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Gewaltdelikte: Verteidigung bei Körperverletzung, Drohung und Nötigung

VonRechtsanwalt Dubravko Mandic, Strafverteidiger in Zürich·Veröffentlicht am 30. Oktober 2026·Aktualisiert am 30. Oktober 2026

Ob ein Gewaltvorwurf nur auf Strafantrag oder von Amtes wegen verfolgt wird, bestimmt oft den ganzen Verlauf des Verfahrens. Bei häuslicher Gewalt ermittelt die Staatsanwaltschaft auch dann, wenn die betroffene Person kein Verfahren will. Rechtsanwalt Dubravko Mandic verteidigt bei Vorwürfen wie Körperverletzung, Drohung und Nötigung.

Gewaltdelikte: das Wichtigste in Kürze

Gemeint sind Straftaten gegen Leib und Leben und gegen die Freiheit, etwa Körperverletzung, Drohung und Nötigung. Viele davon werden nur auf Antrag verfolgt, in Ehe und Partnerschaft aber oft von Amtes wegen.

  • Einfache Körperverletzung: auf Antrag; von Amtes wegen etwa beim Gebrauch einer Waffe oder in der Partnerschaft (Art. 123 StGB).
  • Tätlichkeit: Angriff ohne Schädigung von Körper oder Gesundheit, auf Antrag, Busse (Art. 126 Abs. 1 StGB).
  • Drohung und Nötigung: Die Drohung wird auf Antrag verfolgt, in Ehe und Partnerschaft von Amtes wegen (Art. 180 StGB), die Nötigung immer von Amtes wegen (Art. 181 StGB).
  • Stalking: seit 1. Januar 2026 strafbar als Nachstellung, auf Antrag (Art. 181b StGB).
  • Strafantrag: innert drei Monaten, seit der antragsberechtigten Person der Täter bekannt ist (Art. 31 StGB).

Häusliche Gewalt: Offizialdelikt in Ehe und Partnerschaft

Richten sich eine einfache Körperverletzung, eine Drohung oder wiederholte Tätlichkeiten gegen den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner oder den Lebenspartner im gemeinsamen Haushalt, wird die Tat von Amtes wegen verfolgt. Das gilt auch bis zu einem Jahr nach Scheidung, Auflösung oder Trennung (Art. 123 Ziff. 2, Art. 126 Abs. 2 und Art. 180 Abs. 2 StGB).

Ein Strafantrag ist dann nicht nötig, und das Opfer kann das Verfahren nicht durch einen Rückzug beenden. Es kann aber die Sistierung verlangen, wenn diese geeignet erscheint, seine Situation zu stabilisieren oder zu verbessern. Die beschuldigte Person kann für diese Zeit zum Besuch eines Lernprogramms gegen Gewalt verpflichtet werden (Art. 55a Abs. 1 und 2 StGB).

Die Sistierung dauert höchstens sechs Monate. Verlangt das Opfer es, wird das Verfahren wieder aufgenommen. Hat sich seine Situation stabilisiert oder verbessert, wird das Verfahren eingestellt (Art. 55a Abs. 4 und 5 StGB). Ausgeschlossen ist sie, wenn die beschuldigte Person bereits wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben, die Freiheit oder die sexuelle Integrität einer Partnerin oder eines Partners verurteilt wurde (Art. 55a Abs. 3 StGB).

Schutzmassnahmen der Polizei im Kanton Zürich

  • Wegweisung aus der Wohnung oder dem Haus
  • Verbot, bestimmte, eng umgrenzte Gebiete zu betreten
  • Verbot, mit den gefährdeten und ihnen nahestehenden Personen Kontakt aufzunehmen

Die Massnahmen gelten 14 Tage (§ 3 Gewaltschutzgesetz, GSG). Wer weggewiesen wurde oder einem Verbot untersteht, kann innert fünf Tagen eine gerichtliche Beurteilung verlangen, die gefährdete Person innert acht Tagen eine Verlängerung auf insgesamt höchstens drei Monate (§§ 5 und 6 GSG).

Notwehr: Wann die Abwehr erlaubt ist

Viele Gewaltvorwürfe entstehen aus einer Auseinandersetzung, in der beide Seiten zugeschlagen haben. Wer ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird, darf den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abwehren. Dasselbe Recht hat jede Person, die hilft (Art. 15 StGB).

Geht die Abwehr zu weit, mildert das Gericht die Strafe. Wer die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff überschreitet, handelt nicht schuldhaft (Art. 16 StGB).

Ob Notwehr vorlag, hängt an Details: Wer hat angefangen, und war die Abwehr angemessen? Äussern Sie sich dazu erst nach Akteneinsicht und Besprechung mit Ihrer Verteidigung.

Vorwurf einer Gewalttat? Erst sprechen, dann aussagen

Rufen Sie an, bevor Sie sich bei Polizei oder Staatsanwaltschaft zur Sache äussern. Rechtsanwalt Dubravko Mandic prüft mit Ihnen, ob ein Antrags- oder ein Offizialdelikt vorliegt und ob Notwehr in Frage kommt. Im Notfall: +49 172 712 72 78, rund um die Uhr, auch per WhatsApp.