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Landesverweisung: Wann sie droht und wie die Verteidigung ansetzt

VonRechtsanwalt Dubravko Mandic, Strafverteidiger in Zürich·Veröffentlicht am 30. Oktober 2026·Aktualisiert am 30. Oktober 2026

Wer ohne Schweizer Bürgerrecht wegen einer Katalogtat verurteilt wird, muss die Schweiz für 5 bis 15 Jahre verlassen, unabhängig von der Höhe der Strafe. Ausnahmen gibt es nur im schweren persönlichen Härtefall. Die Landesverweisung kann Familie, Arbeit und Wohnsitz kosten und gehört deshalb von Anfang an in die Verteidigung.

Landesverweisung: das Wichtigste in Kürze

Die Landesverweisung ist eine strafrechtliche Massnahme gegen Ausländerinnen und Ausländer: Das Strafgericht ordnet mit dem Urteil an, dass die verurteilte Person die Schweiz für eine bestimmte Zeit verlassen muss (Art. 66a–66d StGB). Die Regeln gelten seit 1. Oktober 2016 und setzen Art. 121 Abs. 3–6 der Bundesverfassung um.

  • Obligatorisch: bei Katalogtaten wie Raub, gewerbsmässigem Betrug oder Sozialhilfebetrug für 5–15 Jahre, unabhängig von der Höhe der Strafe (Art. 66a Abs. 1 StGB).
  • Nicht obligatorisch: bei anderen Verbrechen und Vergehen kann das Gericht für 3–15 Jahre des Landes verweisen (Art. 66abis StGB).
  • Härtefall: Das Gericht kann ausnahmsweise absehen, wenn ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und die öffentlichen Interessen nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB).
  • Notwendige Verteidigung: Droht eine Landesverweisung, muss die beschuldigte Person verteidigt werden (Art. 130 lit. b StPO).
  • Kein Strafbefehl: Ein Strafbefehl kann nur mit Massnahmen nach Art. 66 und 67e–73 StGB verbunden werden, nicht mit einer Landesverweisung (Art. 352 Abs. 2 StPO).

Katalogtaten: Wann die Landesverweisung obligatorisch ist

Art. 66a Abs. 1 StGB zählt die Taten in den Buchstaben a bis p auf. Die Liste ist lang. Einige Beispiele:

Leib und Leben

Vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Gefährdung des Lebens, Angriff (lit. a und b). Mehr unter Gewaltdelikte.

Vermögen

Raub, qualifizierter Diebstahl, Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch, gewerbsmässiger Betrug, gewerbsmässige Hehlerei (lit. c und d).

Sozialleistungen und Abgaben

Betrug oder unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialversicherung oder Sozialhilfe; Steuer- und Abgabebetrug und andere Abgabedelikte mit einer Höchststrafe ab einem Jahr Freiheitsstrafe (lit. e und f).

Betäubungsmittel

Qualifizierte Fälle nach Art. 19 Abs. 2 BetmG, etwa Bandenhandel oder Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen, sowie nach Art. 20 Abs. 2 BetmG (lit. o). Mehr unter Betäubungsmittel.

Sexualdelikte

Unter anderem sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung nach Art. 189 Abs. 2 und 3 StGB, Vergewaltigung (lit. h).

Dazu kommen unter anderem Menschenhandel, Geiselnahme, Brandstiftung, die Störung des öffentlichen Verkehrs und Delikte im Zusammenhang mit kriminellen oder terroristischen Organisationen (lit. g, i, k und l). Massgebend ist die Tat, für die verurteilt wird. Ob sich ein Vorwurf als Katalogtat hält, etwa gewerbsmässiger statt einfacher Betrug, ist deshalb oft die erste Frage der Verteidigung.

Die Härtefallklausel: wann das Gericht absehen kann

Das Gericht kann ausnahmsweise von einer obligatorischen Landesverweisung absehen, wenn sie für die Person einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

Der besonderen Situation von Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, ist dabei Rechnung zu tragen. Abgesehen werden kann ausserdem, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr oder in entschuldbarem Notstand begangen wurde (Art. 66a Abs. 3 StGB).

Was das private Interesse am Verbleib belegen kann, zum Beispiel:

  • Dauer des Aufenthalts und Aufenthaltsstatus
  • Geburt oder Aufwachsen in der Schweiz
  • Ehe, Partnerschaft und Kinder in der Schweiz
  • Arbeit, Ausbildung und wirtschaftliche Verhältnisse
  • Beziehungen zum Heimatstaat und Gesundheit

Je früher die Belege vorliegen, desto besser lassen sie sich in die Abwägung einbringen.

Landesverweisung für EU- und EFTA-Bürger

Die Landesverweisung gilt auch für Staatsangehörige der EU und der EFTA, etwa für Deutsche, die in der Schweiz leben oder arbeiten. Das Strafgesetzbuch spricht vom Ausländer und unterscheidet nicht nach der Staatsangehörigkeit (Art. 66a StGB).

Für EU-Bürger gilt zusätzlich das Freizügigkeitsabkommen. Danach dürfen die Rechte aus dem Abkommen nur durch Massnahmen eingeschränkt werden, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind (Anhang I Art. 5 Abs. 1 FZA); für EFTA-Staatsangehörige ist das EFTA-Übereinkommen massgebend (Art. 2 Abs. 2 und 3 AIG). Ob eine Landesverweisung damit vereinbar ist, prüft die Verteidigung als eigenen Punkt.

Bei Drittstaatsangehörigen trägt die zuständige Behörde eine Landesverweisung unter den Voraussetzungen des Schengen-Rechts zudem in das Schengener Informationssystem ein (Art. 68a AIG). Die Ausschreibung ist dann auch für die Behörden der anderen Schengen-Staaten sichtbar.

Landesverweisung droht? Verteidigung von Anfang an

Ob eine Katalogtat vorliegt und ob sich ein Härtefall begründen lässt, sollte früh im Verfahren geklärt werden. Rufen Sie an: Rechtsanwalt Dubravko Mandic ist bei allen strafrechtlichen Vorwürfen Ansprechpartner, in Zürich unter +41 43 456 26 69 und im Notfall rund um die Uhr unter +49 172 712 72 78.