Gewaltdelikte: Verteidigung bei Körperverletzung, Drohung und Nötigung
Ob ein Gewaltvorwurf nur auf Strafantrag oder von Amtes wegen verfolgt wird, bestimmt oft den ganzen Verlauf des Verfahrens. Bei häuslicher Gewalt ermittelt die Staatsanwaltschaft auch dann, wenn die betroffene Person kein Verfahren will. Rechtsanwalt Dubravko Mandic verteidigt bei Vorwürfen wie Körperverletzung, Drohung und Nötigung.
Gewaltdelikte: das Wichtigste in Kürze
Gemeint sind Straftaten gegen Leib und Leben und gegen die Freiheit, etwa Körperverletzung, Drohung und Nötigung. Viele davon werden nur auf Antrag verfolgt, in Ehe und Partnerschaft aber oft von Amtes wegen.
- Einfache Körperverletzung: auf Antrag; von Amtes wegen etwa beim Gebrauch einer Waffe oder in der Partnerschaft (Art. 123 StGB).
- Tätlichkeit: Angriff ohne Schädigung von Körper oder Gesundheit, auf Antrag, Busse (Art. 126 Abs. 1 StGB).
- Drohung und Nötigung: Die Drohung wird auf Antrag verfolgt, in Ehe und Partnerschaft von Amtes wegen (Art. 180 StGB), die Nötigung immer von Amtes wegen (Art. 181 StGB).
- Stalking: seit 1. Januar 2026 strafbar als Nachstellung, auf Antrag (Art. 181b StGB).
- Strafantrag: innert drei Monaten, seit der antragsberechtigten Person der Täter bekannt ist (Art. 31 StGB).
Körperverletzung, Tätlichkeit, Drohung, Nötigung: die Tatbestände
Das Strafgesetzbuch unterscheidet nach der Schwere der Tat und danach, ob die Verfolgung einen Strafantrag voraussetzt:
| Tatbestand | Strafe | Verfolgung |
|---|---|---|
| Schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) | Freiheitsstrafe von 1 bis 10 Jahren | von Amtes wegen |
| Einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB) | Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe | auf Antrag; von Amtes wegen bei Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand, gegenüber Wehrlosen und Personen in der eigenen Obhut, namentlich Kindern, sowie in Ehe und Partnerschaft |
| Fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB) | Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe | auf Antrag; von Amtes wegen, wenn die Schädigung schwer ist |
| Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) | Busse | auf Antrag; von Amtes wegen bei wiederholter Tat an Personen in der eigenen Obhut, namentlich Kindern, sowie in Ehe und Partnerschaft |
| Drohung (Art. 180 StGB) | Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe | auf Antrag; von Amtes wegen in Ehe und Partnerschaft |
| Nötigung (Art. 181 StGB) | Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe | von Amtes wegen |
| Nachstellung (Art. 181b StGB) | Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe | auf Antrag |
Wer nicht Schweizer Bürger ist, wird bei einer Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung oder Angriffs (Art. 134 StGB) grundsätzlich für 5 bis 15 Jahre des Landes verwiesen, ausser bei einem schweren persönlichen Härtefall (Art. 66a StGB). Mehr dazu unter Landesverweisung.
Häusliche Gewalt: Offizialdelikt in Ehe und Partnerschaft
Richten sich eine einfache Körperverletzung, eine Drohung oder wiederholte Tätlichkeiten gegen den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner oder den Lebenspartner im gemeinsamen Haushalt, wird die Tat von Amtes wegen verfolgt. Das gilt auch bis zu einem Jahr nach Scheidung, Auflösung oder Trennung (Art. 123 Ziff. 2, Art. 126 Abs. 2 und Art. 180 Abs. 2 StGB).
Ein Strafantrag ist dann nicht nötig, und das Opfer kann das Verfahren nicht durch einen Rückzug beenden. Es kann aber die Sistierung verlangen, wenn diese geeignet erscheint, seine Situation zu stabilisieren oder zu verbessern. Die beschuldigte Person kann für diese Zeit zum Besuch eines Lernprogramms gegen Gewalt verpflichtet werden (Art. 55a Abs. 1 und 2 StGB).
Die Sistierung dauert höchstens sechs Monate. Verlangt das Opfer es, wird das Verfahren wieder aufgenommen. Hat sich seine Situation stabilisiert oder verbessert, wird das Verfahren eingestellt (Art. 55a Abs. 4 und 5 StGB). Ausgeschlossen ist sie, wenn die beschuldigte Person bereits wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben, die Freiheit oder die sexuelle Integrität einer Partnerin oder eines Partners verurteilt wurde (Art. 55a Abs. 3 StGB).
Schutzmassnahmen der Polizei im Kanton Zürich
- Wegweisung aus der Wohnung oder dem Haus
- Verbot, bestimmte, eng umgrenzte Gebiete zu betreten
- Verbot, mit den gefährdeten und ihnen nahestehenden Personen Kontakt aufzunehmen
Die Massnahmen gelten 14 Tage (§ 3 Gewaltschutzgesetz, GSG). Wer weggewiesen wurde oder einem Verbot untersteht, kann innert fünf Tagen eine gerichtliche Beurteilung verlangen, die gefährdete Person innert acht Tagen eine Verlängerung auf insgesamt höchstens drei Monate (§§ 5 und 6 GSG).
