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Ehrverletzung: Verleumdung, üble Nachrede, Beschimpfung

VonRechtsanwalt Dubravko Mandic, Strafverteidiger in Zürich·Veröffentlicht am 30. Oktober 2026·Aktualisiert am 30. Oktober 2026

Ehrverletzungen werden in der Schweiz nur auf Strafantrag verfolgt. Die verletzte Person hat dafür drei Monate Zeit, gerechnet ab dem Tag, an dem sie weiss, wer die Äusserung gemacht hat. Rechtsanwalt Dubravko Mandic verteidigt Beschuldigte und vertritt Betroffene, die sich gegen eine Ehrverletzung wehren wollen.

Ehrverletzung: das Wichtigste in Kürze

Das Strafgesetzbuch schützt den Ruf und die Ehre einer Person. Strafbar sind vor allem die üble Nachrede (Art. 173 StGB), die Verleumdung (Art. 174 StGB) und die Beschimpfung (Art. 177 StGB). Alle drei sind Antragsdelikte.

  • Üble Nachrede: rufschädigende Beschuldigung oder Verdächtigung bei einem andern, Geldstrafe (Art. 173 Ziff. 1 StGB).
  • Verleumdung: dasselbe wider besseres Wissen, Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 174 Ziff. 1 StGB).
  • Beschimpfung: anderer Angriff auf die Ehre durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten, Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen (Art. 177 Abs. 1 StGB).
  • Strafantrag: innert drei Monaten, seit der verletzten Person der Täter bekannt ist (Art. 31 und 178 Abs. 2 StGB).
  • Verjährung: Die Verfolgung verjährt in vier Jahren (Art. 178 Abs. 1 StGB).

Üble Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung: die Unterschiede

Üble Nachrede und Verleumdung betreffen Tatsachen, die einer Person gegenüber Dritten vorgeworfen werden. Der Unterschied liegt im Wissen des Täters. Die Beschimpfung erfasst andere Angriffe auf die Ehre.

Üble Nachrede (Art. 173 StGB)

Strafbar ist, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer rufschädigender Tatsachen beschuldigt oder verdächtigt oder eine solche Beschuldigung weiterverbreitet. Strafe: Geldstrafe.

Verleumdung (Art. 174 StGB)

Wie die üble Nachrede, aber wider besseres Wissen: Der Täter weiss, dass die Behauptung unwahr ist. Strafe: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, bei planmässigem Vorgehen von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen.

Beschimpfung (Art. 177 StGB)

Jeder andere Angriff auf die Ehre durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten. Strafe: Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen.

Diskriminierung (Art. 261bis StGB)

Strafbar ist unter anderem, wer öffentlich eine Person oder Gruppe wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt. Diese Tat wird von Amtes wegen verfolgt.

Der mündlichen üblen Nachrede und Verleumdung sind Schrift, Bild, Gebärde und andere Mittel gleichgestellt (Art. 176 StGB). Bei der Beschimpfung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die beschimpfte Person durch ungebührliches Verhalten unmittelbar Anlass gegeben hat oder die Beschimpfung sofort erwidert wurde (Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB).

Der Entlastungsbeweis: Wahrheit und guter Glaube

Bei der üblen Nachrede ist nicht strafbar, wer beweist, dass seine Äusserung wahr ist, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2 StGB).

Zu diesem Beweis wird nicht zugelassen, wer ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst ohne begründete Veranlassung vorwiegend in der Absicht gehandelt hat, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere bei Äusserungen über das Privat- oder Familienleben (Art. 173 Ziff. 3 StGB).

Wer seine Äusserung als unwahr zurücknimmt, kann milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden (Art. 173 Ziff. 4 StGB). Bei der Verleumdung mildert ein Rückzug vor Gericht die Strafe (Art. 174 Ziff. 3 StGB).

Für den Entlastungsbeweis wichtig:

  • Belege für die Wahrheit der Äusserung: Dokumente, Nachrichten, Zeugen
  • Quellen, auf die Sie sich verlassen haben, und wie Sie sie geprüft haben
  • Der Anlass der Äusserung, etwa ein öffentliches Interesse
  • Wortlaut und Zusammenhang: der ganze Beitrag, nicht nur ein Ausschnitt

Als beschuldigte Person: Verteidigung gegen den Vorwurf

Ein Verfahren wegen Ehrverletzung kann mit einer Vorladung zur Vergleichsverhandlung beginnen oder direkt mit einem Strafbefehl. Zuerst ist zu prüfen, ob ein gültiger Strafantrag vorliegt: rechtzeitig, in der richtigen Form und von der berechtigten Person.

Danach geht es um die Sache: Was genau wurde geäussert, und wer hat es wahrgenommen? Ist die Äusserung wahr, oder durften Sie sie in guten Treuen für wahr halten? Gegen einen Strafbefehl ist innert 10 Tagen Einsprache möglich (Art. 354 StPO), mehr dazu unter Strafbefehl & Einsprache.

Obsiegt die beschuldigte Person bei einem Antragsdelikt im Schuldpunkt, kann die Privatklägerschaft verpflichtet werden, ihr die Aufwendungen für die angemessene Verteidigung zu ersetzen (Art. 432 Abs. 2 StPO). Rechtsanwalt Dubravko Mandic ist deutscher Fachanwalt für Strafrecht und vertritt Mandanten in Deutschland sowie in der Schweiz.

Ehrverletzung? Die Frist für den Strafantrag beträgt drei Monate

Ob Sie sich gegen einen Vorwurf verteidigen oder selbst Strafantrag stellen wollen: Schicken Sie die Äusserung als Screenshot oder Kopie und rufen Sie an. Rechtsanwalt Dubravko Mandic prüft Frist, Beweislage und Kostenrisiko.