Strafregister: Was eingetragen wird und wann es gelöscht wird
Eine Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens wird im Strafregister eingetragen, auch durch Strafbefehl. Was im Privatauszug steht und wann ein Eintrag entfernt wird, regelt seit 2023 das Strafregistergesetz. Die Fristen für den Privatauszug sind deutlich kürzer als die für die Entfernung.
Strafregister: das Wichtigste in Kürze
Das Schweizer Strafregister ist das elektronische Informationssystem VOSTRA, für das das Bundesamt für Justiz verantwortlich ist (Art. 1 und 3 StReG). Seit dem 23. Januar 2023 gilt dafür das Strafregistergesetz (StReG, SR 330).
- Eintrag: Rechtskräftige Schuldsprüche wegen Verbrechen und Vergehen, auch durch Strafbefehl. Übertretungen nur ausnahmsweise (Art. 18 Abs. 1 StReG).
- Privatauszug: Ihn erhalten nur die betroffene Person, ihre gesetzliche Vertretung oder Dritte mit ihrer schriftlichen Einwilligung (Art. 54 StReG).
- Bedingte Strafe: Sie erscheint nach bestandener Probezeit nicht mehr im Privatauszug (Art. 40 Abs. 3 lit. b und Art. 41 StReG).
- Entfernung: Geldstrafen, nicht widerrufene bedingte Freiheitsstrafen und Bussen werden nach 15 Jahren aus VOSTRA entfernt (Art. 30 Abs. 2 lit. d StReG).
Was wird im Strafregister eingetragen?
Eingetragen werden schweizerische Grundurteile gegen Erwachsene, wenn sie rechtskräftig sind und ein im Bundesrecht geregeltes Delikt betreffen (Art. 18 Abs. 1 StReG). Grundurteil ist jeder strafrechtliche Entscheid in der Sache, in dem festgestellt wird, dass ein Delikt begangen worden ist (Art. 2 lit. a StReG), also auch der Strafbefehl.
Schuldsprüche wegen Verbrechen und Vergehen werden eingetragen. Das sind Taten, die mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht sind (Art. 10 StGB). Übertretungen, also Taten, die nur mit Busse bedroht sind (Art. 103 StGB), werden nur ausnahmsweise eingetragen.
Ein Schuldspruch wegen einer Übertretung wird nur eingetragen, wenn (Art. 18 Abs. 1 lit. c Ziff. 3 StReG):
- eine Busse von mehr als 5’000 Franken oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 180 Stunden verhängt wurde
- das Gesetz bei einer erneuten Widerhandlung ausdrücklich eine Strafschärfung vorsieht
- die Übertretung Teil eines Urteils mit anderen einzutragenden Delikten ist
- ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontakt- und Rayonverbot angeordnet wurde
Nicht eingetragen wird ein Schuldspruch, bei dem nach Art. 52 StGB von einer Bestrafung abgesehen wird, weil Schuld und Tatfolgen geringfügig sind (Art. 18 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 StReG). Endet ein Verfahren mit Freispruch oder Einstellung, gibt es kein Grundurteil, das einzutragen wäre.
Strafbefehl und Verkehrsdelikte im Strafregister
Ein Strafbefehl ohne gültige Einsprache wird zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Betrifft er ein Verbrechen oder Vergehen, wird er eingetragen, auch bei einer bedingten Geldstrafe. Lassen Sie einen Strafbefehl deshalb innert der 10 Tage prüfen. Mehr dazu: Strafbefehl & Einsprache.
Im Strassenverkehr kommt es auf die Einstufung an. Die einfache Verletzung von Verkehrsregeln ist eine Übertretung (Art. 90 Abs. 1 SVG). Die grobe Verletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG), das Raserdelikt (Art. 90 Abs. 3 SVG) und das Fahren mit qualifizierter Atem- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG) werden dagegen eingetragen. Mehr dazu: Strassenverkehr.
Privatauszug, Sonderprivatauszug, Behörden: Wer hat Einsicht?
Das Strafregister ist nicht öffentlich. Wer welche Daten sieht, legt das Gesetz über verschiedene Auszüge fest (Art. 35 StReG).
Privatauszug
Jede Person kann bei der registerführenden Stelle ihren eigenen Privatauszug bestellen, gegen eine Gebühr. Über eine andere Person wird er nur mit deren schriftlicher Einwilligung abgegeben (Art. 54 und 56 StReG).
Sonderprivatauszug
Verlangt werden kann er bei Tätigkeiten mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen oder besonders schutzbedürftigen Personen und mit direktem Patientenkontakt (Art. 55 StReG). Er zeigt nur Urteile mit bestimmten Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverboten (Art. 42 StReG).
Behörden
Strafgerichte und Staatsanwaltschaften sehen alle Einträge, auch laufende Verfahren (Art. 37 und 45 StReG). Andere Behörden, etwa die Strassenverkehrsbehörden, erhalten eingeschränkte Auszüge (Art. 47 StReG).
Heimatstaat
Urteile gegen ausländische Staatsangehörige teilt die registerführende Stelle gestützt auf Staatsverträge dem Heimatstaat mit (Art. 64 StReG).
Laufende Strafverfahren wegen Verbrechen oder Vergehen werden in VOSTRA verzeichnet, sobald die Untersuchung eröffnet ist oder ein Strafbefehl ohne Untersuchung ergeht. Nach dem rechtskräftigen Abschluss werden sie entfernt (Art. 24 und 32 StReG).
Fristen: Wie lange bleibt ein Eintrag im Strafregister?
