Strafbefehl erhalten: Einsprache innert 10 Tagen
Gegen einen Strafbefehl haben Sie 10 Tage Zeit für die Einsprache. Lassen Sie die Frist verstreichen, wird er zum rechtskräftigen Urteil. Rechtsanwalt Dubravko Mandic prüft Ihren Strafbefehl und sichert die Frist.
Strafbefehl: das Wichtigste in Kürze
Der Strafbefehl ist ein Urteil der Staatsanwaltschaft ohne Gerichtsverhandlung. Sie erlässt ihn, wenn die beschuldigte Person den Sachverhalt eingestanden hat oder dieser anderweitig ausreichend geklärt ist und eine Busse, eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten ausreicht (Art. 352 StPO).
- Frist: Einsprache innert 10 Tagen, schriftlich bei der Staatsanwaltschaft (Art. 354 Abs. 1 StPO).
- Ohne Begründung: Die Einsprache der beschuldigten Person muss nicht begründet werden (Art. 354 Abs. 2 StPO).
- Ohne Einsprache: Der Strafbefehl wird zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).
- Nicht abgeholt: Ein eingeschriebener Brief gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, wenn Sie mit einer Zustellung rechnen mussten (Art. 85 Abs. 4 StPO).
- Fernbleiben: Wer nach der Einsprache einer Vorladung unentschuldigt nicht folgt, verliert die Einsprache (Art. 355 Abs. 2 StPO).
Was ist ein Strafbefehl?
Viele Strafverfahren in der Schweiz enden ohne Gerichtsverhandlung: Die Staatsanwaltschaft entscheidet selbst und schickt der beschuldigten Person einen Strafbefehl. Er enthält den vorgeworfenen Sachverhalt, die Straftatbestände, die Strafe, die Kosten und den Hinweis auf die Möglichkeit der Einsprache (Art. 353 StPO).
Ein Strafbefehl ist möglich, wenn die beschuldigte Person den Sachverhalt eingestanden hat oder dieser anderweitig ausreichend geklärt ist und die Staatsanwaltschaft eine Busse, eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten für ausreichend hält (Art. 352 StPO). Ein Gericht hat den Fall bis dahin nicht gesehen.
Darin liegt das Risiko: Der Strafbefehl stützt sich oft allein auf den Polizeirapport und die Akten. Ob Ihre Sicht der Dinge berücksichtigt wurde, ob die Beweise tragen und ob die Strafe richtig bemessen ist, prüft niemand mehr, wenn Sie keine Einsprache erheben.
Die Frist: 10 Tage für die Einsprache
Die Einsprache ist innert 10 Tagen schriftlich bei der Staatsanwaltschaft zu erheben, die den Strafbefehl erlassen hat (Art. 354 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen anerkannten Feiertag, endet sie am nächsten Werktag (Art. 90 StPO).
Die Frist ist gewahrt, wenn die Einsprache am letzten Tag bei der Staatsanwaltschaft abgegeben oder der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Wichtig für Empfänger in Deutschland: Die Aufgabe bei der Deutschen Post genügt nicht. Die Einsprache muss bis zum letzten Tag bei der Behörde, bei der Schweizerischen Post oder bei einer schweizerischen Botschaft oder einem Konsulat sein.
Holen Sie einen eingeschriebenen Brief nicht ab, gilt er trotzdem am siebten Tag nach dem Zustellversuch als zugestellt, sofern Sie mit einer Zustellung rechnen mussten (Art. 85 Abs. 4 StPO), etwa weil Sie schon von der Polizei befragt wurden.
Beispiel zur Fristberechnung
- Zustellung am Montag, 2. März 2026
- Erster Tag der Frist: Dienstag, 3. März
- Letzter Tag: Donnerstag, 12. März
- Wäre der 12. März ein Samstag, endete die Frist am Montag
Rechnen Sie nicht bis zum letzten Tag. Rufen Sie an, sobald der Strafbefehl da ist: Die Einsprache selbst ist schnell geschrieben, die Prüfung braucht etwas Zeit.
Wann sich eine Einsprache lohnt
Eine Einsprache ist kein Selbstzweck. Sie lohnt sich, wenn der Strafbefehl in einem Punkt nicht stimmt oder Folgen hat, die über die Strafe hinausgehen. Typische Gründe:
Der Sachverhalt stimmt nicht
Der Strafbefehl gibt den Ablauf falsch oder unvollständig wieder, oder entlastende Umstände fehlen.
Sie wurden nie angehört
Der Strafbefehl beruht nur auf dem Rapport der Polizei oder der Aussage einer anderen Person.
Die Strafe ist zu hoch
Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach Einkommen, Vermögen und Unterstützungspflichten (Art. 34 StGB). Falsche Annahmen führen zu falschen Beträgen.
Die Folgen sind grösser als die Strafe
Ein Urteil kann den Beruf, den Führerausweis oder den Aufenthalt betreffen. Diese Folgen gehören in die Abwägung.
