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Amtliche Verteidigung: wann Sie Anspruch haben

VonRechtsanwalt Dubravko Mandic, Strafverteidiger in Zürich·Veröffentlicht am 30. Oktober 2026·Aktualisiert am 30. Oktober 2026

In den Fällen der notwendigen Verteidigung muss jede beschuldigte Person einen Verteidiger haben. Wer keinen bestimmt, bekommt eine amtliche Verteidigung. Ihre Wünsche sind dabei nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

Amtliche Verteidigung: das Wichtigste in Kürze

Die amtliche Verteidigung ist eine Verteidigung, die die Verfahrensleitung anordnet und bestellt (Art. 132 und 133 StPO). Sie ist das Schweizer Gegenstück zum deutschen Pflichtverteidiger und hat dieselben Aufgaben wie eine selbst beauftragte Wahlverteidigung.

  • Notwendige Verteidigung: unter anderem nach mehr als 10 Tagen Haft, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht, und im abgekürzten Verfahren (Art. 130 StPO).
  • Ohne genügend Mittel: auch ausserhalb dieser Fälle, wenn die Verteidigung zur Wahrung Ihrer Interessen geboten ist und es sich nicht um einen Bagatellfall handelt (Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO).
  • Bagatellfall: liegt jedenfalls nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO).
  • Wunsch: Bei der Auswahl sind nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person zu berücksichtigen (Art. 133 Abs. 2 StPO).
  • Kosten: Der Staat zahlt zunächst. Wer zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, muss die Entschädigung zurückzahlen, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Amtliche Verteidigung bei fehlenden Mitteln

Auch ausserhalb der notwendigen Verteidigung kann eine amtliche Verteidigung angeordnet werden: wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).

Geboten ist sie namentlich, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO).

Kein Bagatellfall mehr, wenn zu erwarten ist:

  • eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder
  • eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen

So steht es in Art. 132 Abs. 3 StPO. Massgebend ist die Strafe, die im konkreten Fall zu erwarten ist, nicht die Höchststrafe des Gesetzes.

Verteidigung nötig? Bestimmen Sie selbst, wer Sie verteidigt

Wer keine Verteidigung bestimmt, bekommt eine von der Behörde ausgewählte. Rufen Sie an: Rechtsanwalt Dubravko Mandic klärt mit Ihnen, ob ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt und wie Sie Ihre Verteidigung selbst wählen. Er übernimmt Wahlverteidigungen und kann in der Schweiz auch als amtlicher Verteidiger eingesetzt werden.