Amtliche Verteidigung: wann Sie Anspruch haben
In den Fällen der notwendigen Verteidigung muss jede beschuldigte Person einen Verteidiger haben. Wer keinen bestimmt, bekommt eine amtliche Verteidigung. Ihre Wünsche sind dabei nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
Amtliche Verteidigung: das Wichtigste in Kürze
Die amtliche Verteidigung ist eine Verteidigung, die die Verfahrensleitung anordnet und bestellt (Art. 132 und 133 StPO). Sie ist das Schweizer Gegenstück zum deutschen Pflichtverteidiger und hat dieselben Aufgaben wie eine selbst beauftragte Wahlverteidigung.
- Notwendige Verteidigung: unter anderem nach mehr als 10 Tagen Haft, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht, und im abgekürzten Verfahren (Art. 130 StPO).
- Ohne genügend Mittel: auch ausserhalb dieser Fälle, wenn die Verteidigung zur Wahrung Ihrer Interessen geboten ist und es sich nicht um einen Bagatellfall handelt (Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO).
- Bagatellfall: liegt jedenfalls nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO).
- Wunsch: Bei der Auswahl sind nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person zu berücksichtigen (Art. 133 Abs. 2 StPO).
- Kosten: Der Staat zahlt zunächst. Wer zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, muss die Entschädigung zurückzahlen, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Notwendige Verteidigung: Wann Sie verteidigt werden müssen
In bestimmten Fällen darf ein Strafverfahren in der Schweiz nicht ohne Verteidigung geführt werden. Die Strafprozessordnung nennt diese Fälle abschliessend (Art. 130 StPO). Ob Sie die Verteidigung selbst bezahlen könnten, spielt dafür keine Rolle.
Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn:
- die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat
- eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht
- sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann
- die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt
- ein abgekürztes Verfahren durchgeführt wird
Bestimmt die beschuldigte Person in diesen Fällen trotz Aufforderung keine Wahlverteidigung, ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO).
Amtliche Verteidigung bei fehlenden Mitteln
Auch ausserhalb der notwendigen Verteidigung kann eine amtliche Verteidigung angeordnet werden: wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).
Geboten ist sie namentlich, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO).
Kein Bagatellfall mehr, wenn zu erwarten ist:
- eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder
- eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen
So steht es in Art. 132 Abs. 3 StPO. Massgebend ist die Strafe, die im konkreten Fall zu erwarten ist, nicht die Höchststrafe des Gesetzes.
So schlagen Sie Ihre Verteidigung selbst vor
Die amtliche Verteidigung wird von der Verfahrensleitung bestellt, im Vorverfahren also in der Regel von der Staatsanwaltschaft (Art. 133 Abs. 1 StPO). Bei der Auswahl sind die Eignung und nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person zu berücksichtigen (Art. 133 Abs. 2 StPO). Je früher Sie Ihren Wunsch äussern, desto besser.
Anrufen
Schildern Sie kurz, was Ihnen vorgeworfen wird und in welchem Stadium das Verfahren ist.
Voraussetzungen prüfen
Wir klären, ob ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt oder ob eine amtliche Verteidigung wegen fehlender Mittel in Frage kommt.
Wunsch mitteilen
Teilen Sie der Verfahrensleitung mit, wen Sie als Verteidigung wünschen, oder bestimmen Sie gleich eine Wahlverteidigung.
Verteidigung beginnt
Akteneinsicht, Teilnahme an Einvernahmen, Anträge: Die amtliche Verteidigung hat dieselben Rechte wie eine Wahlverteidigung.
Wahlverteidigung oder amtliche Verteidigung?
Beide verteidigen mit denselben Rechten. Der Unterschied liegt darin, wer den Verteidiger auswählt und wie er bezahlt wird.
| Wahlverteidigung | Amtliche Verteidigung | |
|---|---|---|
| Wer wählt aus? | Sie selbst | Die Verfahrensleitung, nach Möglichkeit nach Ihrem Wunsch |
| Wer bezahlt zunächst? | Sie, nach Vereinbarung mit der Verteidigung | Bund oder Kanton, nach dem Anwaltstarif |
| Bei Verurteilung | Sie tragen die Verfahrenskosten (Art. 426 StPO) | Rückzahlung, sobald es Ihre Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO) |
| Bei Freispruch oder Einstellung | Anspruch auf Entschädigung nach dem Anwaltstarif (Art. 429 StPO) | In der Regel keine Rückzahlung (Ausnahme: Art. 426 Abs. 2 StPO) |
Häufige Fragen zur amtlichen Verteidigung
Ist die amtliche Verteidigung dasselbe wie ein Pflichtverteidiger?
Im Ergebnis ja. In Deutschland heisst sie Pflichtverteidigung, in der Schweiz amtliche Verteidigung. Die Voraussetzungen sind unterschiedlich geregelt: in der Schweiz in Art. 130 und 132 StPO.
Wann habe ich Anspruch auf eine amtliche Verteidigung?
In den Fällen der notwendigen Verteidigung nach Art. 130 StPO, wenn Sie keine Wahlverteidigung bestimmen, und ausserdem, wenn Ihnen die Mittel fehlen und die Verteidigung zur Wahrung Ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).
Kann ich meinen amtlichen Verteidiger selbst aussuchen?
Sie können einen Wunsch äussern. Die Verfahrensleitung berücksichtigt nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person (Art. 133 Abs. 2 StPO).
Muss ich die amtliche Verteidigung am Ende selbst bezahlen?
Nur wenn Sie zu den Verfahrenskosten verurteilt werden, und auch dann erst, wenn es Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Was ist ein Bagatellfall?
Ein leichter Fall, in dem keine amtliche Verteidigung wegen fehlender Mittel nötig ist. Ein Bagatellfall liegt jedenfalls nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO).
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