Hausdurchsuchung: Ihre Rechte, Siegelung und Beschwerde
Eine Hausdurchsuchung kommt unangekündigt. Verhindern können Sie sie in diesem Moment meist nicht, aber Sie können Ihre Rechte wahren: den Befehl verlangen, schweigen und Unterlagen und Datenträger versiegeln lassen. Für die Siegelung haben Sie nur drei Tage Zeit.
Hausdurchsuchung: das Wichtigste in Kürze
Die Hausdurchsuchung betrifft Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume. Ohne Einwilligung ist sie nur zulässig, wenn dort gesuchte Personen, Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte zu vermuten sind oder Straftaten begangen werden (Art. 244 StPO).
- Befehl: Die Durchsuchung wird in der Regel schriftlich angeordnet. Der Befehl ist zu Beginn vorzuweisen (Art. 241 Abs. 1 und Art. 245 Abs. 1 StPO).
- Anwesenheit: Anwesende Inhaber der Räume haben der Durchsuchung beizuwohnen (Art. 245 Abs. 2 StPO).
- Siegelung: Das Begehren ist innert drei Tagen seit der Sicherstellung zu stellen. Bis dahin und nach der Siegelung darf die Behörde die Sachen weder einsehen noch verwenden (Art. 248 Abs. 1 StPO).
- Entsiegelung: Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, erhalten Sie die Sachen zurück (Art. 248 Abs. 3 StPO).
- Beschwerde: Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei und Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen, schriftlich und begründet (Art. 393 und 396 StPO).
Wann ist eine Hausdurchsuchung in der Schweiz zulässig?
Häuser und Wohnungen dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden. Ohne Einwilligung braucht es einen der Gründe von Art. 244 Abs. 2 StPO: Es ist zu vermuten, dass dort gesuchte Personen anwesend sind, Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind oder Straftaten begangen werden.
Wie jede Zwangsmassnahme muss die Durchsuchung verhältnismässig sein. Sie setzt einen hinreichenden Tatverdacht voraus, und ihr Ziel darf nicht durch eine mildere Massnahme erreichbar sein. Die Bedeutung der Straftat muss den Eingriff rechtfertigen (Art. 197 Abs. 1 StPO). Bei Personen, die selbst nicht beschuldigt sind, ist besondere Zurückhaltung geboten (Art. 197 Abs. 2 StPO).
Anordnen können die Hausdurchsuchung die Staatsanwaltschaft, die Gerichte und in den gesetzlich vorgesehenen Fällen die Polizei (Art. 198 StPO). Nötig ist ein schriftlicher Befehl, in dringenden Fällen eine mündliche Anordnung mit nachträglicher schriftlicher Bestätigung. Bei Gefahr im Verzug darf die Polizei ohne Befehl durchsuchen (Art. 241 StPO).
Der Durchsuchungsbefehl bezeichnet (Art. 241 Abs. 2 StPO):
- die zu durchsuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen
- den Zweck der Massnahme
- die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen
Ablauf: So verhalten Sie sich bei der Hausdurchsuchung
Befehl zeigen lassen
Die Beamten weisen den Hausdurchsuchungsbefehl zu Beginn vor (Art. 245 Abs. 1 StPO). Achten Sie auf Zweck und Räume und verlangen Sie eine Kopie (Art. 199 StPO).
Nicht einwilligen, keinen Widerstand leisten
Erklären Sie ruhig, dass Sie nicht einwilligen, und behindern Sie die Durchsuchung nicht. Sie können verpflichtet werden, während der Durchsuchung zu bleiben (Art. 242 Abs. 2 StPO).
Dabei sein und schweigen
Anwesende Inhaber haben der Durchsuchung beizuwohnen. Sind sie abwesend, wird nach Möglichkeit ein volljähriges Familienmitglied oder eine andere geeignete Person beigezogen (Art. 245 Abs. 2 StPO). Zur Sache sagen Sie nichts (Art. 113 StPO).
Siegelung verlangen
Machen Sie bei Unterlagen, Handy und Computer sofort geltend, dass sie nicht beschlagnahmt werden dürfen, und verlangen Sie die Siegelung. Das Begehren muss spätestens innert drei Tagen gestellt sein (Art. 248 Abs. 1 StPO).
Verzeichnis und Quittung prüfen
Die Behörde bestätigt den Empfang der mitgenommenen Gegenstände und erstellt ein Verzeichnis (Art. 266 Abs. 1 und 2 StPO). Unterschreiben Sie nur, was stimmt.
Gegenstände, die auf eine andere Straftat hinweisen, werden als Zufallsfunde ebenfalls sichergestellt (Art. 243 StPO).
Siegelung: Unterlagen und Daten schützen (Art. 248 StPO)
Machen Sie geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften nach Art. 264 StPO nicht beschlagnahmt werden, versiegelt die Strafbehörde sie. Das Begehren ist innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach der Siegelung darf die Behörde die Sachen weder einsehen noch verwenden (Art. 248 Abs. 1 StPO).
