Jugendstrafrecht: Was Eltern und Jugendliche wissen müssen
Das Jugendstrafrecht gilt für Taten zwischen dem 10. und dem 18. Geburtstag. Im Vordergrund stehen Schutz und Erziehung. Trotzdem kann ein Verfahren vor der Jugendanwaltschaft einschneidende Folgen haben, bis hin zu Freiheitsentzug oder Unterbringung in einer Einrichtung.
Jugendstrafrecht: das Wichtigste in Kürze
Das Jugendstrafgesetz (JStG) gilt für Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine strafbare Tat begangen haben (Art. 3 Abs. 1 JStG). Das Verfahren regelt die Jugendstrafprozessordnung (JStPO). Wegleitend sind der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen (Art. 2 Abs. 1 JStG).
- Unter 10 Jahren: keine Strafe; die Behörde benachrichtigt die Eltern und, wenn das Kind Hilfe braucht, die Kindesschutzbehörde (Art. 4 JStG).
- Ab 10: Schutzmassnahmen, Verweis und persönliche Leistung bis zehn Tage (Art. 22 und 23 JStG).
- Ab 15: zusätzlich Busse bis 2000 Franken und Freiheitsentzug bis zu einem Jahr (Art. 24 und 25 Abs. 1 JStG).
- Ab 16: bei schweren Verbrechen Freiheitsentzug bis zu vier Jahren (Art. 25 Abs. 2 JStG).
- Notwendige Verteidigung: unter anderem, wenn ein Freiheitsentzug von mehr als einem Monat oder eine Unterbringung droht oder die Haft mehr als 24 Stunden gedauert hat (Art. 24 JStPO).
Strafmündigkeit: ab welchem Alter Kinder in der Schweiz strafmündig sind
Die Strafmündigkeit beginnt mit dem 10. Geburtstag. Das Jugendstrafgesetz gilt für Taten, die zwischen dem 10. und dem 18. Geburtstag begangen wurden (Art. 3 Abs. 1 JStG). Massgebend ist das Alter zur Zeit der Tat, nicht zur Zeit des Verfahrens. Eine Ausnahme gilt, wenn eine Tat vor dem 18. Geburtstag erst bekannt wird, nachdem schon ein Verfahren wegen einer späteren Tat läuft (Art. 3 Abs. 2 JStG).
Für Taten nach dem 18. Geburtstag gilt das Strafgesetzbuch. Für junge Erwachsene unter 25 Jahren mit erheblich gestörter Persönlichkeitsentwicklung kann das Gericht die Einweisung in eine Einrichtung für junge Erwachsene anordnen (Art. 61 StGB).
Die Jugendanwaltschaft: wer im Kanton Zürich ermittelt
Untersuchungsbehörde ist je nach Kanton ein Jugendrichter oder ein Jugendanwalt (Art. 6 Abs. 2 JStPO). Im Kanton Zürich führen die regionalen Jugendanwaltschaften die Untersuchung, die Oberjugendanwaltschaft beaufsichtigt sie. Zuständig ist in der Regel die Behörde am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Jugendlichen (Art. 10 Abs. 1 JStPO).
Die Jugendanwaltschaft klärt neben der Tat die persönlichen Verhältnisse ab, namentlich Familie, Erziehung, Schule und Beruf (Art. 9 Abs. 1 JStG). Davon hängt ab, ob eine Schutzmassnahme nötig ist.
Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens
- Das Verfahren ist nicht öffentlich (Art. 14 Abs. 1 JStPO).
- Verfahren gegen Jugendliche und Erwachsene werden getrennt geführt (Art. 11 Abs. 1 JStPO).
- Der Jugendliche kann eine Vertrauensperson beiziehen, wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 13 JStPO).
- Vergleich, Wiedergutmachung oder Mediation können zur Einstellung führen (Art. 16 und 17 JStPO).
- Ein abgekürztes Verfahren gibt es nicht (Art. 3 Abs. 2 lit. d JStPO).
