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Hausdurchsuchung: Ihre Rechte, Siegelung und Beschwerde

VonRechtsanwalt Dubravko Mandic, Strafverteidiger in Zürich·Veröffentlicht am 30. Oktober 2026·Aktualisiert am 30. Oktober 2026

Eine Hausdurchsuchung kommt unangekündigt. Verhindern können Sie sie in diesem Moment meist nicht, aber Sie können Ihre Rechte wahren: den Befehl verlangen, schweigen und Unterlagen und Datenträger versiegeln lassen. Für die Siegelung haben Sie nur drei Tage Zeit.

Hausdurchsuchung: das Wichtigste in Kürze

Die Hausdurchsuchung betrifft Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume. Ohne Einwilligung ist sie nur zulässig, wenn dort gesuchte Personen, Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte zu vermuten sind oder Straftaten begangen werden (Art. 244 StPO).

  • Befehl: Die Durchsuchung wird in der Regel schriftlich angeordnet. Der Befehl ist zu Beginn vorzuweisen (Art. 241 Abs. 1 und Art. 245 Abs. 1 StPO).
  • Anwesenheit: Anwesende Inhaber der Räume haben der Durchsuchung beizuwohnen (Art. 245 Abs. 2 StPO).
  • Siegelung: Das Begehren ist innert drei Tagen seit der Sicherstellung zu stellen. Bis dahin und nach der Siegelung darf die Behörde die Sachen weder einsehen noch verwenden (Art. 248 Abs. 1 StPO).
  • Entsiegelung: Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, erhalten Sie die Sachen zurück (Art. 248 Abs. 3 StPO).
  • Beschwerde: Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei und Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen, schriftlich und begründet (Art. 393 und 396 StPO).

Siegelung: Unterlagen und Daten schützen (Art. 248 StPO)

Machen Sie geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften nach Art. 264 StPO nicht beschlagnahmt werden, versiegelt die Strafbehörde sie. Das Begehren ist innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach der Siegelung darf die Behörde die Sachen weder einsehen noch verwenden (Art. 248 Abs. 1 StPO).

Will die Strafbehörde die Sachen trotzdem auswerten, muss sie innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch stellen, sonst gibt sie sie zurück (Art. 248 Abs. 3 StPO). Im Vorverfahren entscheidet das Zwangsmassnahmengericht (Art. 248a Abs. 1 StPO). Es setzt Ihnen eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen für Ihre Einwände. Schweigen gilt als Rückzug des Siegelungsbegehrens (Art. 248a Abs. 3 StPO). Kommt es zu einer Verhandlung, sind die Gründe gegen die Entsiegelung glaubhaft zu machen. Der Entscheid des Gerichts ist endgültig (Art. 248a Abs. 4 und 5 StPO).

Nicht beschlagnahmt werden dürfen namentlich (Art. 264 Abs. 1 StPO):

  • Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung
  • persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz, wenn das Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt
  • Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr mit Personen, die das Zeugnis verweigern können, etwa Ärztinnen und Ärzten, sofern diese nicht selbst beschuldigt sind

Begründen Sie vor dem Zwangsmassnahmengericht konkret, welche Dateien oder Unterlagen geschützt sind.

Handy, Computer und Daten

Mobiltelefone, Laptops und Speichermedien sind Datenträger. Sie dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darauf Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Die Inhaberin oder der Inhaber kann sich vorgängig zum Inhalt äussern (Art. 247 Abs. 1 StPO). Auf einem Handy liegen oft Nachrichten mit der Verteidigung und private Korrespondenz. Gerade hier ist die Siegelung wichtig.

Als beschuldigte Person müssen Sie nicht mitwirken (Art. 113 StPO) und Gegenstände nicht herausgeben (Art. 265 Abs. 2 lit. a StPO). Codes und Passwörter müssen Sie deshalb nicht nennen. Die Sicherstellung des Geräts selbst müssen Sie aber dulden.

Beschwerde gegen Hausdurchsuchung und Beschlagnahme

Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei und Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Gerügt werden können Rechtsverletzungen, eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts und Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).

Gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts über die Entsiegelung gibt es keine Beschwerde nach der StPO, weil das Gesetz ihn als endgültig bezeichnet (Art. 248a und 380 StPO). Wurden Zwangsmassnahmen rechtswidrig angewandt, spricht die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO).

Hausdurchsuchung erlebt? Sichern Sie die Frist für die Siegelung

Die drei Tage für die Siegelung laufen ab der Sicherstellung. Rufen Sie an, sobald Sie können: Rechtsanwalt Dubravko Mandic ist im strafrechtlichen Notfall rund um die Uhr unter +49 172 712 72 78 erreichbar, auch per WhatsApp.