Auslieferung und internationale Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland
Braucht ein Staat für sein Strafverfahren eine Person oder Beweise aus einem anderen Staat, stellt er ein Ersuchen um Auslieferung oder um Rechtshilfe. In der Schweiz regelt das Rechtshilfegesetz (IRSG) beides, mit eigenen Behörden, kurzen Fristen und eigenen Rechtsmitteln. Wer betroffen ist, sollte diese Fristen kennen, bevor sie ablaufen.
Auslieferung und Rechtshilfe: das Wichtigste in Kürze
Auslieferung ist die Übergabe einer verfolgten oder verurteilten Person an einen anderen Staat zur Strafverfolgung oder zum Strafvollzug. Die andere Rechtshilfe umfasst Auskünfte und Prozesshandlungen für ein ausländisches Strafverfahren, etwa Durchsuchungen, Beschlagnahmen oder Einvernahmen (Art. 63 IRSG).
- Schweizer Bürger: werden nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung ausgeliefert (Art. 7 IRSG).
- Auslieferungshaft: Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl innert 10 Tagen an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 48 Abs. 2 IRSG).
- Rechtshilfe: Beschwerde gegen die Schlussverfügung innert 30 Tagen, gegen eine Zwischenverfügung innert 10 Tagen (Art. 80k IRSG).
- Red Notice: ist nach Interpol kein Haftbefehl, sondern ein Ersuchen, eine Person ausfindig zu machen und vorläufig festzunehmen.
Rechtsgrundlagen zwischen der Schweiz und Deutschland
Für die Auslieferung gilt das Europäische Auslieferungsübereinkommen von 1957, für die übrige Rechtshilfe das Europäische Rechtshilfeübereinkommen von 1959. Beide Übereinkommen haben die Schweiz und Deutschland mit Verträgen vom 13. November 1969 ergänzt, in Kraft seit 1. Januar 1977 (SR 0.353.1, 0.353.913.61, 0.351.1 und 0.351.913.61). Das IRSG gilt, soweit diese Vereinbarungen nichts anderes bestimmen (Art. 1 IRSG).
Der Europäische Haftbefehl ist ein Instrument der EU-Mitgliedstaaten, und die Schweiz ist kein EU-Mitgliedstaat. Ob eine Person aus der Schweiz an Deutschland übergeben wird, entscheidet sich im Auslieferungsverfahren. Mehr zu den Unterschieden unter Deutschland & Schweiz.
Einem Ersuchen wird unter anderem nicht entsprochen, wenn:
- das ausländische Verfahren den Verfahrensgrundsätzen der EMRK oder des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte nicht entspricht oder andere schwere Mängel hat (Art. 2 IRSG)
- die Tat nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat (Art. 3 Abs. 1 IRSG)
- die Tat auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint; für den Abgabebetrug gelten Ausnahmen (Art. 3 Abs. 3 IRSG)
- der Verfolgte in der Schweiz oder im Tatortstaat aus materiellrechtlichen Gründen freigesprochen wurde oder die Sanktion vollzogen ist (Art. 5 IRSG)
Auslieferung: Voraussetzungen und Schranken
Ausgeliefert wird nur wegen einer Tat, die nach dem Recht beider Staaten im Höchstmass mit mindestens einem Jahr Freiheitsentzug bedroht ist (Art. 35 Abs. 1 IRSG). Für die Vollstreckung eines Urteils muss die Strafe mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen).
Der ersuchende Staat darf die Person nicht wegen anderer, früherer Taten verfolgen, für welche die Auslieferung nicht bewilligt wurde (Art. 38 IRSG, Grundsatz der Spezialität). Bei einem Abwesenheitsurteil ohne gewahrte Verteidigungsrechte wird die Auslieferung abgelehnt, wenn kein neues Verfahren zugesichert ist (Art. 37 Abs. 2 IRSG).
