Zum Inhalt springen

Strafverfahren in Deutschland: Verteidigung für Mandanten aus der Schweiz

VonRechtsanwalt Dubravko Mandic, Strafverteidiger in Zürich·Veröffentlicht am 30. Oktober 2026·Aktualisiert am 30. Oktober 2026

Wer in der Schweiz wohnt und in Deutschland beschuldigt wird, hat es mit deutschem Recht und deutschen Fristen zu tun: zwei Wochen für den Einspruch gegen Strafbefehl oder Bussgeldbescheid. Rechtsanwalt Dubravko Mandic ist deutscher Fachanwalt für Strafrecht, verteidigt seit 2011 und vertritt bundesweit, mit Kanzleien in Freiburg im Breisgau, Leipzig und München. Besprechungen sind auch in Zürich möglich, Termine nach Vereinbarung.

Strafverfahren in Deutschland: das Wichtigste in Kürze

Für ein Strafverfahren in Deutschland gilt die deutsche Strafprozessordnung, auch wenn die beschuldigte Person in der Schweiz wohnt. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung ist in Deutschland in der Regel eine Ordnungswidrigkeit und wird im Bussgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) verfolgt.

  • Vorladung der Polizei: Als Beschuldigter müssen Sie nicht erscheinen. Eine Pflicht besteht auf Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts (§ 163a Abs. 3 und § 133 StPO).
  • Strafbefehl: Einspruch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das ihn erlassen hat (§ 410 Abs. 1 StPO).
  • Bussgeldbescheid: Einspruch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei der Verwaltungsbehörde, die ihn erlassen hat (§ 67 Abs. 1 OWiG).
  • Verhandlung nach Strafbefehl: Ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht kann Sie vertreten (§ 411 Abs. 2 StPO).
  • Fahrverbot: Es wird im Schweizer Führerausweis vermerkt (§ 25 Abs. 2a StVG). In der Schweiz kann zusätzlich ein Ausweisentzug folgen (Art. 16cbis SVG).

Strafbefehl aus Deutschland: zwei Wochen für den Einspruch

Mit einem Strafbefehl setzt das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Rechtsfolgen ohne Hauptverhandlung fest, etwa eine Geldstrafe, ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 407 StPO). Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung einzulegen, sonst steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 Abs. 1 und 3 StPO).

Vorsicht bei einem Zustellungsbevollmächtigten: Wer in Deutschland keinen festen Wohnsitz hat, kann verpflichtet werden, eine Sicherheit für Geldstrafe und Kosten zu leisten und eine Person im Gerichtsbezirk zum Empfang von Zustellungen zu bevollmächtigen (§ 132 Abs. 1 StPO). An sie kann mit gleicher Wirkung zugestellt werden wie an Sie (§ 37 Abs. 1 StPO, § 171 ZPO). Die Frist kann also laufen, bevor der Brief Sie in der Schweiz erreicht.

Strafbefehl erhalten: die ersten Schritte

  • Datum der Zustellung notieren, Umschlag aufbewahren
  • Nicht zahlen und nichts erklären, bevor die Akten geprüft sind
  • Einspruch innert zwei Wochen beim Gericht einlegen, das den Strafbefehl erlassen hat

Frist ohne Verschulden verpasst? Dann bleibt eine Woche nach Wegfall des Hindernisses für den Antrag auf Wiedereinsetzung (§§ 44 und 45 StPO). Mehr auf kanzlei-mandic.de.

Fahrverbot in Deutschland mit Schweizer Führerausweis

Das Fahrverbot im Bussgeldverfahren dauert einen bis drei Monate (§ 25 Abs. 1 StVG). In einem Ausweis, der weder in einem EU- noch in einem anderen EWR-Staat ausgestellt wurde, also auch in einem Schweizer Führerausweis, wird es vermerkt; die Verbotsfrist läuft ab dem Tag des Vermerks (§ 25 Abs. 2a und 6 StVG). Entzieht ein Strafgericht die Fahrerlaubnis, verliert der Inhaber eines ausländischen Ausweises das Recht, in Deutschland zu fahren (§ 69b StGB).

In der Schweiz entzieht das Strassenverkehrsamt den Führerausweis, wenn im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde und die Widerhandlung nach Schweizer Massstab mittelschwer oder schwer ist (Art. 16cbis Abs. 1 SVG). Die Mindestentzugsdauer darf dabei unterschritten werden. Sind im Informationssystem Verkehrszulassung keine Administrativmassnahmen eingetragen, darf der Entzug nicht länger dauern als das ausländische Fahrverbot (Art. 16cbis Abs. 2 SVG). Wer gegen den deutschen Bescheid vorgeht, verteidigt also auch seinen Schweizer Führerausweis. Mehr unter Strassenverkehr.

Hauptverhandlung in Deutschland: Müssen Sie anreisen?

Grundsätzlich ja: Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten wird nicht verhandelt (§ 230 StPO). Wichtig sind die Ausnahmen:

Nach Einspruch gegen einen Strafbefehl

Ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht kann Sie vertreten (§ 411 Abs. 2 StPO). Erscheint unentschuldigt niemand, wird der Einspruch verworfen (§ 412 StPO).

Entbindung vom Erscheinen

Ist nur eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen oder ein Fahrverbot zu erwarten, ist auf Antrag eine Entbindung möglich (§ 233 StPO).

Bussgeldverfahren

Das Gericht entbindet auf Antrag, wenn Sie sich geäussert oder erklärt haben, nichts zu sagen, und Ihre Anwesenheit nicht nötig ist; dann kann ein Verteidiger Sie vertreten (§ 73 OWiG).

Wiedereinsetzung

Wurde ohne Sie verhandelt und waren Sie ohne Verschulden verhindert, bleibt eine Woche nach Zustellung des Urteils für den Antrag auf Wiedereinsetzung (§ 74 Abs. 4 OWiG, § 329 Abs. 7 StPO).

Untersuchungshaft und Pflichtverteidiger in Deutschland

Untersuchungshaft setzt dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund wie Fluchtgefahr voraus (§ 112 StPO). Für Beschuldigte ohne festen Wohnsitz in Deutschland gibt es Auswege: Besteht nur Fluchtgefahr und ist keine Freiheitsstrafe zu erwarten, kann gegen Sicherheitsleistung von der Festnahme abgesehen werden (§ 127a StPO). Ein Haftbefehl, der nur auf Fluchtgefahr beruht, wird ausser Vollzug gesetzt, wenn mildere Massnahmen wie eine Sicherheitsleistung genügen (§ 116 Abs. 1 StPO).

Notwendig ist die Verteidigung unter anderem bei einem Verbrechensvorwurf, bei einer Hauptverhandlung vor dem Landgericht oder dem Schöffengericht und bei der Vorführung zur Haftentscheidung (§ 140 StPO). Den Pflichtverteidiger können Sie selbst bezeichnen (§ 142 Abs. 5 StPO). Mehr zur Pflichtverteidigung und ausgewählte Verfahren auf kanzlei-mandic.de.

Post aus Deutschland? Sichern Sie zuerst die Frist

Schicken Sie Vorladung, Strafbefehl oder Bussgeldbescheid als Foto oder Scan und rufen Sie an, in Zürich unter +41 43 456 26 69 oder im Notfall rund um die Uhr unter +49 172 712 72 78, auch per WhatsApp. Rechtsanwalt Dubravko Mandic prüft, welche Frist läuft, und übernimmt die Verteidigung in ganz Deutschland.