Arbeitsrecht in Zürich: Kündigung, Sperrfristen, Zeugnis und Lohn
Wer eine Kündigung für missbräuchlich hält, muss bis zum Ende der Kündigungsfrist schriftlich Einsprache erheben. Rechtsanwalt Dubravko Mandic berät und vertritt Arbeitnehmende und Arbeitgebende in Zürich im Schweizer Arbeitsrecht, von der Kündigung bis zum Arbeitsgericht.
Arbeitsrecht Schweiz: das Wichtigste in Kürze
Das Arbeitsverhältnis ist vor allem im Obligationenrecht geregelt (Art. 319–362 OR). Kündigen darf jede Partei, aber nicht missbräuchlich; auf Verlangen ist die Kündigung schriftlich zu begründen (Art. 335 und 336 OR).
- Kündigungsfrist: 1 Monat im ersten Dienstjahr, 2 Monate bis zum neunten, danach 3 Monate, jeweils auf Monatsende (Art. 335c Abs. 1 OR).
- Missbräuchliche Kündigung: Einsprache bis zum Ende der Kündigungsfrist, Klage innert 180 Tagen nach Ende des Arbeitsverhältnisses (Art. 336b OR).
- Sperrfrist bei Krankheit oder Unfall: 30, 90 oder 180 Tage je nach Dienstjahr (Art. 336c Abs. 1 lit. b OR).
- Arbeitszeugnis: jederzeit, auch während der Anstellung (Art. 330a OR).
- Kosten: bis 30’000 Franken Streitwert keine Gerichtskosten (Art. 113 und 114 ZPO).
Kündigung und Kündigungsfristen nach OR
Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung (Art. 334 Abs. 1 OR). Von Gesetzes wegen gelten für beide Seiten dieselben Fristen (Art. 335a Abs. 1 OR):
| Zeitpunkt der Kündigung | Gesetzliche Kündigungsfrist | Gesetz |
|---|---|---|
| Probezeit (erster Monat, verlängerbar auf höchstens 3 Monate) | 7 Tage, jederzeit | Art. 335b OR |
| 1. Dienstjahr | 1 Monat auf Monatsende | Art. 335c Abs. 1 OR |
| 2. bis 9. Dienstjahr | 2 Monate auf Monatsende | Art. 335c Abs. 1 OR |
| ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate auf Monatsende | Art. 335c Abs. 1 OR |
Durch schriftliche Abrede, Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag lassen sich die Fristen ändern. Unter einen Monat dürfen sie nur durch Gesamtarbeitsvertrag und nur im ersten Dienstjahr sinken (Art. 335c Abs. 2 OR).
Missbräuchliche Kündigung: Einsprache und Frist für die Klage
Missbräuchlich ist eine Kündigung namentlich wegen einer persönlichen Eigenschaft ohne Bezug zur Arbeit, wegen der Ausübung eines verfassungsmässigen Rechts oder weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht (Art. 336 Abs. 1 OR). Die Folge ist eine Entschädigung von höchstens 6 Monatslöhnen. Weiterbeschäftigt wird nur, wenn sich die Parteien einigen (Art. 336a und Art. 336b Abs. 2 OR).
Die Einsprache ist schriftlich beim Kündigenden bis zum Ende der Kündigungsfrist zu erheben, die Klage innert 180 Tagen nach Ende des Arbeitsverhältnisses. Sonst ist der Anspruch verwirkt (Art. 336b OR). Für die Klage genügt das Schlichtungsgesuch (Art. 62 Abs. 1 ZPO).
Einsprache gegen die Kündigung: so gehen Sie vor
- Schriftlich an den Arbeitgeber, so früh, dass sie vor Ende der Kündigungsfrist eintrifft
- Eine Begründung schreibt das Gesetz nicht vor: «Gegen die Kündigung vom … erhebe ich Einsprache.»
- Zugleich die schriftliche Begründung der Kündigung verlangen (Art. 335 Abs. 2 OR)
- Eingeschrieben senden, Kopie aufbewahren
Krankheit, Unfall, Schwangerschaft: Sperrfristen und Lohn
Nach der Probezeit darf der Arbeitgeber in diesen Zeiten nicht kündigen (Art. 336c Abs. 1 OR):
Krankheit oder Unfall
Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit 30 Tage im ersten Dienstjahr, 90 Tage bis zum fünften, danach 180 Tage.