Gegen eine Einsprache spricht manchmal, dass das Gericht an die Strafe im Strafbefehl nicht gebunden ist: Die Strafe kann am Ende auch höher ausfallen. Umso wichtiger ist eine Prüfung der Akten, bevor Sie entscheiden, ob Sie an der Einsprache festhalten.
Was nach der Einsprache passiert
Mit der Einsprache geht der Fall zurück an die Staatsanwaltschaft. Sie nimmt die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung nötig sind (Art. 355 Abs. 1 StPO), und entscheidet dann über das weitere Vorgehen:
Festhalten am Strafbefehl
Die Staatsanwaltschaft überweist die Akten an das erstinstanzliche Gericht. Der Strafbefehl gilt dann als Anklageschrift, und es kommt zur Hauptverhandlung (Art. 356 Abs. 1 StPO).
Einstellung des Verfahrens
Erhärtet sich der Verdacht nicht, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein (Art. 355 Abs. 3 und Art. 319 StPO).
Neuer Strafbefehl
Die Staatsanwaltschaft kann einen neuen Strafbefehl erlassen, etwa mit einem geänderten Sachverhalt oder einer anderen Strafe.
Anklage
Hält die Staatsanwaltschaft eine höhere Strafe für nötig, erhebt sie Anklage beim erstinstanzlichen Gericht.
Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge vor Gericht zurückgezogen werden (Art. 356 Abs. 3 StPO). Wer dagegen einer Vorladung der Staatsanwaltschaft oder der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt, verliert die Einsprache: Sie gilt als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 und Art. 356 Abs. 4 StPO).
Strafbefehl aus der Schweiz, Wohnsitz in Deutschland
Viele Strafbefehle erreichen Menschen, die in Deutschland wohnen: nach einer Verkehrskontrolle, einem Vorfall auf der Durchreise oder einem Verfahren im Zusammenhang mit Arbeit in der Schweiz. Der Strafbefehl ist ein schweizerisches Urteil, sobald er rechtskräftig ist, auch wenn Sie in Deutschland leben.
Für die Einsprache gelten dieselben 10 Tage. Weil die Aufgabe bei der Deutschen Post die Frist nicht wahrt, ist der Postweg aus Deutschland riskant. Rechtsanwalt Dubravko Mandic vertritt Mandanten in Deutschland sowie in der Schweiz und kennt beide Verfahren.
Was Sie bei einem Strafbefehl aus der Schweiz beachten sollten:
- Datum der Zustellung notieren und den Umschlag aufbewahren
- Nicht bezahlen, bevor geklärt ist, ob eine Einsprache sinnvoll ist
- Die Einsprache so absenden, dass sie am letzten Tag bei der Staatsanwaltschaft oder der Schweizerischen Post ist
- Unbezahlte Geldstrafen und Bussen können in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt werden (Art. 36 und 106 StGB)
Häufige Fragen zum Strafbefehl
Wie lange habe ich Zeit, um Einsprache gegen einen Strafbefehl zu erheben?
10 Tage ab dem Tag nach der Zustellung (Art. 354 Abs. 1 und Art. 90 StPO). Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag.
Muss ich die Einsprache begründen?
Nein. Die Einsprache der beschuldigten Person muss nicht begründet werden (Art. 354 Abs. 2 StPO). Ein kurzer Satz genügt, zum Beispiel: «Gegen den Strafbefehl vom … erhebe ich Einsprache.»
Was passiert, wenn ich keine Einsprache erhebe?
Der Strafbefehl wird zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Strafe und Kosten sind dann verbindlich.
Kann die Strafe nach einer Einsprache höher werden?
Ja, das ist möglich. Das Gericht ist an die Strafe im Strafbefehl nicht gebunden. Deshalb sollten die Akten geprüft werden, bevor Sie sich festlegen. Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden (Art. 356 Abs. 3 StPO).
Ich habe den eingeschriebenen Brief nicht abgeholt. Läuft die Frist trotzdem?
In vielen Fällen ja. Ein nicht abgeholter eingeschriebener Brief gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, wenn Sie mit einer Zustellung rechnen mussten (Art. 85 Abs. 4 StPO).
Ich wohne in Deutschland. Kann ich die Einsprache mit der Deutschen Post schicken?
Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Einsprache am letzten Tag bei der Staatsanwaltschaft abgegeben oder der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen Vertretung im Ausland übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Ein Brief, der am letzten Tag erst in Deutschland aufgegeben wird, ist zu spät.
Strafbefehl erhalten? Sichern Sie zuerst die Frist
Schicken Sie den Strafbefehl als Foto oder Scan per WhatsApp oder E-Mail und rufen Sie an. Rechtsanwalt Dubravko Mandic prüft, ob eine Einsprache sinnvoll ist, und sorgt dafür, dass die Frist gewahrt bleibt.
