Sexualstrafrecht: Verteidigung bei Vorwürfen, auch nach der Revision
Seit dem 1. Juli 2024 gilt in der Schweiz ein revidiertes Sexualstrafrecht. Strafbar ist nun auch eine sexuelle Handlung gegen den Willen einer Person, ohne dass Gewalt oder Drohung im Spiel sein müssen. Für die beschuldigte Person gilt wie in jedem Strafverfahren die Unschuldsvermutung.
Sexualstrafrecht: das Wichtigste in Kürze
Das Sexualstrafrecht umfasst die strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität (Art. 187 ff. StGB). Mit der Revision vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Juli 2024, wurden unter anderem der sexuelle Übergriff, die sexuelle Nötigung und die Vergewaltigung neu gefasst.
- Gegen den Willen: Sexueller Übergriff und Vergewaltigung setzen keine Nötigung mehr voraus (Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB).
- Vergewaltigung: Opfer kann jede Person sein; erfasst sind auch beischlafsähnliche Handlungen mit Eindringen in den Körper (Art. 190 StGB).
- Sexuelle Belästigung: auf Antrag, Busse; auch durch Wort, Schrift oder Bild (Art. 198 StGB).
- Altes oder neues Recht: Für Taten vor dem 1. Juli 2024 gilt das neue Recht nur, wenn es milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB).
- Zweifel: Bei unüberwindlichen Zweifeln geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).
Revision des Sexualstrafrechts: Was sich geändert hat
Die Revision hat vor allem den sexuellen Übergriff, die sexuelle Nötigung und die Vergewaltigung neu geregelt. Der Vergleich der Fassungen vor und nach dem 1. Juli 2024:
| Bis 30. Juni 2024 | Seit 1. Juli 2024 | |
|---|---|---|
| Sexueller Übergriff und Vergewaltigung (Art. 189, 190 StGB) | Strafbar nur mit Nötigung, etwa durch Drohung, Gewalt oder psychischen Druck | Auch ohne Nötigung strafbar: Handlung gegen den Willen der Person oder Ausnützen eines Schockzustands (jeweils Abs. 1) |
| Vergewaltigung: Opfer | Nur Personen weiblichen Geschlechts | Jede Person |
| Vergewaltigung: Handlung | Beischlaf | Beischlaf oder beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist |
| Strafe Vergewaltigung | Freiheitsstrafe von 1 bis 10 Jahren | Ohne Nötigung: Freiheitsstrafe bis 5 Jahre; mit Nötigung: 1 bis 10 Jahre (Art. 190 Abs. 1 und 2 StGB) |
| Sexuelle Belästigung | Tätlich oder in grober Weise durch Worte | Tätlich oder in grober Weise durch Wort, Schrift oder Bild; Lernprogramm möglich (Art. 198 StGB) |
Neu sind zudem die Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung im Gesundheitsbereich (Art. 193a StGB) und das unbefugte Weiterleiten nicht öffentlicher sexueller Inhalte (Art. 197a StGB). Für Taten vor dem 1. Juli 2024 bleibt das alte Recht massgebend, ausser das neue ist für die beschuldigte Person milder (Art. 2 Abs. 2 StGB).
Vorwurf erhalten: die ersten Schritte
Ein Vorwurf aus dem Sexualstrafrecht kommt oft unvorbereitet: mit einer Vorladung, einer Festnahme oder einer Hausdurchsuchung, bei der Mobiltelefone und Computer sichergestellt werden.
Die wichtigste Regel: Äussern Sie sich nicht zur Sache, bevor Sie mit Ihrer Verteidigung gesprochen haben. Als beschuldigte Person müssen Sie sich nicht selbst belasten (Art. 113 Abs. 1 StPO). Bei polizeilichen Einvernahmen darf Ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen (Art. 159 Abs. 1 StPO).
Was Sie vermeiden sollten:
- Kontakt mit der Person, die den Vorwurf erhebt, auch nicht, um die Sache zu klären
- Nachrichten, Fotos oder Chatverläufe löschen
- Spontane Erklärungen gegenüber Polizei, Arbeitgeber oder in sozialen Netzwerken
- Eine Einvernahme ohne Verteidigung
Ein Kontaktversuch kann als Versuch verstanden werden, Personen zu beeinflussen. Das kann Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr begründen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Mehr dazu unter Festnahme & Untersuchungshaft.
Aussage gegen Aussage
In vielen Sexualstrafverfahren gibt es keine unbeteiligten Zeugen. Dann steht die Aussage der Person, die den Vorwurf erhebt, gegen die Aussage der beschuldigten Person. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO).
Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).
Die Verteidigung prüft deshalb, wie die Aussagen entstanden sind und ob sie mit den übrigen Beweisen übereinstimmen: Nachrichten, Standortdaten, ärztliche Befunde, Aussagen Dritter über die Zeit vor und nach dem Vorfall.