Stalking in der Schweiz: der neue Tatbestand der Nachstellung
Seit dem 1. Januar 2026 ist Stalking ein eigener Straftatbestand. Strafbar ist, wer jemanden beharrlich verfolgt, belästigt oder bedroht, und zwar so, dass dies geeignet ist, seine Lebensgestaltungsfreiheit erheblich zu beschränken (Art. 181b StGB). Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Verhalten vor dem 1. Januar 2026 kann nicht nach dem neuen Tatbestand bestraft werden (Art. 2 Abs. 1 StGB). Für frühere Vorfälle kommen nur Tatbestände wie Drohung oder Nötigung in Frage.
Für die Verteidigung zählen die Merkmale «beharrlich» und «erheblich»: wie oft, wie lange und mit welcher Wirkung jemand kontaktiert oder verfolgt wurde. Auch bei Stalking kann die Polizei im Kanton Zürich Schutzmassnahmen anordnen (§§ 2 und 3 GSG).
Notwehr: Wann die Abwehr erlaubt ist
Viele Gewaltvorwürfe entstehen aus einer Auseinandersetzung, in der beide Seiten zugeschlagen haben. Wer ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird, darf den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abwehren. Dasselbe Recht hat jede Person, die hilft (Art. 15 StGB).
Geht die Abwehr zu weit, mildert das Gericht die Strafe. Wer die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff überschreitet, handelt nicht schuldhaft (Art. 16 StGB).
Ob Notwehr vorlag, hängt an Details: Wer hat angefangen, und war die Abwehr angemessen? Äussern Sie sich dazu erst nach Akteneinsicht und Besprechung mit Ihrer Verteidigung.
Vorwurf erhalten: So gehen wir vor
Schweigen bis zur Akteneinsicht
Als beschuldigte Person müssen Sie sich nicht selbst belasten (Art. 113 StPO). Bei polizeilichen Einvernahmen darf Ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen (Art. 159 StPO).
Beweise sichern
Fotos eigener Verletzungen, ärztliche Berichte, Nachrichten und Namen von Zeugen.
Antrags- oder Offizialdelikt prüfen
Bei Antragsdelikten kommt es auf Frist und Form des Strafantrags an. Die Staatsanwaltschaft kann die Beteiligten zu einer Vergleichsverhandlung vorladen (Art. 316 Abs. 1 StPO).
Verteidigung im Verfahren
Teilnahme an Einvernahmen, Beweisanträge, Prüfung von Notwehr und Strafmass. Gegen einen Strafbefehl ist innert 10 Tagen Einsprache möglich (Art. 354 StPO).
Kommt in der Vergleichsverhandlung eine Einigung zustande, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein (Art. 316 Abs. 3 StPO). Ein zurückgezogener Strafantrag kann nicht nochmals gestellt werden (Art. 33 Abs. 2 StGB). Mehr zur Vorladung unter Vorladung & Einvernahme.
Häufige Fragen zu Körperverletzung, Drohung und Nötigung
Ist Drohung ein Offizialdelikt?
Nur in Ehe, eingetragener Partnerschaft und bei Lebenspartnern im gemeinsamen Haushalt, auch bis zu einem Jahr nach Scheidung, Auflösung oder Trennung (Art. 180 Abs. 2 StGB). Sonst wird die Drohung auf Antrag verfolgt.
Was ist der Unterschied zwischen Nötigung und Drohung?
Bei der Drohung genügt, dass jemand durch eine schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt wird (Art. 180 StGB). Bei der Nötigung wird jemand durch Gewalt, die Androhung ernstlicher Nachteile oder eine andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden gezwungen (Art. 181 StGB). Sie wird immer von Amtes wegen verfolgt.
Kann das Opfer bei häuslicher Gewalt die Anzeige zurückziehen?
Nein, bei Offizialdelikten ist ein Rückzug nicht möglich. Das Opfer kann aber die Sistierung des Verfahrens verlangen. Nach höchstens sechs Monaten wird das Verfahren eingestellt, wenn sich seine Situation stabilisiert oder verbessert hat (Art. 55a StGB).
Ist Stalking in der Schweiz strafbar?
Ja, seit dem 1. Januar 2026 als Nachstellung (Art. 181b StGB). Die Tat wird auf Antrag verfolgt. Der Strafantrag ist innert drei Monaten zu stellen (Art. 31 StGB).
Was droht bei einfacher Körperverletzung?
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 123 StGB). Hält die Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten für ausreichend, kann sie einen Strafbefehl erlassen (Art. 352 StPO).
Ich habe mich nur gewehrt. Warum bin ich beschuldigt?
Das kommt vor, wenn beide Seiten Anzeige erstatten. Die angemessene Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs ist erlaubt (Art. 15 StGB). Geht die Abwehr zu weit, mildert das Gericht die Strafe; bei entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung entfällt die Schuld (Art. 16 StGB).
Vorwurf einer Gewalttat? Erst sprechen, dann aussagen
Rufen Sie an, bevor Sie sich bei Polizei oder Staatsanwaltschaft zur Sache äussern. Rechtsanwalt Dubravko Mandic prüft mit Ihnen, ob ein Antrags- oder ein Offizialdelikt vorliegt und ob Notwehr in Frage kommt. Im Notfall: +49 172 712 72 78, rund um die Uhr, auch per WhatsApp.
