Zum Inhalt springen

Strafverteidigung in Zürich und der Schweiz

VonRechtsanwalt Dubravko Mandic, Strafverteidiger in Zürich·Veröffentlicht am 30. Oktober 2026·Aktualisiert am 30. Oktober 2026

Ein Strafverfahren in der Schweiz wird im Vorverfahren entschieden: Polizei und Staatsanwaltschaft sammeln die Beweise, die Staatsanwaltschaft erlässt einen Strafbefehl, stellt ein oder erhebt Anklage. Wer früh verteidigt wird, kann auf diesen Abschnitt Einfluss nehmen.

Strafverteidigung in der Schweiz: das Wichtigste in Kürze

Das Strafverfahren beginnt mit dem Vorverfahren, bestehend aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft (Art. 299 StPO). Es endet mit einem Strafbefehl, einer Einstellung oder einer Anklage vor Gericht.

  • Schweigen: Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten (Art. 113 StPO).
  • Akteneinsicht: spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise (Art. 101 Abs. 1 StPO).
  • Teilnahme: Parteien dürfen bei Beweiserhebungen der Staatsanwaltschaft anwesend sein und Fragen stellen (Art. 147 StPO).
  • Strafbefehl: Einsprache innert 10 Tagen (Art. 354 StPO).
  • Berufung: Anmeldung innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils (Art. 399 Abs. 1 StPO).

Ihre Rechte als beschuldigte Person

Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 StPO). Für die beschuldigte Person heisst das vor allem:

Aussageverweigerung

Sie dürfen die Aussage und die Mitwirkung verweigern (Art. 113 StPO). Darauf muss man Sie hinweisen (Art. 158 StPO).

Verteidigung

Sie dürfen eine Verteidigung beiziehen, bei polizeilichen Einvernahmen von Anfang an (Art. 159 StPO).

Akteneinsicht

Spätestens nach der ersten Einvernahme und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise (Art. 101 StPO).

Teilnahme und Fragen

Bei Beweiserhebungen der Staatsanwaltschaft dürfen Sie und Ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen (Art. 147 StPO).

Beweisanträge

Sie dürfen Beweisanträge stellen, spätestens in der Frist, die die Staatsanwaltschaft vor Abschluss der Untersuchung setzt (Art. 318 StPO).

Übersetzung

Wer die Verfahrenssprache nicht versteht, kann eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen (Art. 158 StPO).

Was kostet eine Strafverteidigung?

Eine Wahlverteidigung bezahlen Sie nach Vereinbarung mit Ihrer Verteidigung. Wer verurteilt wird, trägt ausserdem die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO).

Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren eingestellt, hat sie Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte nach dem Anwaltstarif, auf Ersatz wirtschaftlicher Einbussen und bei besonders schweren Verletzungen, insbesondere bei Haft, auf Genugtuung (Art. 429 StPO).

Amtliche Verteidigung

In den Fällen der notwendigen Verteidigung und bei fehlenden Mitteln kann eine amtliche Verteidigung angeordnet werden. Der Staat zahlt zunächst; wer zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, muss die Entschädigung zurückzahlen, sobald es seine Verhältnisse erlauben.

Mehr dazu auf der Seite Amtliche Verteidigung.

Das abgekürzte Verfahren

Die beschuldigte Person kann der Staatsanwaltschaft bis zur Anklageerhebung das abgekürzte Verfahren beantragen, wenn sie den wesentlichen Sachverhalt eingesteht und die Zivilansprüche zumindest im Grundsatz anerkennt. Ausgeschlossen ist es, wenn die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verlangt (Art. 358 StPO).

Ein abgekürztes Verfahren kann ein langes Verfahren vermeiden, setzt aber ein Geständnis voraus. Es ist ein Fall der notwendigen Verteidigung (Art. 130 lit. e StPO). Ob es sich lohnt, entscheidet sich erst nach Kenntnis der Akten.

Beschuldigt in der Schweiz? Je früher, desto mehr lässt sich tun

Rufen Sie an, sobald Sie von einem Verfahren erfahren: nach einer Vorladung, einer Hausdurchsuchung oder einem Brief der Staatsanwaltschaft. Rechtsanwalt Dubravko Mandic bespricht mit Ihnen das weitere Vorgehen.