Strafverteidigung in Zürich und der Schweiz
Ein Strafverfahren in der Schweiz wird im Vorverfahren entschieden: Polizei und Staatsanwaltschaft sammeln die Beweise, die Staatsanwaltschaft erlässt einen Strafbefehl, stellt ein oder erhebt Anklage. Wer früh verteidigt wird, kann auf diesen Abschnitt Einfluss nehmen.
Strafverteidigung in der Schweiz: das Wichtigste in Kürze
Das Strafverfahren beginnt mit dem Vorverfahren, bestehend aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft (Art. 299 StPO). Es endet mit einem Strafbefehl, einer Einstellung oder einer Anklage vor Gericht.
- Schweigen: Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten (Art. 113 StPO).
- Akteneinsicht: spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise (Art. 101 Abs. 1 StPO).
- Teilnahme: Parteien dürfen bei Beweiserhebungen der Staatsanwaltschaft anwesend sein und Fragen stellen (Art. 147 StPO).
- Strafbefehl: Einsprache innert 10 Tagen (Art. 354 StPO).
- Berufung: Anmeldung innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils (Art. 399 Abs. 1 StPO).
Ablauf des Strafverfahrens in der Schweiz
Die Staatsanwaltschaft führt die Untersuchung und entscheidet selbst, wie das Vorverfahren endet: mit einem Strafbefehl, einer Einstellung oder einer Anklage (Art. 299 StPO). Umso wichtiger ist die Verteidigung in diesem Abschnitt.
Ermittlungsverfahren der Polizei
Nach einer Strafanzeige oder eigenen Feststellungen ermittelt die Polizei: Befragungen, Spurensicherung, oft eine erste Einvernahme der beschuldigten Person.
Untersuchung der Staatsanwaltschaft
Ergibt sich ein hinreichender Tatverdacht, eröffnet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung (Art. 309 StPO) und klärt den Sachverhalt so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann (Art. 308 StPO).
Abschluss des Vorverfahrens
Die Staatsanwaltschaft erlässt einen Strafbefehl oder kündigt an, ob sie Anklage erheben oder einstellen will, und setzt eine Frist für Beweisanträge (Art. 318 StPO).
Hauptverfahren vor Gericht
Nach einer Anklage wird das Verfahren beim erstinstanzlichen Gericht hängig (Art. 324 und 328 StPO), im Kanton Zürich in der Regel beim Bezirksgericht.
Berufung
Gegen das erstinstanzliche Urteil ist die Berufung möglich: Anmeldung innert 10 Tagen, Berufungserklärung innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils (Art. 399 StPO).
Ihre Rechte als beschuldigte Person
Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 StPO). Für die beschuldigte Person heisst das vor allem:
Aussageverweigerung
Sie dürfen die Aussage und die Mitwirkung verweigern (Art. 113 StPO). Darauf muss man Sie hinweisen (Art. 158 StPO).
Verteidigung
Sie dürfen eine Verteidigung beiziehen, bei polizeilichen Einvernahmen von Anfang an (Art. 159 StPO).
Akteneinsicht
Spätestens nach der ersten Einvernahme und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise (Art. 101 StPO).
Teilnahme und Fragen
Bei Beweiserhebungen der Staatsanwaltschaft dürfen Sie und Ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen (Art. 147 StPO).
Beweisanträge
Sie dürfen Beweisanträge stellen, spätestens in der Frist, die die Staatsanwaltschaft vor Abschluss der Untersuchung setzt (Art. 318 StPO).
Übersetzung
Wer die Verfahrenssprache nicht versteht, kann eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen (Art. 158 StPO).
Was die Verteidigung im Vorverfahren erreichen kann
Die meisten Weichen werden gestellt, bevor ein Gericht den Fall sieht. Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist oder Rechtfertigungsgründe bestehen (Art. 319 StPO). Hält sie eine Busse, eine Geldstrafe bis 180 Tagessätze oder eine Freiheitsstrafe bis 6 Monate für ausreichend, erlässt sie einen Strafbefehl (Art. 352 StPO).
Die Verteidigung nimmt darauf Einfluss: durch Akteneinsicht, die Teilnahme an Einvernahmen von Zeugen und Mitbeschuldigten, Beweisanträge und eine Stellungnahme zur richtigen Zeit. Ziel ist es, die Vorwürfe zu entkräften und nach Möglichkeit eine Einstellung zu erreichen.
Was Rechtsanwalt Dubravko Mandic für Sie übernimmt:
- Begleitung zu Einvernahmen bei Polizei und Staatsanwaltschaft
- Akteneinsicht und Prüfung der Beweislage
- Beweisanträge und Stellungnahmen an die Staatsanwaltschaft
- Einsprache gegen Strafbefehle
- Vertretung vor Gericht und im Berufungsverfahren
- Verfahren mit Bezug zu Deutschland und der Schweiz
Was kostet eine Strafverteidigung?
Eine Wahlverteidigung bezahlen Sie nach Vereinbarung mit Ihrer Verteidigung. Wer verurteilt wird, trägt ausserdem die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren eingestellt, hat sie Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte nach dem Anwaltstarif, auf Ersatz wirtschaftlicher Einbussen und bei besonders schweren Verletzungen, insbesondere bei Haft, auf Genugtuung (Art. 429 StPO).
Amtliche Verteidigung
In den Fällen der notwendigen Verteidigung und bei fehlenden Mitteln kann eine amtliche Verteidigung angeordnet werden. Der Staat zahlt zunächst; wer zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, muss die Entschädigung zurückzahlen, sobald es seine Verhältnisse erlauben.
Mehr dazu auf der Seite Amtliche Verteidigung.
Das abgekürzte Verfahren
Die beschuldigte Person kann der Staatsanwaltschaft bis zur Anklageerhebung das abgekürzte Verfahren beantragen, wenn sie den wesentlichen Sachverhalt eingesteht und die Zivilansprüche zumindest im Grundsatz anerkennt. Ausgeschlossen ist es, wenn die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verlangt (Art. 358 StPO).
Ein abgekürztes Verfahren kann ein langes Verfahren vermeiden, setzt aber ein Geständnis voraus. Es ist ein Fall der notwendigen Verteidigung (Art. 130 lit. e StPO). Ob es sich lohnt, entscheidet sich erst nach Kenntnis der Akten.
Häufige Fragen zur Strafverteidigung in der Schweiz
Wann sollte ich einen Strafverteidiger einschalten?
So früh wie möglich, am besten vor der ersten Einvernahme. Je früher Sie die Verteidigung einschalten, umso mehr kann sie für Sie tun.
Muss ich als Beschuldigter aussagen?
Nein. Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten und darf die Aussage verweigern (Art. 113 StPO).
Wann darf ich die Akten sehen?
Spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft (Art. 101 Abs. 1 StPO).
Wer zahlt die Verteidigung bei einem Freispruch?
Bei Freispruch oder Einstellung besteht Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Anwaltstarif für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).
Vertreten Sie auch in Deutschland?
Ja. Rechtsanwalt Dubravko Mandic ist deutscher Fachanwalt für Strafrecht und vertritt Mandanten in Deutschland sowie in der Schweiz.
Beschuldigt in der Schweiz? Je früher, desto mehr lässt sich tun
Rufen Sie an, sobald Sie von einem Verfahren erfahren: nach einer Vorladung, einer Hausdurchsuchung oder einem Brief der Staatsanwaltschaft. Rechtsanwalt Dubravko Mandic bespricht mit Ihnen das weitere Vorgehen.