Eigene Staatsangehörige
- Schweizer: Auslieferung nur mit schriftlicher Zustimmung, widerruflich bis zur Anordnung der Übergabe (Art. 7 Abs. 1 IRSG)
- Deutsche: keine Auslieferung durch Deutschland an das Ausland, Ausnahmen nur für EU-Staaten und internationale Gerichtshöfe (Art. 16 Abs. 2 GG)
Diese Schranken binden nur den eigenen Staat. Ein Deutscher, der in der Schweiz lebt und von Deutschland gesucht wird, ist für die Schweiz ein Ausländer und kann ausgeliefert werden (Art. 32 IRSG). Wer nicht ausgeliefert wird, entgeht nicht ohne Weiteres der Verfolgung: Auf Begehren muss der Heimatstaat die Sache seinen Behörden unterbreiten (Art. 6 Ziff. 2 Europäisches Auslieferungsübereinkommen).
Ablauf: Festnahme, Auslieferungshaft, Entscheid
Das Auslieferungsverfahren führt das Bundesamt für Justiz (BJ), die Kantone wirken mit (Art. 16 und 17 IRSG):
Festnahme
Möglich auf Ersuchen einer Interpol-Landeszentralstelle oder eines ausländischen Justizministeriums oder aufgrund einer internationalen Ausschreibung (Art. 44 IRSG). Bis zum Entscheid über die Auslieferungshaft dauert sie längstens bis zum dritten Werktag (Art. 46 Abs. 2 IRSG).
Auslieferungshaftbefehl und Einvernahme
Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl oder sieht davon ab, etwa wenn sich die Person der Auslieferung voraussichtlich nicht entzieht (Art. 47 IRSG). Die Person wird zu ihren Einwendungen befragt, ihr Rechtsbeistand kann mitwirken (Art. 52 IRSG).
Haft und Haftentlassung
Beschwerde innert 10 Tagen (Art. 48 Abs. 2 IRSG), Haftentlassungsgesuch jederzeit (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Liegt das Ersuchen 18 Tage nach der Festnahme nicht vor, wird die Haft aufgehoben; aus besonderen Gründen kann die Frist bis auf 40 Tage verlängert werden (Art. 50 Abs. 1 IRSG).
Auslieferungsentscheid
Das BJ entscheidet nach Anhörung (Art. 55 Abs. 1 IRSG). Beim Einwand eines politischen Delikts entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 55 Abs. 2 IRSG).
Wer zu Protokoll auf das Auslieferungsverfahren verzichtet, kann vereinfacht übergeben werden. Das hat die Wirkungen einer Auslieferung, und der Verzicht ist nur bis zur Bewilligung der Übergabe widerruflich (Art. 54 IRSG). Die verfolgte Person kann einen Rechtsbeistand bestellen, sonst wird nötigenfalls einer amtlich ernannt (Art. 21 Abs. 1 IRSG).
Internationale Rechtshilfe: Beweise für ein Verfahren im Ausland
Zur Rechtshilfe gehören namentlich Zustellungen, Durchsuchungen, Beschlagnahmen, Einvernahmen und die Herausgabe von Akten oder Vermögenswerten (Art. 63 Abs. 2 IRSG). Zwangsmassnahmen setzen voraus, dass die verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines in der Schweiz strafbaren Tatbestandes aufweist (Art. 64 Abs. 1 IRSG). Die Unterlagen dürfen im ersuchenden Staat nicht für Taten verwendet werden, für die Rechtshilfe unzulässig ist (Art. 67 IRSG).
Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und die Akten einsehen, soweit es zur Wahrung ihrer Interessen nötig ist (Art. 80b IRSG). Stimmen alle Berechtigten der Herausgabe zu, wird das Verfahren vereinfacht abgeschlossen; die Zustimmung ist unwiderruflich (Art. 80c IRSG). Sonst entscheidet eine begründete Schlussverfügung (Art. 80d IRSG).