Schwangerschaft
Während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft.
Militär-, Schutz- oder Zivildienst
Während des Dienstes, bei mehr als elf Tagen Dienst auch vier Wochen vorher und nachher.
Kündigung vor der Sperrfrist
Die Kündigungsfrist steht still, läuft danach weiter und verlängert sich bis zum nächsten Endtermin (Art. 336c Abs. 2 und 3 OR).
Eine Kündigung während der Sperrfrist ist nichtig (Art. 336c Abs. 2 OR). Den Lohn schuldet der Arbeitgeber bei unverschuldeter Krankheit oder Unfall für eine beschränkte Zeit, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder dafür eingegangen ist: im ersten Dienstjahr drei Wochen, danach angemessen länger, in der Praxis bemessen nach Skalen wie der Zürcher Skala (Art. 324a OR). Eine mindestens gleichwertige Krankentaggeldversicherung kann schriftlich vereinbart werden (Art. 324a Abs. 4 OR).
Fristlose Kündigung, auch wegen eines Strafverfahrens
Fristlos kündigen dürfen beide Seiten nur aus wichtigem Grund, wenn die Fortsetzung nach Treu und Glauben unzumutbar ist. Darüber entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen; unverschuldete Verhinderung an der Arbeit ist nie ein wichtiger Grund (Art. 337 OR).
Fehlt er, schuldet der Arbeitgeber den Verdienst bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist, abzüglich Ersparnis und anderweitigem Verdienst, und das Gericht kann bis zu 6 Monatslöhne Entschädigung zusprechen (Art. 337c OR). Verlässt jemand die Stelle ohne wichtigen Grund, hat der Arbeitgeber Anspruch auf einen Viertel eines Monatslohns und Ersatz weiteren Schadens, geltend zu machen innert 30 Tagen durch Klage oder Betreibung (Art. 337d OR).
Ein Strafverfahren beendet das Arbeitsverhältnis nicht. Ob ein Vorwurf eine fristlose Kündigung rechtfertigt, hängt vom Einzelfall ab, vor allem vom Bezug zur Arbeit.
Strafverfahren und Arbeitsplatz:
- Die Strafbehörden sind zur Verschwiegenheit verpflichtet (Art. 73 Abs. 1 StPO). Mitteilungen an private Arbeitgeber sieht Art. 75 StPO nicht vor.
- Einen Strafregisterauszug erhält der Arbeitgeber nur mit Ihrer schriftlichen Einwilligung (Art. 54 Abs. 2 StReG). Mehr dazu: Strafregister.
- Einer Vorladung müssen Sie auch während der Arbeitszeit folgen (Art. 205 Abs. 1 StPO). Mehr dazu: Vorladung & Einvernahme.
- Ist der Arbeitgeber geschädigt, kann er sich als Privatklägerschaft beteiligen und Zivilforderungen im Strafverfahren geltend machen (Art. 118 und 122 StPO).
Rechtsanwalt Dubravko Mandic ist deutscher Fachanwalt für Strafrecht und berät und vertritt auch im Schweizer Arbeitsrecht. Strafrechtlicher Notfall: +49 172 712 72 78, rund um die Uhr, auch per WhatsApp.
Überstunden, Überzeit und Arbeitszeugnis
Überstunden sind zu leisten, soweit sie notwendig und zumutbar sind. Mit Ihrem Einverständnis kann der Arbeitgeber sie durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgleichen. Sonst schuldet er den Lohn samt mindestens 25 Prozent Zuschlag, wenn nichts anderes schriftlich oder im Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist (Art. 321c OR).
Überzeit ist Arbeit über die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 45 oder 50 Stunden pro Woche. Auch dafür ist ein Zuschlag von mindestens 25 Prozent geschuldet, für Büropersonal sowie technische und andere Angestellte erst über 60 Stunden im Kalenderjahr (Art. 9 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 ArG).
Ein Arbeitszeugnis über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses, Leistung und Verhalten können Sie jederzeit verlangen, auch als Zwischenzeugnis; auf besonderes Verlangen nur über Art und Dauer (Art. 330a OR).
