Was kostet ein Strafverteidiger? Honorar und Verfahrenskosten
Im Strafverfahren gibt es zwei Arten von Kosten: das Honorar Ihrer Verteidigung und die Verfahrenskosten des Staates. Wer am Ende was trägt, hängt vom Ausgang des Verfahrens ab. Bei einem Freispruch oder einer Einstellung haben Sie Anspruch auf Entschädigung.
Kosten der Strafverteidigung: das Wichtigste in Kürze
Die Verfahrenskosten setzen sich aus Gebühren und Auslagen zusammen (Art. 422 StPO). Die beschuldigte Person trägt sie, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Das Honorar einer Wahlverteidigung richtet sich nach der Vereinbarung mit dem Verteidiger.
- Kanzlei Mandic: Erstgespräch in Zürich 300 Franken (30 Minuten), Stundensatz 400 bis 500 Franken.
- Verurteilung: Sie tragen die Verfahrenskosten. Eine amtliche Verteidigung zahlen Sie zurück, sobald es Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 1 und Art. 135 Abs. 4 StPO).
- Freispruch oder Einstellung: Anspruch auf Entschädigung der Verteidigungskosten nach dem Anwaltstarif, auf Ersatz wirtschaftlicher Einbussen und bei besonders schweren Eingriffen auf Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 StPO).
- Ausnahme: Wer die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder seine Durchführung erschwert hat, kann trotz Freispruch Kosten tragen müssen (Art. 426 Abs. 2 StPO).
- Strafbefehl: Er enthält die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Art. 353 Abs. 1 lit. g StPO).
Was kostet ein Strafverteidiger in der Schweiz?
Einen festen Preis für eine ganze Strafverteidigung gibt es nicht. Wer eine Wahlverteidigung beauftragt, bezahlt sie nach der Vereinbarung mit dem Verteidiger. Der Aufwand hängt vom Fall ab: vom Umfang der Akten, von der Zahl der Einvernahmen, davon, ob jemand in Haft ist, und davon, ob es zu einer Hauptverhandlung oder einem Rechtsmittelverfahren kommt.
Bei der Kanzlei Mandic kostet das Erstgespräch in Zürich 300 Franken und dauert 30 Minuten. Danach rechnet die Kanzlei nach Aufwand ab, der Stundensatz liegt bei 400 bis 500 Franken.
Was die Verteidigung kostet und was Sie am Ende selbst tragen, ist nicht dasselbe. Bei einem Freispruch oder einer Einstellung entschädigt der Staat die Verteidigungskosten nach dem Anwaltstarif (Art. 429 StPO).
Wer zahlt was? Kosten nach dem Ausgang des Verfahrens
Grundsätzlich trägt die Verfahrenskosten der Bund oder der Kanton, der das Verfahren geführt hat. Das Gesetz sieht aber abweichende Regeln vor (Art. 423 Abs. 1 StPO). Entscheidend ist, wie das Verfahren endet:
| Verfahrenskosten | Wahlverteidigung | Amtliche Verteidigung | |
|---|---|---|---|
| Verurteilung | Die beschuldigte Person (Art. 426 Abs. 1 StPO) | Sie selbst, nach Vereinbarung | Rückzahlung, sobald es Ihre Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO) |
| Freispruch oder Einstellung | In der Regel der Staat; Ausnahme nach Art. 426 Abs. 2 StPO | Entschädigung nach dem Anwaltstarif (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) | Rückzahlung nur, wenn Ihnen Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 135 Abs. 4 StPO) |
| Strafbefehl ohne Einsprache | Wie im Strafbefehl festgelegt (Art. 353 Abs. 1 lit. g StPO) | Sie selbst, nach Vereinbarung | Rückzahlung, sobald es Ihre Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO) |
| Rechtsmittelverfahren | Nach Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) | Entschädigung, soweit Sie obsiegen (Art. 436 StPO) | Rückzahlung nur, wenn Ihnen Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 135 Abs. 4 StPO) |
Der Anspruch auf Entschädigung besteht auch bei einem teilweisen Freispruch (Art. 429 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörde kann Kostenforderungen mit Entschädigungsansprüchen aus demselben Verfahren verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO).
Verfahrenskosten im Strafverfahren: Gebühren und Auslagen
Verfahrenskosten sind die Gebühren zur Deckung des Aufwands und die Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Berechnung und die Gebühren legen Bund und Kantone fest, für einfache Fälle auch als Pauschale (Art. 424 StPO). Die Beträge können deshalb von Kanton zu Kanton verschieden sein.
Zu den Auslagen gehören namentlich (Art. 422 Abs. 2 StPO):
- Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung
- Kosten für Übersetzungen
- Kosten für Gutachten
- Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden
- Post-, Telefon- und ähnliche Spesen
Nicht tragen muss die beschuldigte Person Kosten aus unnötigen oder fehlerhaften Verfahrenshandlungen und Übersetzungskosten, die wegen ihrer Fremdsprachigkeit nötig wurden (Art. 426 Abs. 3 StPO). Forderungen aus Verfahrenskosten verjähren in 10 Jahren seit Rechtskraft des Kostenentscheids (Art. 442 Abs. 2 StPO).