Rechtsmittel und Fristen nach dem IRSG
Verfügungen unterliegen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 IRSG). Die Bestimmungen über den Stillstand von Fristen gelten nicht (Art. 12 Abs. 2 IRSG); Gerichtsferien verlängern die Fristen also nicht.
| Entscheid | Frist | Grundlage |
|---|---|---|
| Auslieferungshaftbefehl | 10 Tage ab schriftlicher Eröffnung | Art. 48 Abs. 2 IRSG |
| Auslieferungsentscheid | Wer nicht innert 5 Tagen erklärt, Beschwerde erheben zu wollen, kann ausgeliefert werden | Art. 56 Abs. 1 IRSG |
| Schlussverfügung Rechtshilfe | 30 Tage ab schriftlicher Mitteilung | Art. 80e Abs. 1, Art. 80k IRSG |
| Zwischenverfügung, soweit selbständig anfechtbar | 10 Tage ab schriftlicher Mitteilung | Art. 80e Abs. 2, Art. 80k IRSG |
Beschwerdeberechtigt ist, wer persönlich und direkt betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h IRSG). Wer im Ausland wohnt, bekommt Verfügungen nur mit einem Zustellungsdomizil in der Schweiz zugestellt (Art. 80m Abs. 1 IRSG). Für Betroffene in Deutschland ist das ein wichtiger erster Schritt.
Interpol Red Notice und Schengener Informationssystem
Eine Red Notice ist nach den Angaben von Interpol kein internationaler Haftbefehl, sondern ein Ersuchen an die Strafverfolgungsbehörden weltweit, eine Person ausfindig zu machen und vorläufig festzunehmen. Grundlage ist ein Haftbefehl oder eine gerichtliche Anordnung des ersuchenden Staates. Welche Wirkung sie hat, entscheidet jeder Mitgliedstaat selbst; in der Schweiz kann sie zur Festnahme führen (Art. 44 IRSG).
Die Statuten von Interpol verbieten Tätigkeiten politischen, militärischen, religiösen oder rassischen Charakters (Art. 3). Ob eine Red Notice über sie besteht, kann eine Person bei der unabhängigen Kontrollkommission für die Interpol-Dateien (CCF) kostenlos erfragen. Daneben ist die Schweiz an das Schengener Informationssystem (SIS) angeschlossen, das die Behörden der Schengen-Staaten gemeinsam nutzen. Wer befürchtet, ausgeschrieben zu sein, sollte vor einer Reise klären lassen, was vorliegt.
Häufige Fragen zu Auslieferung und Rechtshilfe
Hat die Schweiz ein Auslieferungsabkommen mit Deutschland?
Ja. Es gilt das Europäische Auslieferungsübereinkommen von 1957, ergänzt durch einen Vertrag zwischen der Schweiz und Deutschland, in Kraft seit 1. Januar 1977 (SR 0.353.1 und 0.353.913.61).
Kann ein Deutscher, der in der Schweiz lebt, nach Deutschland ausgeliefert werden?
Ja. Art. 16 Abs. 2 GG schützt Deutsche nur vor der Auslieferung durch Deutschland. Für die Schweiz ist ein Deutscher ein Ausländer (Art. 32 IRSG).
Ist eine Interpol Red Notice ein internationaler Haftbefehl?
Nein. Nach Interpol ist sie ein Ersuchen, eine Person ausfindig zu machen und vorläufig festzunehmen, gestützt auf einen Haftbefehl des ersuchenden Staates. In der Schweiz kann sie zur Festnahme führen (Art. 44 IRSG).
Wie lange dauert die Auslieferungshaft?
Das IRSG nennt keine feste Höchstdauer. Gehen Ersuchen und Unterlagen rechtzeitig ein, bleibt die Haft in der Regel während des ganzen Verfahrens bestehen (Art. 51 Abs. 1 IRSG).
Meine Bank hat mir ein Rechtshilfeersuchen gemeldet. Was nun?
Lassen Sie die Fristen prüfen: 30 Tage für die Beschwerde gegen die Schlussverfügung (Art. 80k IRSG). Wer im Ausland wohnt, braucht ein Zustellungsdomizil in der Schweiz (Art. 80m IRSG).
Festnahme oder Rechtshilfeersuchen? Die Fristen sind kurz
Gegen einen Auslieferungshaftbefehl bleiben 10 Tage, gegen eine Schlussverfügung im Rechtshilfeverfahren 30 Tage. Rufen Sie an, im Notfall rund um die Uhr unter +49 172 712 72 78, auch per WhatsApp. Rechtsanwalt Dubravko Mandic klärt mit Ihnen, welches Verfahren läuft und was jetzt zu tun ist.