Verfahren in Zürich: Schlichtungsbehörde und Arbeitsgericht
Vor dem Gericht steht ein Schlichtungsversuch (Art. 197 ZPO), am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am gewöhnlichen Arbeitsort (Art. 34 Abs. 1 ZPO).
Schlichtungsgesuch
In Zürich beim Friedensrichteramt, bei Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde (§ 52, 57 und 58 GOG). Auch mündlich möglich (Art. 202 Abs. 1 ZPO).
Schlichtungsverhandlung
Innert zwei Monaten, nicht öffentlich, mit persönlichem Erscheinen; anwaltliche Begleitung ist erlaubt. Wer ausserkantonal oder im Ausland wohnt, darf sich vertreten lassen (Art. 203 und 204 ZPO).
Einigung oder Klagebewilligung
Ein Vergleich wirkt wie ein rechtskräftiger Entscheid (Art. 208 ZPO). Bis 10’000 Franken kann die Schlichtungsbehörde einen Entscheidvorschlag machen (Art. 210 ZPO). Sonst folgt die Klagebewilligung, gültig für drei Monate (Art. 209 ZPO).
Arbeitsgericht
Das Bezirksgericht urteilt als Arbeitsgericht (§ 20 GOG), bis 30’000 Franken als Einzelgericht, darüber mit Beisitzenden der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite. Zwischen 15’000 und 30’000 Franken kann jede Partei das Kollegialgericht verlangen (§ 15 und 25 GOG).
Bis 30’000 Franken gilt das vereinfachte Verfahren, grundsätzlich ohne Gerichtskosten (Art. 113–115 und 243 ZPO). Eine Parteientschädigung an die Gegenseite kann vor Gericht trotzdem anfallen (Art. 95 und 106 ZPO), im Schlichtungsverfahren nicht (Art. 113 Abs. 1 ZPO).
Häufige Fragen zum Arbeitsrecht in der Schweiz
Wie lange habe ich Zeit für eine Einsprache gegen die Kündigung?
Bis zum Ende der Kündigungsfrist, schriftlich beim Arbeitgeber. Für die Klage bleiben danach 180 Tage ab Ende des Arbeitsverhältnisses (Art. 336b OR); das Schlichtungsgesuch genügt (Art. 62 Abs. 1 ZPO).
Darf mir während einer Krankheit gekündigt werden?
Nach der Probezeit nicht während der Sperrfrist von 30, 90 oder 180 Tagen je nach Dienstjahr. Eine solche Kündigung ist nichtig. Wurde vorher gekündigt, steht die Kündigungsfrist still (Art. 336c OR).
Was gilt bei einer fristlosen Kündigung ohne wichtigen Grund?
Sie erhalten Ersatz für den Verdienst bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist, abzüglich Ersparnis und anderweitigem Verdienst, und nach Ermessen des Gerichts eine Entschädigung von höchstens 6 Monatslöhnen (Art. 337c OR). Widersprechen Sie schriftlich.
Erfährt mein Arbeitgeber von einem Strafverfahren gegen mich?
In der Regel nicht von den Strafbehörden, denn sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet (Art. 73 Abs. 1 StPO). Einen Strafregisterauszug erhält er nur mit Ihrer schriftlichen Einwilligung (Art. 54 Abs. 2 StReG). Er kann es aber anders erfahren, etwa durch eine Einvernahme während der Arbeitszeit.
Wer zahlt den Anwalt bei einem Streit im Arbeitsrecht?
Ihre Vertretung bezahlen Sie nach Vereinbarung, sofern keine Rechtsschutzversicherung einspringt. Wer vor Gericht unterliegt, kann der Gegenseite eine Parteientschädigung schulden (Art. 106 ZPO). Bei der Kanzlei Mandic kostet das Erstgespräch in Zürich 300 Franken, der Stundensatz liegt bei 400 bis 500 Franken.
Kündigung erhalten? Prüfen Sie zuerst die Fristen
Schicken Sie Kündigung und Arbeitsvertrag per E-Mail und rufen Sie an: +41 43 456 26 69. Rechtsanwalt Dubravko Mandic prüft mit Ihnen Fristen und Ansprüche. Das Erstgespräch in Zürich kostet 300 Franken (30 Minuten), Beratung auf Deutsch, Serbisch, Kroatisch, Bosnisch und Englisch.
