Ehrverletzung: Verleumdung, üble Nachrede, Beschimpfung
Ehrverletzungen werden in der Schweiz nur auf Strafantrag verfolgt. Die verletzte Person hat dafür drei Monate Zeit, gerechnet ab dem Tag, an dem sie weiss, wer die Äusserung gemacht hat. Rechtsanwalt Dubravko Mandic verteidigt Beschuldigte und vertritt Betroffene, die sich gegen eine Ehrverletzung wehren wollen.
Ehrverletzung: das Wichtigste in Kürze
Das Strafgesetzbuch schützt den Ruf und die Ehre einer Person. Strafbar sind vor allem die üble Nachrede (Art. 173 StGB), die Verleumdung (Art. 174 StGB) und die Beschimpfung (Art. 177 StGB). Alle drei sind Antragsdelikte.
- Üble Nachrede: rufschädigende Beschuldigung oder Verdächtigung bei einem andern, Geldstrafe (Art. 173 Ziff. 1 StGB).
- Verleumdung: dasselbe wider besseres Wissen, Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 174 Ziff. 1 StGB).
- Beschimpfung: anderer Angriff auf die Ehre durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten, Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen (Art. 177 Abs. 1 StGB).
- Strafantrag: innert drei Monaten, seit der verletzten Person der Täter bekannt ist (Art. 31 und 178 Abs. 2 StGB).
- Verjährung: Die Verfolgung verjährt in vier Jahren (Art. 178 Abs. 1 StGB).
Üble Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung: die Unterschiede
Üble Nachrede und Verleumdung betreffen Tatsachen, die einer Person gegenüber Dritten vorgeworfen werden. Der Unterschied liegt im Wissen des Täters. Die Beschimpfung erfasst andere Angriffe auf die Ehre.
Üble Nachrede (Art. 173 StGB)
Strafbar ist, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer rufschädigender Tatsachen beschuldigt oder verdächtigt oder eine solche Beschuldigung weiterverbreitet. Strafe: Geldstrafe.
Verleumdung (Art. 174 StGB)
Wie die üble Nachrede, aber wider besseres Wissen: Der Täter weiss, dass die Behauptung unwahr ist. Strafe: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, bei planmässigem Vorgehen von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen.
Beschimpfung (Art. 177 StGB)
Jeder andere Angriff auf die Ehre durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten. Strafe: Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen.
Diskriminierung (Art. 261bis StGB)
Strafbar ist unter anderem, wer öffentlich eine Person oder Gruppe wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt. Diese Tat wird von Amtes wegen verfolgt.
Der mündlichen üblen Nachrede und Verleumdung sind Schrift, Bild, Gebärde und andere Mittel gleichgestellt (Art. 176 StGB). Bei der Beschimpfung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die beschimpfte Person durch ungebührliches Verhalten unmittelbar Anlass gegeben hat oder die Beschimpfung sofort erwidert wurde (Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB).
Der Entlastungsbeweis: Wahrheit und guter Glaube
Bei der üblen Nachrede ist nicht strafbar, wer beweist, dass seine Äusserung wahr ist, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2 StGB).
Zu diesem Beweis wird nicht zugelassen, wer ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst ohne begründete Veranlassung vorwiegend in der Absicht gehandelt hat, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere bei Äusserungen über das Privat- oder Familienleben (Art. 173 Ziff. 3 StGB).
Wer seine Äusserung als unwahr zurücknimmt, kann milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden (Art. 173 Ziff. 4 StGB). Bei der Verleumdung mildert ein Rückzug vor Gericht die Strafe (Art. 174 Ziff. 3 StGB).
Für den Entlastungsbeweis wichtig:
- Belege für die Wahrheit der Äusserung: Dokumente, Nachrichten, Zeugen
- Quellen, auf die Sie sich verlassen haben, und wie Sie sie geprüft haben
- Der Anlass der Äusserung, etwa ein öffentliches Interesse
- Wortlaut und Zusammenhang: der ganze Beitrag, nicht nur ein Ausschnitt
Ehrverletzung im Internet: Posts, Kommentare und Chats
Für Äusserungen in sozialen Netzwerken, auf Bewertungsportalen oder in Gruppenchats gelten dieselben Tatbestände. Schrift und Bild sind der mündlichen Äusserung gleichgestellt (Art. 176 StGB).
Strafbar kann auch sein, wer eine fremde Beschuldigung nur weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Nach dem Bundesgericht können auch ein «Gefällt mir» und das «Teilen» eines Beitrags auf Facebook eine solche Weiterverbreitung sein. Vollendet ist die Tat, wenn der Vorwurf dadurch für einen Dritten sichtbar wird und dieser ihn wahrnimmt (BGE 146 IV 23).
Für Betroffene ist die Frist entscheidend: Die drei Monate beginnen erst, wenn der Täter bekannt ist (Art. 31 StGB). Bei anonymen Profilen kann das später sein als die Veröffentlichung. Sichern Sie Beiträge sofort mit Screenshot, Datum und Adresse, bevor sie gelöscht werden.
