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Auslieferung und internationale Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland

VonRechtsanwalt Dubravko Mandic, Strafverteidiger in Zürich·Veröffentlicht am 30. Oktober 2026·Aktualisiert am 30. Oktober 2026

Braucht ein Staat für sein Strafverfahren eine Person oder Beweise aus einem anderen Staat, stellt er ein Ersuchen um Auslieferung oder um Rechtshilfe. In der Schweiz regelt das Rechtshilfegesetz (IRSG) beides, mit eigenen Behörden, kurzen Fristen und eigenen Rechtsmitteln. Wer betroffen ist, sollte diese Fristen kennen, bevor sie ablaufen.

Auslieferung und Rechtshilfe: das Wichtigste in Kürze

Auslieferung ist die Übergabe einer verfolgten oder verurteilten Person an einen anderen Staat zur Strafverfolgung oder zum Strafvollzug. Die andere Rechtshilfe umfasst Auskünfte und Prozesshandlungen für ein ausländisches Strafverfahren, etwa Durchsuchungen, Beschlagnahmen oder Einvernahmen (Art. 63 IRSG).

  • Schweizer Bürger: werden nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung ausgeliefert (Art. 7 IRSG).
  • Auslieferungshaft: Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl innert 10 Tagen an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 48 Abs. 2 IRSG).
  • Rechtshilfe: Beschwerde gegen die Schlussverfügung innert 30 Tagen, gegen eine Zwischenverfügung innert 10 Tagen (Art. 80k IRSG).
  • Red Notice: ist nach Interpol kein Haftbefehl, sondern ein Ersuchen, eine Person ausfindig zu machen und vorläufig festzunehmen.

Auslieferung: Voraussetzungen und Schranken

Ausgeliefert wird nur wegen einer Tat, die nach dem Recht beider Staaten im Höchstmass mit mindestens einem Jahr Freiheitsentzug bedroht ist (Art. 35 Abs. 1 IRSG). Für die Vollstreckung eines Urteils muss die Strafe mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen).

Der ersuchende Staat darf die Person nicht wegen anderer, früherer Taten verfolgen, für welche die Auslieferung nicht bewilligt wurde (Art. 38 IRSG, Grundsatz der Spezialität). Bei einem Abwesenheitsurteil ohne gewahrte Verteidigungsrechte wird die Auslieferung abgelehnt, wenn kein neues Verfahren zugesichert ist (Art. 37 Abs. 2 IRSG).

Eigene Staatsangehörige

  • Schweizer: Auslieferung nur mit schriftlicher Zustimmung, widerruflich bis zur Anordnung der Übergabe (Art. 7 Abs. 1 IRSG)
  • Deutsche: keine Auslieferung durch Deutschland an das Ausland, Ausnahmen nur für EU-Staaten und internationale Gerichtshöfe (Art. 16 Abs. 2 GG)

Diese Schranken binden nur den eigenen Staat. Ein Deutscher, der in der Schweiz lebt und von Deutschland gesucht wird, ist für die Schweiz ein Ausländer und kann ausgeliefert werden (Art. 32 IRSG). Wer nicht ausgeliefert wird, entgeht nicht ohne Weiteres der Verfolgung: Auf Begehren muss der Heimatstaat die Sache seinen Behörden unterbreiten (Art. 6 Ziff. 2 Europäisches Auslieferungsübereinkommen).

Internationale Rechtshilfe: Beweise für ein Verfahren im Ausland

Zur Rechtshilfe gehören namentlich Zustellungen, Durchsuchungen, Beschlagnahmen, Einvernahmen und die Herausgabe von Akten oder Vermögenswerten (Art. 63 Abs. 2 IRSG). Zwangsmassnahmen setzen voraus, dass die verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines in der Schweiz strafbaren Tatbestandes aufweist (Art. 64 Abs. 1 IRSG). Die Unterlagen dürfen im ersuchenden Staat nicht für Taten verwendet werden, für die Rechtshilfe unzulässig ist (Art. 67 IRSG).

Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und die Akten einsehen, soweit es zur Wahrung ihrer Interessen nötig ist (Art. 80b IRSG). Stimmen alle Berechtigten der Herausgabe zu, wird das Verfahren vereinfacht abgeschlossen; die Zustimmung ist unwiderruflich (Art. 80c IRSG). Sonst entscheidet eine begründete Schlussverfügung (Art. 80d IRSG).

Interpol Red Notice und Schengener Informationssystem

Eine Red Notice ist nach den Angaben von Interpol kein internationaler Haftbefehl, sondern ein Ersuchen an die Strafverfolgungsbehörden weltweit, eine Person ausfindig zu machen und vorläufig festzunehmen. Grundlage ist ein Haftbefehl oder eine gerichtliche Anordnung des ersuchenden Staates. Welche Wirkung sie hat, entscheidet jeder Mitgliedstaat selbst; in der Schweiz kann sie zur Festnahme führen (Art. 44 IRSG).

Die Statuten von Interpol verbieten Tätigkeiten politischen, militärischen, religiösen oder rassischen Charakters (Art. 3). Ob eine Red Notice über sie besteht, kann eine Person bei der unabhängigen Kontrollkommission für die Interpol-Dateien (CCF) kostenlos erfragen. Daneben ist die Schweiz an das Schengener Informationssystem (SIS) angeschlossen, das die Behörden der Schengen-Staaten gemeinsam nutzen. Wer befürchtet, ausgeschrieben zu sein, sollte vor einer Reise klären lassen, was vorliegt.

Festnahme oder Rechtshilfeersuchen? Die Fristen sind kurz

Gegen einen Auslieferungshaftbefehl bleiben 10 Tage, gegen eine Schlussverfügung im Rechtshilfeverfahren 30 Tage. Rufen Sie an, im Notfall rund um die Uhr unter +49 172 712 72 78, auch per WhatsApp. Rechtsanwalt Dubravko Mandic klärt mit Ihnen, welches Verfahren läuft und was jetzt zu tun ist.