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Was kostet ein Strafverteidiger? Honorar und Verfahrenskosten

VonRechtsanwalt Dubravko Mandic, Strafverteidiger in Zürich·Veröffentlicht am 30. Oktober 2026·Aktualisiert am 30. Oktober 2026

Im Strafverfahren gibt es zwei Arten von Kosten: das Honorar Ihrer Verteidigung und die Verfahrenskosten des Staates. Wer am Ende was trägt, hängt vom Ausgang des Verfahrens ab. Bei einem Freispruch oder einer Einstellung haben Sie Anspruch auf Entschädigung.

Kosten der Strafverteidigung: das Wichtigste in Kürze

Die Verfahrenskosten setzen sich aus Gebühren und Auslagen zusammen (Art. 422 StPO). Die beschuldigte Person trägt sie, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Das Honorar einer Wahlverteidigung richtet sich nach der Vereinbarung mit dem Verteidiger.

  • Kanzlei Mandic: Erstgespräch in Zürich 300 Franken (30 Minuten), Stundensatz 400 bis 500 Franken.
  • Verurteilung: Sie tragen die Verfahrenskosten. Eine amtliche Verteidigung zahlen Sie zurück, sobald es Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 1 und Art. 135 Abs. 4 StPO).
  • Freispruch oder Einstellung: Anspruch auf Entschädigung der Verteidigungskosten nach dem Anwaltstarif, auf Ersatz wirtschaftlicher Einbussen und bei besonders schweren Eingriffen auf Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 StPO).
  • Ausnahme: Wer die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder seine Durchführung erschwert hat, kann trotz Freispruch Kosten tragen müssen (Art. 426 Abs. 2 StPO).
  • Strafbefehl: Er enthält die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Art. 353 Abs. 1 lit. g StPO).

Freispruch oder Einstellung: Entschädigung und Genugtuung

Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren eingestellt, hat sie Anspruch auf Entschädigung und unter Umständen auf Genugtuung. Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen und kann verlangen, dass Sie ihn beziffern und belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO).

Die Entschädigung für die Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif festgelegt, und zwar für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte. Bei einer Wahlverteidigung steht dieser Anspruch der Verteidigung zu, unter Vorbehalt der Abrechnung mit Ihnen (Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO). Massgebend ist der Tarif, nicht automatisch die Honorarvereinbarung.

Die Entschädigung kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn Sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder seine Durchführung erschwert haben oder wenn Ihre Aufwendungen geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 StPO).

Anspruch nach Art. 429 Abs. 1 StPO

  • Entschädigung der Aufwendungen für die Verteidigung nach dem Anwaltstarif
  • Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen aus der notwendigen Beteiligung am Verfahren, etwa Lohnausfall
  • Genugtuung für besonders schwere Verletzungen der persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug

Bewahren Sie Rechnungen und Belege über Lohnausfall und Reisekosten auf. Sie werden gebraucht, wenn der Anspruch zu beziffern ist.

Amtliche Verteidigung: Wer zahlt, und muss ich zurückzahlen?

Fehlen Ihnen die Mittel für eine Verteidigung, ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn sie zur Wahrung Ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Dazu kommen die Fälle der notwendigen Verteidigung (Art. 130 StPO).

Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons entschädigt, in dem das Verfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Der Staat zahlt zunächst. Werden Sie zu den Verfahrenskosten verurteilt, müssen Sie die Entschädigung zurückzahlen, sobald es Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Dieser Anspruch verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheids (Art. 135 Abs. 4 und 5 StPO). Mehr dazu: Amtliche Verteidigung.

Kosten beim Strafbefehl und nach einer Einsprache

Der Strafbefehl enthält neben der Strafe auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Art. 353 Abs. 1 lit. g StPO). Ohne gültige Einsprache wird er zum rechtskräftigen Urteil, mitsamt dem Kostenentscheid (Art. 354 Abs. 3 StPO).

Nach einer Einsprache wird auch über die Kosten neu entschieden. Endet das Verfahren mit einer Einstellung oder einem Freispruch, gilt Art. 429 StPO. Kommt es zu einer Verurteilung, tragen Sie auch die Kosten des weiteren Verfahrens (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ob sich eine Einsprache lohnt, ist deshalb auch eine Kostenfrage. Mehr dazu: Strafbefehl & Einsprache.

Kosten klären, bevor die Verteidigung beginnt

Sprechen Sie die Kosten gleich beim ersten Kontakt an. Das Erstgespräch in Zürich kostet 300 Franken. Rechtsanwalt Dubravko Mandic klärt mit Ihnen auch, ob eine amtliche Verteidigung oder eine Entschädigung in Frage kommt.