Zu unterscheiden sind zwei Fristen: wie lange ein Urteil im Privatauszug erscheint und wann es ganz aus VOSTRA entfernt wird. Die Entfernungsfristen für Strafen beginnen mit der Rechtskraft des Urteils (Art. 30 Abs. 3 lit. a StReG). Für Erwachsene gilt:
| Sanktion | Im Privatauszug | Entfernung aus VOSTRA |
|---|---|---|
| Bedingte oder teilbedingte Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, Probezeit bestanden | bis zum Ablauf der Probezeit von 2 bis 5 Jahren (Art. 40 Abs. 3 lit. b StReG, Art. 44 Abs. 1 StGB) | nach 15 Jahren (Art. 30 Abs. 2 lit. d StReG) |
| Unbedingte Geldstrafe | bis zwei Drittel von 10 Jahren abgelaufen sind (Art. 40 Abs. 3 lit. a und Art. 38 Abs. 3 lit. d StReG) | nach 15 Jahren (Art. 30 Abs. 2 lit. d StReG) |
| Busse wegen eines Verbrechens oder Vergehens als einzige Sanktion | bis zum Ablauf einer Probezeit von 2 Jahren ab Eröffnung des Urteils (Art. 40 Abs. 3 lit. c StReG) | nach 15 Jahren (Art. 30 Abs. 2 lit. d StReG) |
| Unbedingte Freiheitsstrafe | bis zwei Drittel der für den Behördenauszug 2 massgebenden Dauer abgelaufen sind (Art. 40 Abs. 3 lit. a und Art. 38 Abs. 3 lit. a StReG) | Strafdauer plus 15, 20 oder 25 Jahre, je nach Länge der Strafe (Art. 30 Abs. 2 lit. a StReG) |
Ein Urteil wird erst entfernt, wenn die Fristen aller Urteile derselben Person abgelaufen sind (Art. 30 Abs. 1 StReG). Auch im Privatauszug bleiben Urteile nach Ablauf ihrer Frist sichtbar, solange darin noch ein anderes Urteil mit laufender Frist erscheint, längstens bis zum Ablauf der Fristen des Behördenauszugs 2 (Art. 40 Abs. 3 lit. f StReG).
Bis zum Tod eingetragen bleiben Urteile mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe, mit Landesverweisung oder wegen bestimmter schwerer Delikte wie Mord oder Vergewaltigung (Art. 30 Abs. 2 lit. c und n StReG). Mehr dazu: Landesverweisung.
Strafregistereintrag löschen: Was möglich ist
Eine allgemeine vorzeitige Löschung auf Gesuch kennt das Strafregistergesetz nicht. Entfernt wird nach Ablauf der Fristen (Art. 30 StReG). Eine Ausnahme gilt für eingebürgerte Personen mit Landesverweisung (Art. 30 Abs. 2 lit. n StReG). Wird ein Urteil aufgehoben, etwa nach einer Revision, wird es unverzüglich entfernt (Art. 30 Abs. 5 StReG). Sind Daten falsch eingetragen, können Sie Auskunft verlangen und Ihre Ansprüche nach dem Datenschutzgesetz geltend machen (Art. 57 StReG).
Am wirksamsten ist es, einen Eintrag gar nicht erst entstehen zu lassen oder kurz zu halten: mit einer Einsprache gegen einen unrichtigen Strafbefehl, mit einer Verteidigung, die auf eine Einstellung hinwirkt, oder mit einer bedingten Strafe, die nach der Probezeit aus dem Privatauszug verschwindet.
Häufige Fragen zum Strafregister
Wie lange bleibt ein Eintrag im Strafregister in der Schweiz?
Das hängt von der Strafe ab. Geldstrafen, nicht widerrufene bedingte Freiheitsstrafen und Bussen werden nach 15 Jahren entfernt, unbedingte Freiheitsstrafen nach der Strafdauer plus 15 bis 25 Jahren (Art. 30 Abs. 2 StReG). Im Privatauszug erscheinen sie kürzer.
Wird ein Strafbefehl im Strafregister eingetragen?
Ja, wenn er rechtskräftig ist und einen Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens enthält (Art. 18 Abs. 1 StReG). Ein Strafbefehl nur wegen einer Übertretung wird in der Regel nicht eingetragen.
Kommt eine Busse ins Strafregister?
Eine Busse wegen einer Übertretung nur ausnahmsweise, etwa wenn sie mehr als 5’000 Franken beträgt (Art. 18 Abs. 1 lit. c Ziff. 3 StReG). Im Privatauszug erscheint ein reines Übertretungsurteil nur mit einem Tätigkeits-, Kontakt- oder Rayonverbot (Art. 40 Abs. 1 lit. b und Art. 41 StReG).
Sieht mein Arbeitgeber meinen Strafregistereintrag?
Nur wenn Sie ihm einen Auszug vorlegen. Einen Privatauszug über Sie erhält ein Dritter nur mit Ihrer schriftlichen Einwilligung (Art. 54 Abs. 2 StReG). Bei Tätigkeiten mit Minderjährigen, besonders schutzbedürftigen Personen oder direktem Patientenkontakt kann ein Sonderprivatauszug verlangt werden (Art. 55 StReG).
Wann verschwindet eine bedingte Strafe aus dem Strafregisterauszug?
Aus dem Privatauszug, sobald Sie sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt haben (Art. 40 Abs. 3 lit. b StReG). Die Probezeit beträgt zwei bis fünf Jahre (Art. 44 Abs. 1 StGB). In VOSTRA bleibt das Urteil bis zur Entfernung nach 15 Jahren.
Strafbefehl erhalten? Denken Sie an den Strafregistereintrag
Ob ein Urteil eingetragen wird und wie lange es im Privatauszug steht, entscheidet sich oft schon beim Strafbefehl. Rufen Sie an, bevor die Einsprachefrist abläuft: Rechtsanwalt Dubravko Mandic prüft mit Ihnen die Folgen für Ihren Strafregisterauszug.