Will die Strafbehörde die Sachen trotzdem auswerten, muss sie innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch stellen, sonst gibt sie sie zurück (Art. 248 Abs. 3 StPO). Im Vorverfahren entscheidet das Zwangsmassnahmengericht (Art. 248a Abs. 1 StPO). Es setzt Ihnen eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen für Ihre Einwände. Schweigen gilt als Rückzug des Siegelungsbegehrens (Art. 248a Abs. 3 StPO). Kommt es zu einer Verhandlung, sind die Gründe gegen die Entsiegelung glaubhaft zu machen. Der Entscheid des Gerichts ist endgültig (Art. 248a Abs. 4 und 5 StPO).
Nicht beschlagnahmt werden dürfen namentlich (Art. 264 Abs. 1 StPO):
- Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung
- persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz, wenn das Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt
- Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr mit Personen, die das Zeugnis verweigern können, etwa Ärztinnen und Ärzten, sofern diese nicht selbst beschuldigt sind
Begründen Sie vor dem Zwangsmassnahmengericht konkret, welche Dateien oder Unterlagen geschützt sind.
Handy, Computer und Daten
Mobiltelefone, Laptops und Speichermedien sind Datenträger. Sie dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darauf Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Die Inhaberin oder der Inhaber kann sich vorgängig zum Inhalt äussern (Art. 247 Abs. 1 StPO). Auf einem Handy liegen oft Nachrichten mit der Verteidigung und private Korrespondenz. Gerade hier ist die Siegelung wichtig.
Als beschuldigte Person müssen Sie nicht mitwirken (Art. 113 StPO) und Gegenstände nicht herausgeben (Art. 265 Abs. 2 lit. a StPO). Codes und Passwörter müssen Sie deshalb nicht nennen. Die Sicherstellung des Geräts selbst müssen Sie aber dulden.
Beschlagnahme: was mitgenommen werden darf
Beschlagnahmt werden dürfen Gegenstände und Vermögenswerte, die voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden, zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen dienen, Geschädigten zurückzugeben, einzuziehen oder zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates nötig sind (Art. 263 Abs. 1 StPO). Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen (Art. 263 Abs. 2 StPO).
Fällt der Grund weg, wird die Beschlagnahme aufgehoben und die Sachen werden herausgegeben (Art. 267 Abs. 1 StPO).
Beschwerde gegen Hausdurchsuchung und Beschlagnahme
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei und Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Gerügt werden können Rechtsverletzungen, eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts und Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).
Gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts über die Entsiegelung gibt es keine Beschwerde nach der StPO, weil das Gesetz ihn als endgültig bezeichnet (Art. 248a und 380 StPO). Wurden Zwangsmassnahmen rechtswidrig angewandt, spricht die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO).
Häufige Fragen zur Hausdurchsuchung
Muss ich die Polizei in meine Wohnung lassen?
Mit einem Hausdurchsuchungsbefehl oder bei Gefahr im Verzug ja. Erklären Sie, dass Sie nicht einwilligen, aber leisten Sie keinen Widerstand.
Wann ist eine Hausdurchsuchung unverhältnismässig?
Wenn kein hinreichender Tatverdacht besteht, eine mildere Massnahme genügen würde oder die Bedeutung der Straftat den Eingriff nicht rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 StPO).
Darf die Polizei in der Schweiz mein Handy durchsuchen?
Ja, wenn zu vermuten ist, dass sich darauf Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Nach einer Siegelung braucht die Behörde einen Entsiegelungsentscheid, bevor sie die Daten auswerten darf (Art. 248 und 248a StPO).
Muss ich der Polizei den Code oder das Passwort meines Handys nennen?
Als beschuldigte Person nicht. Sie müssen sich nicht selbst belasten und dürfen Ihre Mitwirkung verweigern (Art. 113 StPO). Die Sicherstellung des Geräts müssen Sie dulden.
Wie lange habe ich Zeit, die Siegelung zu verlangen?
Drei Tage seit der Sicherstellung (Art. 248 Abs. 1 StPO). Am sichersten verlangen Sie sie gleich bei der Durchsuchung.
Kann ich gegen eine Hausdurchsuchung Beschwerde erheben?
Ja, innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz, schriftlich und begründet (Art. 393 und 396 StPO). Ist die Durchsuchung schon vorbei, schützt in erster Linie die Siegelung Ihre Unterlagen und Daten.
Hausdurchsuchung erlebt? Sichern Sie die Frist für die Siegelung
Die drei Tage für die Siegelung laufen ab der Sicherstellung. Rufen Sie an, sobald Sie können: Rechtsanwalt Dubravko Mandic ist im strafrechtlichen Notfall rund um die Uhr unter +49 172 712 72 78 erreichbar, auch per WhatsApp.
