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Strafregister: Was eingetragen wird und wann es gelöscht wird

VonRechtsanwalt Dubravko Mandic, Strafverteidiger in Zürich·Veröffentlicht am 30. Oktober 2026·Aktualisiert am 30. Oktober 2026

Eine Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens wird im Strafregister eingetragen, auch durch Strafbefehl. Was im Privatauszug steht und wann ein Eintrag entfernt wird, regelt seit 2023 das Strafregistergesetz. Die Fristen für den Privatauszug sind deutlich kürzer als die für die Entfernung.

Strafregister: das Wichtigste in Kürze

Das Schweizer Strafregister ist das elektronische Informationssystem VOSTRA, für das das Bundesamt für Justiz verantwortlich ist (Art. 1 und 3 StReG). Seit dem 23. Januar 2023 gilt dafür das Strafregistergesetz (StReG, SR 330).

  • Eintrag: Rechtskräftige Schuldsprüche wegen Verbrechen und Vergehen, auch durch Strafbefehl. Übertretungen nur ausnahmsweise (Art. 18 Abs. 1 StReG).
  • Privatauszug: Ihn erhalten nur die betroffene Person, ihre gesetzliche Vertretung oder Dritte mit ihrer schriftlichen Einwilligung (Art. 54 StReG).
  • Bedingte Strafe: Sie erscheint nach bestandener Probezeit nicht mehr im Privatauszug (Art. 40 Abs. 3 lit. b und Art. 41 StReG).
  • Entfernung: Geldstrafen, nicht widerrufene bedingte Freiheitsstrafen und Bussen werden nach 15 Jahren aus VOSTRA entfernt (Art. 30 Abs. 2 lit. d StReG).

Privatauszug, Sonderprivatauszug, Behörden: Wer hat Einsicht?

Das Strafregister ist nicht öffentlich. Wer welche Daten sieht, legt das Gesetz über verschiedene Auszüge fest (Art. 35 StReG).

Privatauszug

Jede Person kann bei der registerführenden Stelle ihren eigenen Privatauszug bestellen, gegen eine Gebühr. Über eine andere Person wird er nur mit deren schriftlicher Einwilligung abgegeben (Art. 54 und 56 StReG).

Sonderprivatauszug

Verlangt werden kann er bei Tätigkeiten mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen oder besonders schutzbedürftigen Personen und mit direktem Patientenkontakt (Art. 55 StReG). Er zeigt nur Urteile mit bestimmten Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverboten (Art. 42 StReG).

Behörden

Strafgerichte und Staatsanwaltschaften sehen alle Einträge, auch laufende Verfahren (Art. 37 und 45 StReG). Andere Behörden, etwa die Strassenverkehrsbehörden, erhalten eingeschränkte Auszüge (Art. 47 StReG).

Heimatstaat

Urteile gegen ausländische Staatsangehörige teilt die registerführende Stelle gestützt auf Staatsverträge dem Heimatstaat mit (Art. 64 StReG).

Laufende Strafverfahren wegen Verbrechen oder Vergehen werden in VOSTRA verzeichnet, sobald die Untersuchung eröffnet ist oder ein Strafbefehl ohne Untersuchung ergeht. Nach dem rechtskräftigen Abschluss werden sie entfernt (Art. 24 und 32 StReG).

Strafregistereintrag löschen: Was möglich ist

Eine allgemeine vorzeitige Löschung auf Gesuch kennt das Strafregistergesetz nicht. Entfernt wird nach Ablauf der Fristen (Art. 30 StReG). Eine Ausnahme gilt für eingebürgerte Personen mit Landesverweisung (Art. 30 Abs. 2 lit. n StReG). Wird ein Urteil aufgehoben, etwa nach einer Revision, wird es unverzüglich entfernt (Art. 30 Abs. 5 StReG). Sind Daten falsch eingetragen, können Sie Auskunft verlangen und Ihre Ansprüche nach dem Datenschutzgesetz geltend machen (Art. 57 StReG).

Am wirksamsten ist es, einen Eintrag gar nicht erst entstehen zu lassen oder kurz zu halten: mit einer Einsprache gegen einen unrichtigen Strafbefehl, mit einer Verteidigung, die auf eine Einstellung hinwirkt, oder mit einer bedingten Strafe, die nach der Probezeit aus dem Privatauszug verschwindet.

Strafbefehl erhalten? Denken Sie an den Strafregistereintrag

Ob ein Urteil eingetragen wird und wie lange es im Privatauszug steht, entscheidet sich oft schon beim Strafbefehl. Rufen Sie an, bevor die Einsprachefrist abläuft: Rechtsanwalt Dubravko Mandic prüft mit Ihnen die Folgen für Ihren Strafregisterauszug.