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Jugendstrafrecht: Was Eltern und Jugendliche wissen müssen

VonRechtsanwalt Dubravko Mandic, Strafverteidiger in Zürich·Veröffentlicht am 30. Oktober 2026·Aktualisiert am 30. Oktober 2026

Das Jugendstrafrecht gilt für Taten zwischen dem 10. und dem 18. Geburtstag. Im Vordergrund stehen Schutz und Erziehung. Trotzdem kann ein Verfahren vor der Jugendanwaltschaft einschneidende Folgen haben, bis hin zu Freiheitsentzug oder Unterbringung in einer Einrichtung.

Jugendstrafrecht: das Wichtigste in Kürze

Das Jugendstrafgesetz (JStG) gilt für Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine strafbare Tat begangen haben (Art. 3 Abs. 1 JStG). Das Verfahren regelt die Jugendstrafprozessordnung (JStPO). Wegleitend sind der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen (Art. 2 Abs. 1 JStG).

  • Unter 10 Jahren: keine Strafe; die Behörde benachrichtigt die Eltern und, wenn das Kind Hilfe braucht, die Kindesschutzbehörde (Art. 4 JStG).
  • Ab 10: Schutzmassnahmen, Verweis und persönliche Leistung bis zehn Tage (Art. 22 und 23 JStG).
  • Ab 15: zusätzlich Busse bis 2000 Franken und Freiheitsentzug bis zu einem Jahr (Art. 24 und 25 Abs. 1 JStG).
  • Ab 16: bei schweren Verbrechen Freiheitsentzug bis zu vier Jahren (Art. 25 Abs. 2 JStG).
  • Notwendige Verteidigung: unter anderem, wenn ein Freiheitsentzug von mehr als einem Monat oder eine Unterbringung droht oder die Haft mehr als 24 Stunden gedauert hat (Art. 24 JStPO).

Die Jugendanwaltschaft: wer im Kanton Zürich ermittelt

Untersuchungsbehörde ist je nach Kanton ein Jugendrichter oder ein Jugendanwalt (Art. 6 Abs. 2 JStPO). Im Kanton Zürich führen die regionalen Jugendanwaltschaften die Untersuchung, die Oberjugendanwaltschaft beaufsichtigt sie. Zuständig ist in der Regel die Behörde am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Jugendlichen (Art. 10 Abs. 1 JStPO).

Die Jugendanwaltschaft klärt neben der Tat die persönlichen Verhältnisse ab, namentlich Familie, Erziehung, Schule und Beruf (Art. 9 Abs. 1 JStG). Davon hängt ab, ob eine Schutzmassnahme nötig ist.

Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens

  • Das Verfahren ist nicht öffentlich (Art. 14 Abs. 1 JStPO).
  • Verfahren gegen Jugendliche und Erwachsene werden getrennt geführt (Art. 11 Abs. 1 JStPO).
  • Der Jugendliche kann eine Vertrauensperson beiziehen, wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 13 JStPO).
  • Vergleich, Wiedergutmachung oder Mediation können zur Einstellung führen (Art. 16 und 17 JStPO).
  • Ein abgekürztes Verfahren gibt es nicht (Art. 3 Abs. 2 lit. d JStPO).

Schutzmassnahmen nach dem Jugendstrafgesetz

Schutzmassnahmen richten sich nach dem Bedarf des Jugendlichen und werden unabhängig vom Verschulden angeordnet (Art. 10 Abs. 1 JStG). Eine Strafe setzt dagegen voraus, dass er schuldhaft gehandelt hat (Art. 11 JStG). Beides kann kombiniert werden.

Aufsicht

Eine Person oder Stelle erhält Einblick und Auskunft; die Eltern behalten die Erziehung und können Weisungen erhalten (Art. 12 JStG).

Persönliche Betreuung

Eine geeignete Person unterstützt die Eltern und betreut den Jugendlichen; die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden (Art. 13 JStG).

Ambulante Behandlung

Bei psychischen Störungen, Beeinträchtigung der Persönlichkeitsentwicklung oder Abhängigkeit (Art. 14 JStG).

Unterbringung

Bei Privatpersonen oder in Erziehungs- und Behandlungseinrichtungen, wenn Erziehung und Behandlung nicht anders sichergestellt werden können; geschlossen nur unter engen Voraussetzungen (Art. 15 JStG).

Schutzmassnahmen können schon während der Untersuchung vorsorglich angeordnet werden (Art. 5 JStG). Sie enden spätestens mit dem 25. Geburtstag (Art. 19 Abs. 2 JStG). Seit dem 1. Juli 2025 ist nach einem Mord, begangen nach dem 16. Geburtstag, unter engen Voraussetzungen im Erwachsenenalter eine Verwahrung möglich (Art. 19c und 25a JStG).

Rolle der Eltern im Verfahren

Die gesetzliche Vertretung, in der Regel die Eltern, ist Partei im Verfahren (Art. 18 lit. b JStPO). Der Jugendliche handelt grundsätzlich durch sie; ist er urteilsfähig, kann er seine Parteirechte selbst wahrnehmen (Art. 19 Abs. 1 und 2 JStPO).

Ordnet die Behörde die Mitwirkung der Eltern an, müssen sie mitwirken; sonst drohen eine Verwarnung oder eine Ordnungsbusse bis 1000 Franken (Art. 12 JStPO). Für die Verfahrenskosten können die Eltern solidarisch haftbar erklärt werden (Art. 44 Abs. 3 JStPO).

Was Eltern nach einer Vorladung tun sollten:

  • Vorladung, Datum und Behörde notieren
  • Das Kind darauf hinweisen, dass es die Aussage verweigern darf (Art. 113 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 JStPO)
  • Früh eine Verteidigung bestimmen; das können der urteilsfähige Jugendliche und die Eltern selbst tun (Art. 23 JStPO)

Verteidigung im Jugendstrafverfahren

Die Verteidigung kann die gesamten Akten einsehen, auch wo die Einsicht für Jugendliche oder Eltern eingeschränkt ist (Art. 15 Abs. 2 JStPO). Untersuchungshaft ist nur ausnahmsweise zulässig; soll sie länger als sieben Tage dauern, entscheidet das Zwangsmassnahmengericht, jeweils für höchstens einen Monat (Art. 27 JStPO).

Leichtere Fälle schliesst die Untersuchungsbehörde mit einem Strafbefehl ab; dagegen ist innert 10 Tagen schriftlich Einsprache möglich (Art. 32 Abs. 5 JStPO). Kommen eine Unterbringung, eine Busse über 1000 Franken oder ein Freiheitsentzug über drei Monate in Frage, entscheidet das Jugendgericht (Art. 34 Abs. 1 JStPO).

Rechtsanwalt Dubravko Mandic, deutscher Fachanwalt für Strafrecht, vertritt Mandanten in Deutschland sowie in der Schweiz.

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