Als betroffene Person: So stellen Sie Strafantrag
Ohne Strafantrag wird kein Verfahren wegen Ehrverletzung eröffnet (Art. 303 Abs. 1 StPO). Antragsberechtigt ist jede Person, die durch die Tat verletzt worden ist (Art. 30 Abs. 1 StGB).
Beweise sichern
Screenshots mit Datum, Uhrzeit und Adresse, Namen von Zeugen, Briefe oder E-Mails im Original.
Frist berechnen
Drei Monate ab dem Tag, an dem Sie wissen, wer die Äusserung gemacht hat (Art. 31 StGB).
Strafantrag stellen
Schriftlich oder mündlich zu Protokoll bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde (Art. 304 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag gilt zugleich als Erklärung, sich als Privatklägerschaft zu beteiligen (Art. 118 Abs. 2 StPO).
Vergleichsverhandlung
Die Staatsanwaltschaft kann beide Seiten vorladen, um einen Vergleich zu erzielen. Bleibt die antragstellende Person aus, gilt der Strafantrag als zurückgezogen (Art. 316 Abs. 1 StPO).
Ein Rückzug ist endgültig: Wer den Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen (Art. 33 Abs. 2 StGB). Auch das Kostenrisiko gehört in die Abwägung. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können bei Antragsdelikten die Verfahrenskosten der Privatklägerschaft auferlegt werden (Art. 427 Abs. 2 StPO). Mehr dazu unter Strafanzeige & Privatklägerschaft.
Als beschuldigte Person: Verteidigung gegen den Vorwurf
Ein Verfahren wegen Ehrverletzung kann mit einer Vorladung zur Vergleichsverhandlung beginnen oder direkt mit einem Strafbefehl. Zuerst ist zu prüfen, ob ein gültiger Strafantrag vorliegt: rechtzeitig, in der richtigen Form und von der berechtigten Person.
Danach geht es um die Sache: Was genau wurde geäussert, und wer hat es wahrgenommen? Ist die Äusserung wahr, oder durften Sie sie in guten Treuen für wahr halten? Gegen einen Strafbefehl ist innert 10 Tagen Einsprache möglich (Art. 354 StPO), mehr dazu unter Strafbefehl & Einsprache.
Obsiegt die beschuldigte Person bei einem Antragsdelikt im Schuldpunkt, kann die Privatklägerschaft verpflichtet werden, ihr die Aufwendungen für die angemessene Verteidigung zu ersetzen (Art. 432 Abs. 2 StPO). Rechtsanwalt Dubravko Mandic ist deutscher Fachanwalt für Strafrecht und vertritt Mandanten in Deutschland sowie in der Schweiz.
Häufige Fragen zu übler Nachrede und Verleumdung
Was ist der Unterschied zwischen übler Nachrede und Verleumdung?
Bei der Verleumdung weiss der Täter, dass seine Behauptung unwahr ist (Art. 174 StGB). Bei der üblen Nachrede genügt eine rufschädigende Behauptung gegenüber Dritten. Sie ist straflos, wenn sie wahr ist oder in guten Treuen für wahr gehalten werden durfte (Art. 173 Ziff. 2 StGB).
Ist üble Nachrede strafbar?
Ja, auf Antrag mit Geldstrafe (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Nicht strafbar ist, wer beweist, dass die Äusserung wahr ist oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten.
Wie lange habe ich Zeit für einen Strafantrag wegen Ehrverletzung?
Drei Monate ab dem Tag, an dem Ihnen der Täter bekannt wird (Art. 31 und 178 Abs. 2 StGB). Unabhängig davon verjährt die Verfolgung in vier Jahren (Art. 178 Abs. 1 StGB).
Wie kann man üble Nachrede beweisen?
Mit allem, was die Äusserung und ihre Empfänger belegt: Schreiben, Screenshots mit Datum und Adresse, Aussagen der Personen, denen gegenüber die Äusserung gemacht wurde. Die üble Nachrede setzt eine Äusserung bei einem andern voraus, nicht nur gegenüber Ihnen selbst.
Ist ein Like oder das Teilen eines Beitrags strafbar?
Es kann strafbar sein. Nach dem Bundesgericht können «Gefällt mir» und «Teilen» auf Facebook eine Weiterverbreitung im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sein, sobald der Vorwurf dadurch für einen Dritten sichtbar wird und dieser ihn wahrnimmt (BGE 146 IV 23).
Kann ich einen Strafantrag wegen Ehrverletzung zurückziehen?
Ja, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist (Art. 33 Abs. 1 StGB). Ein zurückgezogener Strafantrag kann nicht nochmals gestellt werden.
Ehrverletzung? Die Frist für den Strafantrag beträgt drei Monate
Ob Sie sich gegen einen Vorwurf verteidigen oder selbst Strafantrag stellen wollen: Schicken Sie die Äusserung als Screenshot oder Kopie und rufen Sie an. Rechtsanwalt Dubravko Mandic prüft Frist, Beweislage und Kostenrisiko.
