
- Ansprüche aus der Straftat, etwa Schadenersatz und Genugtuung, können direkt im Strafverfahren geltend gemacht werden (Art. 122 StPO)
- Die Forderung ist nach Möglichkeit zu beziffern und kurz schriftlich zu begründen (Art. 123 StPO)
- Das Strafgericht entscheidet ungeachtet des Streitwerts (Art. 124 Abs. 1 StPO)
- Im Strafbefehl entscheidet die Staatsanwaltschaft über anerkannte Forderungen, sonst nur bis 30’000 Franken und ohne weitere Beweiserhebungen (Art. 353 Abs. 2 StPO)
Wird das Strafverfahren eingestellt, wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO).
Rechte von Opfern und Opferhilfe
Opfer ist die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 116 Abs. 1 StPO). Polizei und Staatsanwaltschaft müssen das Opfer bei der ersten Einvernahme umfassend über seine Rechte und über die Opferberatungsstellen informieren (Art. 305 StPO).
Besondere Rechte des Opfers im Strafverfahren, namentlich:
- Schutz der Persönlichkeit auf allen Stufen des Verfahrens (Art. 117 und 152 Abs. 1 StPO)
- Begleitung durch eine Vertrauensperson, zusätzlich zum Rechtsbeistand (Art. 152 Abs. 2 StPO)
- Auf Verlangen keine Begegnung mit der beschuldigten Person; eine Gegenüberstellung nur ausnahmsweise (Art. 152 Abs. 3 und 4 StPO)
- Unentgeltliche Rechtspflege für die Strafklage, wenn die Mittel fehlen und die Klage nicht aussichtslos ist (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO)
Unabhängig vom Strafverfahren haben Opfer und Angehörige Anspruch auf Opferhilfe, auch wenn der Täter nicht ermittelt worden ist (Art. 1 OHG). Die Kantone, auch der Kanton Zürich, stellen Beratungsstellen zur Verfügung; Sie können eine Beratungsstelle Ihrer Wahl aufsuchen (Art. 9 und 15 Abs. 3 OHG). Beratung und Soforthilfe sind unentgeltlich, die Mitarbeitenden unterstehen der Schweigepflicht (Art. 5 und 11 OHG).
Entschädigung und Genugtuung nach dem Opferhilfegesetz sind innert fünf Jahren nach der Straftat oder nach deren Kenntnis bei der kantonalen Behörde zu beantragen (Art. 24 und 25 OHG). Die Genugtuung beträgt für das Opfer höchstens 76’000 Franken (Art. 23 Abs. 2 OHG).
Kosten für Geschädigte und Privatklägerschaft
Wird die beschuldigte Person verurteilt, trägt sie die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Privatklägerschaft können die Kosten auferlegt werden, die ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht haben, etwa wenn die Zivilklage abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird (Art. 427 Abs. 1 StPO).
Bei Antragsdelikten ist das Risiko grösser: Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können die Verfahrenskosten der Privatklägerschaft auferlegt werden, oder der antragstellenden Person, wenn sie mutwillig oder grob fahrlässig gehandelt hat (Art. 427 Abs. 2 StPO).
Obsiegt die Privatklägerschaft, hat sie gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen, die sie beantragen, beziffern und belegen muss (Art. 433 StPO). Opfer und ihre Angehörigen müssen die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege nicht zurückerstatten (Art. 138 Abs. 1bis StPO). Mehr dazu unter Kosten.
Häufige Fragen zu Strafanzeige und Privatklägerschaft
Wo kann ich in der Schweiz eine Strafanzeige erstatten?
Bei einer Strafverfolgungsbehörde, also bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde (Art. 12 und 301 StPO). Die Anzeige ist schriftlich oder mündlich möglich.
Was ist der Unterschied zwischen Strafanzeige und Strafantrag?
Die Strafanzeige ist eine Mitteilung über eine Straftat und kann von jeder Person kommen. Der Strafantrag ist die Erklärung der verletzten Person, dass sie die Bestrafung verlangt. Bei Antragsdelikten beginnt ohne ihn kein Verfahren (Art. 303 StPO). Er ist innert drei Monaten zu stellen (Art. 31 StGB).
Wie lange kann man nachträglich Anzeige erstatten?
Grundsätzlich bis zur Verjährung der Tat, die sich nach der Höchststrafe richtet (Art. 97 StGB). Bei Antragsdelikten gilt zusätzlich die Frist von drei Monaten, seit der Täter bekannt ist (Art. 31 StGB).
Wer zahlt die Kosten bei einer Strafanzeige?
Bei einer Verurteilung die beschuldigte Person (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft riskiert die Kosten ihrer Anträge zum Zivilpunkt und bei Antragsdelikten unter Umständen die Verfahrenskosten (Art. 427 StPO).
Wie werde ich Privatklägerschaft?
Durch eine ausdrückliche Erklärung gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde, schriftlich oder mündlich zu Protokoll, spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens (Art. 118 und 119 StPO). Ein Strafantrag gilt als solche Erklärung.
Brauche ich als Opfer einen Anwalt?
Vorgeschrieben ist es nicht. Die Privatklägerschaft kann aber einen Rechtsbeistand bestellen (Art. 127 Abs. 1 StPO). Fehlen die Mittel und ist die Klage nicht aussichtslos, wird auf Gesuch ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt, wenn das zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 136 StPO).
Opfer einer Straftat? Lassen Sie sich vertreten
Rufen Sie an, bevor Fristen ablaufen: Für einen Strafantrag bleiben drei Monate. Rechtsanwalt Dubravko Mandic prüft mit Ihnen Anzeige, Strafantrag und Zivilforderung und vertritt Sie im Verfahren.