Schutzmassnahmen nach dem Jugendstrafgesetz
Schutzmassnahmen richten sich nach dem Bedarf des Jugendlichen und werden unabhängig vom Verschulden angeordnet (Art. 10 Abs. 1 JStG). Eine Strafe setzt dagegen voraus, dass er schuldhaft gehandelt hat (Art. 11 JStG). Beides kann kombiniert werden.
Aufsicht
Eine Person oder Stelle erhält Einblick und Auskunft; die Eltern behalten die Erziehung und können Weisungen erhalten (Art. 12 JStG).
Persönliche Betreuung
Eine geeignete Person unterstützt die Eltern und betreut den Jugendlichen; die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden (Art. 13 JStG).
Ambulante Behandlung
Bei psychischen Störungen, Beeinträchtigung der Persönlichkeitsentwicklung oder Abhängigkeit (Art. 14 JStG).
Unterbringung
Bei Privatpersonen oder in Erziehungs- und Behandlungseinrichtungen, wenn Erziehung und Behandlung nicht anders sichergestellt werden können; geschlossen nur unter engen Voraussetzungen (Art. 15 JStG).
Schutzmassnahmen können schon während der Untersuchung vorsorglich angeordnet werden (Art. 5 JStG). Sie enden spätestens mit dem 25. Geburtstag (Art. 19 Abs. 2 JStG). Seit dem 1. Juli 2025 ist nach einem Mord, begangen nach dem 16. Geburtstag, unter engen Voraussetzungen im Erwachsenenalter eine Verwahrung möglich (Art. 19c und 25a JStG).
Strafen im Jugendstrafrecht nach Alter
Welche Strafe in Frage kommt, hängt vom Alter zur Zeit der Tat ab:
| Strafe | Ab Alter | Inhalt |
|---|---|---|
| Verweis | 10 | förmliche Missbilligung der Tat, allenfalls mit Probezeit von sechs Monaten bis zwei Jahren (Art. 22 JStG) |
| Persönliche Leistung | 10 | Arbeit für soziale Einrichtungen oder Geschädigte oder Kurse, höchstens zehn Tage; ab 15 Jahren bei Verbrechen oder Vergehen bis drei Monate (Art. 23 JStG) |
| Busse | 15 | höchstens 2000 Franken, nach den persönlichen Verhältnissen (Art. 24 JStG) |
| Freiheitsentzug | 15 | einen Tag bis ein Jahr bei Verbrechen oder Vergehen (Art. 25 Abs. 1 JStG) |
| Freiheitsentzug | 16 | bis vier Jahre bei schweren Verbrechen (Art. 25 Abs. 2 JStG) |
Die Behörde sieht von einer Strafe ab, unter anderem wenn sie eine Schutzmassnahme gefährden würde, Schuld und Tatfolgen gering sind oder der Jugendliche schon genug bestraft ist, etwa durch die Eltern (Art. 21 JStG). Strafen können ganz oder teilweise bedingt ausgesprochen werden, Freiheitsentzug bis 30 Monate (Art. 35 JStG).
Rolle der Eltern im Verfahren
Die gesetzliche Vertretung, in der Regel die Eltern, ist Partei im Verfahren (Art. 18 lit. b JStPO). Der Jugendliche handelt grundsätzlich durch sie; ist er urteilsfähig, kann er seine Parteirechte selbst wahrnehmen (Art. 19 Abs. 1 und 2 JStPO).
Ordnet die Behörde die Mitwirkung der Eltern an, müssen sie mitwirken; sonst drohen eine Verwarnung oder eine Ordnungsbusse bis 1000 Franken (Art. 12 JStPO). Für die Verfahrenskosten können die Eltern solidarisch haftbar erklärt werden (Art. 44 Abs. 3 JStPO).