Freispruch oder Einstellung: Entschädigung und Genugtuung
Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren eingestellt, hat sie Anspruch auf Entschädigung und unter Umständen auf Genugtuung. Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen und kann verlangen, dass Sie ihn beziffern und belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO).
Die Entschädigung für die Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif festgelegt, und zwar für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte. Bei einer Wahlverteidigung steht dieser Anspruch der Verteidigung zu, unter Vorbehalt der Abrechnung mit Ihnen (Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO). Massgebend ist der Tarif, nicht automatisch die Honorarvereinbarung.
Die Entschädigung kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn Sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder seine Durchführung erschwert haben oder wenn Ihre Aufwendungen geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 StPO).
Anspruch nach Art. 429 Abs. 1 StPO
- Entschädigung der Aufwendungen für die Verteidigung nach dem Anwaltstarif
- Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen aus der notwendigen Beteiligung am Verfahren, etwa Lohnausfall
- Genugtuung für besonders schwere Verletzungen der persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug
Bewahren Sie Rechnungen und Belege über Lohnausfall und Reisekosten auf. Sie werden gebraucht, wenn der Anspruch zu beziffern ist.
Amtliche Verteidigung: Wer zahlt, und muss ich zurückzahlen?
Fehlen Ihnen die Mittel für eine Verteidigung, ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn sie zur Wahrung Ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Dazu kommen die Fälle der notwendigen Verteidigung (Art. 130 StPO).
Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons entschädigt, in dem das Verfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Der Staat zahlt zunächst. Werden Sie zu den Verfahrenskosten verurteilt, müssen Sie die Entschädigung zurückzahlen, sobald es Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Dieser Anspruch verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheids (Art. 135 Abs. 4 und 5 StPO). Mehr dazu: Amtliche Verteidigung.
Kosten beim Strafbefehl und nach einer Einsprache
Der Strafbefehl enthält neben der Strafe auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Art. 353 Abs. 1 lit. g StPO). Ohne gültige Einsprache wird er zum rechtskräftigen Urteil, mitsamt dem Kostenentscheid (Art. 354 Abs. 3 StPO).
Nach einer Einsprache wird auch über die Kosten neu entschieden. Endet das Verfahren mit einer Einstellung oder einem Freispruch, gilt Art. 429 StPO. Kommt es zu einer Verurteilung, tragen Sie auch die Kosten des weiteren Verfahrens (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ob sich eine Einsprache lohnt, ist deshalb auch eine Kostenfrage. Mehr dazu: Strafbefehl & Einsprache.
Häufige Fragen zu den Kosten
Was kostet ein Strafverteidiger in der Schweiz?
Das hängt vom Aufwand im einzelnen Fall ab. Bei der Kanzlei Mandic kostet das Erstgespräch in Zürich 300 Franken (30 Minuten), danach gilt ein Stundensatz von 400 bis 500 Franken.
Wer zahlt die Anwaltskosten bei einem Freispruch?
Der Staat entschädigt die Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte nach dem Anwaltstarif (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Herabgesetzt werden kann die Entschädigung etwa, wenn Sie das Verfahren rechtswidrig und schuldhaft verursacht oder erschwert haben (Art. 430 Abs. 1 StPO).
Ich kann mir keinen Anwalt leisten. Was nun?
Fehlen Ihnen die Mittel und ist die Verteidigung zur Wahrung Ihrer Interessen geboten, ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Bei der Auswahl berücksichtigt sie nach Möglichkeit Ihre Wünsche (Art. 133 Abs. 2 StPO).
Muss ich die amtliche Verteidigung zurückzahlen?
Nur wenn Sie zu den Verfahrenskosten verurteilt werden, und erst, wenn es Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Kann ich die Verfahrenskosten später oder nur teilweise bezahlen?
Die Strafbehörde kann Forderungen aus Verfahrenskosten stunden oder unter Berücksichtigung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse herabsetzen oder erlassen (Art. 425 StPO). Stellen Sie dazu ein begründetes Gesuch.
Übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten?
Das hängt von Ihrer Police ab. Prüfen Sie, ob und in welchem Umfang Strafverfahren gedeckt sind, und melden Sie den Fall früh bei der Versicherung.
Kosten klären, bevor die Verteidigung beginnt
Sprechen Sie die Kosten gleich beim ersten Kontakt an. Das Erstgespräch in Zürich kostet 300 Franken. Rechtsanwalt Dubravko Mandic klärt mit Ihnen auch, ob eine amtliche Verteidigung oder eine Entschädigung in Frage kommt.
