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Sexualstrafrecht: Verteidigung bei Vorwürfen, auch nach der Revision

VonRechtsanwalt Dubravko Mandic, Strafverteidiger in Zürich·Veröffentlicht am 30. Oktober 2026·Aktualisiert am 30. Oktober 2026

Seit dem 1. Juli 2024 gilt in der Schweiz ein revidiertes Sexualstrafrecht. Strafbar ist nun auch eine sexuelle Handlung gegen den Willen einer Person, ohne dass Gewalt oder Drohung im Spiel sein müssen. Für die beschuldigte Person gilt wie in jedem Strafverfahren die Unschuldsvermutung.

Sexualstrafrecht: das Wichtigste in Kürze

Das Sexualstrafrecht umfasst die strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität (Art. 187 ff. StGB). Mit der Revision vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Juli 2024, wurden unter anderem der sexuelle Übergriff, die sexuelle Nötigung und die Vergewaltigung neu gefasst.

  • Gegen den Willen: Sexueller Übergriff und Vergewaltigung setzen keine Nötigung mehr voraus (Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB).
  • Vergewaltigung: Opfer kann jede Person sein; erfasst sind auch beischlafsähnliche Handlungen mit Eindringen in den Körper (Art. 190 StGB).
  • Sexuelle Belästigung: auf Antrag, Busse; auch durch Wort, Schrift oder Bild (Art. 198 StGB).
  • Altes oder neues Recht: Für Taten vor dem 1. Juli 2024 gilt das neue Recht nur, wenn es milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB).
  • Zweifel: Bei unüberwindlichen Zweifeln geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).

Aussage gegen Aussage

In vielen Sexualstrafverfahren gibt es keine unbeteiligten Zeugen. Dann steht die Aussage der Person, die den Vorwurf erhebt, gegen die Aussage der beschuldigten Person. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO).

Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).

Die Verteidigung prüft deshalb, wie die Aussagen entstanden sind und ob sie mit den übrigen Beweisen übereinstimmen: Nachrichten, Standortdaten, ärztliche Befunde, Aussagen Dritter über die Zeit vor und nach dem Vorfall.

Rechte der beschuldigten Person, unter anderem:

  • Aussage und Mitwirkung verweigern (Art. 113 StPO)
  • An Beweiserhebungen der Staatsanwaltschaft und der Gerichte teilnehmen und Fragen stellen (Art. 147 StPO)
  • Akteneinsicht spätestens nach der ersten Einvernahme und der Erhebung der wichtigsten Beweise (Art. 101 StPO)
  • Beweisanträge stellen (Art. 107 StPO)

Verfahren und Opferrechte

Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität haben besondere Rechte. Sie können verlangen, von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen zu werden. Eine Gegenüberstellung mit der beschuldigten Person darf gegen ihren Willen nur angeordnet werden, wenn deren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann (Art. 153 StPO).

Zu Fragen, die seine Intimsphäre betreffen, kann das Opfer die Aussage verweigern (Art. 169 Abs. 4 StPO). Auf Antrag des Opfers muss dem Gericht wenigstens eine Person des gleichen Geschlechts angehören (Art. 335 Abs. 4 StPO).

Bei allen Schutzmassnahmen ist das rechtliche Gehör der Parteien zu wahren, insbesondere die Verteidigungsrechte der beschuldigten Person (Art. 149 Abs. 5 StPO). Rechtsanwalt Dubravko Mandic vertritt auch Betroffene und Opfer einer Straftat, mehr dazu unter Strafanzeige & Privatklägerschaft.

Verjährung und weitere Folgen

Die Verjährung richtet sich nach der Höchststrafe (Art. 97 Abs. 1 StGB). Bei Vergewaltigung beträgt sie 15 Jahre, beim sexuellen Übergriff nach Art. 189 Abs. 1 StGB 10 Jahre. Die sexuelle Belästigung ist eine Übertretung und verjährt in drei Jahren (Art. 103 und 109 StGB).

Richtet sich eine Tat gegen ein Kind unter 16 Jahren, dauert die Verjährung mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers (Art. 97 Abs. 2 StGB). Begangen an Kindern unter 12 Jahren, verjähren unter anderem sexuelle Handlungen mit Kindern, sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung nicht (Art. 101 Abs. 1 lit. e StGB).

Wer nicht Schweizer Bürger ist, wird bei einer Verurteilung unter anderem wegen sexueller Nötigung oder Vergewaltigung grundsätzlich für 5 bis 15 Jahre des Landes verwiesen (Art. 66a StGB). Mehr dazu unter Landesverweisung.

Vorwurf eines Sexualdelikts? Sprechen Sie zuerst mit Ihrer Verteidigung

Rufen Sie an, bevor Sie sich zur Sache äussern oder Kontakt mit der anderen Seite aufnehmen. Rechtsanwalt Dubravko Mandic, deutscher Fachanwalt für Strafrecht, bespricht mit Ihnen vertraulich das weitere Vorgehen. Im Notfall: +49 172 712 72 78, rund um die Uhr.