Rechte der beschuldigten Person, unter anderem:
- Aussage und Mitwirkung verweigern (Art. 113 StPO)
- An Beweiserhebungen der Staatsanwaltschaft und der Gerichte teilnehmen und Fragen stellen (Art. 147 StPO)
- Akteneinsicht spätestens nach der ersten Einvernahme und der Erhebung der wichtigsten Beweise (Art. 101 StPO)
- Beweisanträge stellen (Art. 107 StPO)
Verfahren und Opferrechte
Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität haben besondere Rechte. Sie können verlangen, von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen zu werden. Eine Gegenüberstellung mit der beschuldigten Person darf gegen ihren Willen nur angeordnet werden, wenn deren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann (Art. 153 StPO).
Zu Fragen, die seine Intimsphäre betreffen, kann das Opfer die Aussage verweigern (Art. 169 Abs. 4 StPO). Auf Antrag des Opfers muss dem Gericht wenigstens eine Person des gleichen Geschlechts angehören (Art. 335 Abs. 4 StPO).
Bei allen Schutzmassnahmen ist das rechtliche Gehör der Parteien zu wahren, insbesondere die Verteidigungsrechte der beschuldigten Person (Art. 149 Abs. 5 StPO). Rechtsanwalt Dubravko Mandic vertritt auch Betroffene und Opfer einer Straftat, mehr dazu unter Strafanzeige & Privatklägerschaft.
Verjährung und weitere Folgen
Die Verjährung richtet sich nach der Höchststrafe (Art. 97 Abs. 1 StGB). Bei Vergewaltigung beträgt sie 15 Jahre, beim sexuellen Übergriff nach Art. 189 Abs. 1 StGB 10 Jahre. Die sexuelle Belästigung ist eine Übertretung und verjährt in drei Jahren (Art. 103 und 109 StGB).
Richtet sich eine Tat gegen ein Kind unter 16 Jahren, dauert die Verjährung mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers (Art. 97 Abs. 2 StGB). Begangen an Kindern unter 12 Jahren, verjähren unter anderem sexuelle Handlungen mit Kindern, sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung nicht (Art. 101 Abs. 1 lit. e StGB).
Wer nicht Schweizer Bürger ist, wird bei einer Verurteilung unter anderem wegen sexueller Nötigung oder Vergewaltigung grundsätzlich für 5 bis 15 Jahre des Landes verwiesen (Art. 66a StGB). Mehr dazu unter Landesverweisung.
Häufige Fragen zum Sexualstrafrecht
Was ist neu am Sexualstrafrecht seit dem 1. Juli 2024?
Sexueller Übergriff und Vergewaltigung setzen keine Nötigung mehr voraus. Strafbar ist schon die Handlung gegen den Willen einer Person oder das Ausnützen eines Schockzustands (Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB). Die Vergewaltigung erfasst zudem jede Person als Opfer.
Gilt das neue Recht auch für ältere Vorwürfe?
Nur wenn es für die beschuldigte Person milder ist. Sonst wird eine Tat nach dem Recht beurteilt, das zur Tatzeit galt (Art. 2 StGB).
Was gilt als sexuelle Belästigung in der Schweiz?
Strafbar ist, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Wort, Schrift oder Bild sexuell belästigt (Art. 198 Abs. 1 StGB). Die Tat wird auf Antrag mit Busse bestraft. Die Behörde kann die beschuldigte Person zu einem Lernprogramm verpflichten; absolviert sie es, wird das Verfahren eingestellt (Art. 198 Abs. 2 StGB).
Wann verjährt ein Sexualdelikt?
Das hängt von der Höchststrafe ab: bei Vergewaltigung nach 15 Jahren, beim sexuellen Übergriff nach Art. 189 Abs. 1 StGB nach 10 Jahren, bei sexueller Belästigung nach 3 Jahren (Art. 97 und 109 StGB). Für Taten an Kindern gelten längere Fristen oder keine Verjährung (Art. 97 Abs. 2 und Art. 101 StGB).
Was bedeutet Aussage gegen Aussage für das Urteil?
Das Gericht würdigt alle Beweise frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bleiben unüberwindliche Zweifel, ob sich die Tat so zugetragen hat, geht es von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).
Ich werde zu Unrecht beschuldigt. Was kann ich tun?
Zuerst verteidigen: schweigen, eine Verteidigung beiziehen, entlastende Beweise sichern. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde beschuldigt, macht sich wegen falscher Anschuldigung strafbar (Art. 303 StGB). Ob eine Anzeige sinnvoll ist, entscheiden Sie am besten erst nach Akteneinsicht.
Vorwurf eines Sexualdelikts? Sprechen Sie zuerst mit Ihrer Verteidigung
Rufen Sie an, bevor Sie sich zur Sache äussern oder Kontakt mit der anderen Seite aufnehmen. Rechtsanwalt Dubravko Mandic, deutscher Fachanwalt für Strafrecht, bespricht mit Ihnen vertraulich das weitere Vorgehen. Im Notfall: +49 172 712 72 78, rund um die Uhr.