Was Eltern nach einer Vorladung tun sollten:
- Vorladung, Datum und Behörde notieren
- Das Kind darauf hinweisen, dass es die Aussage verweigern darf (Art. 113 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 JStPO)
- Früh eine Verteidigung bestimmen; das können der urteilsfähige Jugendliche und die Eltern selbst tun (Art. 23 JStPO)
Verteidigung im Jugendstrafverfahren
Die Verteidigung kann die gesamten Akten einsehen, auch wo die Einsicht für Jugendliche oder Eltern eingeschränkt ist (Art. 15 Abs. 2 JStPO). Untersuchungshaft ist nur ausnahmsweise zulässig; soll sie länger als sieben Tage dauern, entscheidet das Zwangsmassnahmengericht, jeweils für höchstens einen Monat (Art. 27 JStPO).
Leichtere Fälle schliesst die Untersuchungsbehörde mit einem Strafbefehl ab; dagegen ist innert 10 Tagen schriftlich Einsprache möglich (Art. 32 Abs. 5 JStPO). Kommen eine Unterbringung, eine Busse über 1000 Franken oder ein Freiheitsentzug über drei Monate in Frage, entscheidet das Jugendgericht (Art. 34 Abs. 1 JStPO).
Rechtsanwalt Dubravko Mandic, deutscher Fachanwalt für Strafrecht, vertritt Mandanten in Deutschland sowie in der Schweiz.
Häufige Fragen zum Jugendstrafrecht
Ab welchem Alter sind Kinder in der Schweiz strafmündig?
Ab dem vollendeten 10. Altersjahr. Das Jugendstrafgesetz gilt für Taten zwischen dem 10. und dem 18. Geburtstag (Art. 3 Abs. 1 JStG).
Kann ein 12-Jähriger bestraft werden?
Ja, mit einem Verweis oder einer persönlichen Leistung von höchstens zehn Tagen (Art. 22 und 23 JStG). Busse und Freiheitsentzug sind erst ab 15 Jahren möglich (Art. 24 und 25 JStG). Unabhängig davon können Schutzmassnahmen angeordnet werden.
Wie lange gilt das Jugendstrafrecht in der Schweiz?
Für alle Taten vor dem 18. Geburtstag, auch wenn das Verfahren erst später stattfindet (Art. 3 Abs. 1 JStG). Schutzmassnahmen enden mit dem 25. Geburtstag (Art. 19 Abs. 2 JStG), ebenso spätestens der Vollzug von Strafen (Art. 37 Abs. 2 JStG).
Welche Strafe droht bei Körperverletzung im Jugendstrafrecht?
Das hängt vom Alter und von der Schwere ab. Unter 15 Jahren kommen Verweis und persönliche Leistung in Frage, ab 15 Jahren auch Busse und Freiheitsentzug bis zu einem Jahr. Ab 16 Jahren droht bei einer besonders skrupellos begangenen schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) Freiheitsentzug bis zu vier Jahren (Art. 25 Abs. 2 lit. b JStG).
Gibt es für Jugendliche Ordnungsbussen?
Ab 15 Jahren ja, etwa im Strassenverkehr (Art. 4 Abs. 1 OBG). Für Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gibt es unter 18 Jahren keine Ordnungsbusse (Art. 4 Abs. 2 OBG). Der Besitz von bis zu 10 Gramm Cannabis für den eigenen Konsum ist auch für Jugendliche nicht strafbar (BGE 145 IV 320). Mehr dazu: Betäubungsmittel.
Müssen Eltern zur Einvernahme mitkommen?
Sie müssen mitwirken, wenn die Behörde dies anordnet (Art. 12 Abs. 1 JStPO). Der Jugendliche kann zusätzlich eine Vertrauensperson beiziehen (Art. 13 JStPO). Mehr dazu: Vorladung & Einvernahme.
Ihr Kind hat eine Vorladung erhalten? Rufen Sie an
Vor der ersten Einvernahme lässt sich viel klären. Rufen Sie an: +41 43 456 26 69. Im Notfall, etwa nach einer Festnahme, erreichen Sie Rechtsanwalt Dubravko Mandic rund um die Uhr unter +49 172 712 72 78, auch per WhatsApp.
