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Arbeitsrecht in Zürich: Kündigung, Sperrfristen, Zeugnis und Lohn

VonRechtsanwalt Dubravko Mandic, Strafverteidiger in Zürich·Veröffentlicht am 30. Oktober 2026·Aktualisiert am 30. Oktober 2026

Wer eine Kündigung für missbräuchlich hält, muss bis zum Ende der Kündigungsfrist schriftlich Einsprache erheben. Rechtsanwalt Dubravko Mandic berät und vertritt Arbeitnehmende und Arbeitgebende in Zürich im Schweizer Arbeitsrecht, von der Kündigung bis zum Arbeitsgericht.

Arbeitsrecht Schweiz: das Wichtigste in Kürze

Das Arbeitsverhältnis ist vor allem im Obligationenrecht geregelt (Art. 319–362 OR). Kündigen darf jede Partei, aber nicht missbräuchlich; auf Verlangen ist die Kündigung schriftlich zu begründen (Art. 335 und 336 OR).

  • Kündigungsfrist: 1 Monat im ersten Dienstjahr, 2 Monate bis zum neunten, danach 3 Monate, jeweils auf Monatsende (Art. 335c Abs. 1 OR).
  • Missbräuchliche Kündigung: Einsprache bis zum Ende der Kündigungsfrist, Klage innert 180 Tagen nach Ende des Arbeitsverhältnisses (Art. 336b OR).
  • Sperrfrist bei Krankheit oder Unfall: 30, 90 oder 180 Tage je nach Dienstjahr (Art. 336c Abs. 1 lit. b OR).
  • Arbeitszeugnis: jederzeit, auch während der Anstellung (Art. 330a OR).
  • Kosten: bis 30’000 Franken Streitwert keine Gerichtskosten (Art. 113 und 114 ZPO).

Missbräuchliche Kündigung: Einsprache und Frist für die Klage

Missbräuchlich ist eine Kündigung namentlich wegen einer persönlichen Eigenschaft ohne Bezug zur Arbeit, wegen der Ausübung eines verfassungsmässigen Rechts oder weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht (Art. 336 Abs. 1 OR). Die Folge ist eine Entschädigung von höchstens 6 Monatslöhnen. Weiterbeschäftigt wird nur, wenn sich die Parteien einigen (Art. 336a und Art. 336b Abs. 2 OR).

Die Einsprache ist schriftlich beim Kündigenden bis zum Ende der Kündigungsfrist zu erheben, die Klage innert 180 Tagen nach Ende des Arbeitsverhältnisses. Sonst ist der Anspruch verwirkt (Art. 336b OR). Für die Klage genügt das Schlichtungsgesuch (Art. 62 Abs. 1 ZPO).

Einsprache gegen die Kündigung: so gehen Sie vor

  • Schriftlich an den Arbeitgeber, so früh, dass sie vor Ende der Kündigungsfrist eintrifft
  • Eine Begründung schreibt das Gesetz nicht vor: «Gegen die Kündigung vom … erhebe ich Einsprache.»
  • Zugleich die schriftliche Begründung der Kündigung verlangen (Art. 335 Abs. 2 OR)
  • Eingeschrieben senden, Kopie aufbewahren

Krankheit, Unfall, Schwangerschaft: Sperrfristen und Lohn

Nach der Probezeit darf der Arbeitgeber in diesen Zeiten nicht kündigen (Art. 336c Abs. 1 OR):

Krankheit oder Unfall

Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit 30 Tage im ersten Dienstjahr, 90 Tage bis zum fünften, danach 180 Tage.

Schwangerschaft

Während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft.

Militär-, Schutz- oder Zivildienst

Während des Dienstes, bei mehr als elf Tagen Dienst auch vier Wochen vorher und nachher.

Kündigung vor der Sperrfrist

Die Kündigungsfrist steht still, läuft danach weiter und verlängert sich bis zum nächsten Endtermin (Art. 336c Abs. 2 und 3 OR).

Eine Kündigung während der Sperrfrist ist nichtig (Art. 336c Abs. 2 OR). Den Lohn schuldet der Arbeitgeber bei unverschuldeter Krankheit oder Unfall für eine beschränkte Zeit, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder dafür eingegangen ist: im ersten Dienstjahr drei Wochen, danach angemessen länger, in der Praxis bemessen nach Skalen wie der Zürcher Skala (Art. 324a OR). Eine mindestens gleichwertige Krankentaggeldversicherung kann schriftlich vereinbart werden (Art. 324a Abs. 4 OR).

Überstunden, Überzeit und Arbeitszeugnis

Überstunden sind zu leisten, soweit sie notwendig und zumutbar sind. Mit Ihrem Einverständnis kann der Arbeitgeber sie durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgleichen. Sonst schuldet er den Lohn samt mindestens 25 Prozent Zuschlag, wenn nichts anderes schriftlich oder im Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist (Art. 321c OR).

Überzeit ist Arbeit über die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 45 oder 50 Stunden pro Woche. Auch dafür ist ein Zuschlag von mindestens 25 Prozent geschuldet, für Büropersonal sowie technische und andere Angestellte erst über 60 Stunden im Kalenderjahr (Art. 9 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 ArG).

Ein Arbeitszeugnis über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses, Leistung und Verhalten können Sie jederzeit verlangen, auch als Zwischenzeugnis; auf besonderes Verlangen nur über Art und Dauer (Art. 330a OR).

Kündigung erhalten? Prüfen Sie zuerst die Fristen

Schicken Sie Kündigung und Arbeitsvertrag per E-Mail und rufen Sie an: +41 43 456 26 69. Rechtsanwalt Dubravko Mandic prüft mit Ihnen Fristen und Ansprüche. Das Erstgespräch in Zürich kostet 300 Franken (30 Minuten), Beratung auf Deutsch, Serbisch, Kroatisch, Bosnisch und Englisch.