Landesverweisung: Wann sie droht und wie die Verteidigung ansetzt
Wer ohne Schweizer Bürgerrecht wegen einer Katalogtat verurteilt wird, muss die Schweiz für 5 bis 15 Jahre verlassen, unabhängig von der Höhe der Strafe. Ausnahmen gibt es nur im schweren persönlichen Härtefall. Die Landesverweisung kann Familie, Arbeit und Wohnsitz kosten und gehört deshalb von Anfang an in die Verteidigung.
Landesverweisung: das Wichtigste in Kürze
Die Landesverweisung ist eine strafrechtliche Massnahme gegen Ausländerinnen und Ausländer: Das Strafgericht ordnet mit dem Urteil an, dass die verurteilte Person die Schweiz für eine bestimmte Zeit verlassen muss (Art. 66a–66d StGB). Die Regeln gelten seit 1. Oktober 2016 und setzen Art. 121 Abs. 3–6 der Bundesverfassung um.
- Obligatorisch: bei Katalogtaten wie Raub, gewerbsmässigem Betrug oder Sozialhilfebetrug für 5–15 Jahre, unabhängig von der Höhe der Strafe (Art. 66a Abs. 1 StGB).
- Nicht obligatorisch: bei anderen Verbrechen und Vergehen kann das Gericht für 3–15 Jahre des Landes verweisen (Art. 66abis StGB).
- Härtefall: Das Gericht kann ausnahmsweise absehen, wenn ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und die öffentlichen Interessen nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB).
- Notwendige Verteidigung: Droht eine Landesverweisung, muss die beschuldigte Person verteidigt werden (Art. 130 lit. b StPO).
- Kein Strafbefehl: Ein Strafbefehl kann nur mit Massnahmen nach Art. 66 und 67e–73 StGB verbunden werden, nicht mit einer Landesverweisung (Art. 352 Abs. 2 StPO).
Obligatorische und nicht obligatorische Landesverweisung
Das Gesetz unterscheidet zwei Formen. Bei Übertretungen ist die Landesverweisung ausgeschlossen (Art. 105 Abs. 1 StGB).
| Obligatorisch (Art. 66a StGB) | Nicht obligatorisch (Art. 66abis StGB) | |
|---|---|---|
| Anlass | Verurteilung wegen einer Katalogtat | Verurteilung wegen eines anderen Verbrechens oder Vergehens zu einer Strafe oder Massnahme nach Art. 59–61 oder 64 StGB |
| Entscheid | Das Gericht muss verweisen, Ausnahme nur im Härtefall oder bei entschuldbarer Notwehr oder entschuldbarem Notstand | Das Gericht kann verweisen |
| Höhe der Strafe | unerheblich | Das Gesetz nennt kein Mindestmass |
| Dauer | 5 bis 15 Jahre | 3 bis 15 Jahre |
Wer nach einer Landesverweisung erneut eine Katalogtat begeht, wird für 20 Jahre des Landes verwiesen. Geschieht das, solange die frühere Landesverweisung noch wirksam ist, ist auch eine Landesverweisung auf Lebenszeit möglich (Art. 66b StGB).
Katalogtaten: Wann die Landesverweisung obligatorisch ist
Art. 66a Abs. 1 StGB zählt die Taten in den Buchstaben a bis p auf. Die Liste ist lang. Einige Beispiele:
Leib und Leben
Vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Gefährdung des Lebens, Angriff (lit. a und b). Mehr unter Gewaltdelikte.
Vermögen
Raub, qualifizierter Diebstahl, Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch, gewerbsmässiger Betrug, gewerbsmässige Hehlerei (lit. c und d).
Sozialleistungen und Abgaben
Betrug oder unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialversicherung oder Sozialhilfe; Steuer- und Abgabebetrug und andere Abgabedelikte mit einer Höchststrafe ab einem Jahr Freiheitsstrafe (lit. e und f).
Betäubungsmittel
Qualifizierte Fälle nach Art. 19 Abs. 2 BetmG, etwa Bandenhandel oder Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen, sowie nach Art. 20 Abs. 2 BetmG (lit. o). Mehr unter Betäubungsmittel.
Sexualdelikte
Unter anderem sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung nach Art. 189 Abs. 2 und 3 StGB, Vergewaltigung (lit. h).
Dazu kommen unter anderem Menschenhandel, Geiselnahme, Brandstiftung, die Störung des öffentlichen Verkehrs und Delikte im Zusammenhang mit kriminellen oder terroristischen Organisationen (lit. g, i, k und l). Massgebend ist die Tat, für die verurteilt wird. Ob sich ein Vorwurf als Katalogtat hält, etwa gewerbsmässiger statt einfacher Betrug, ist deshalb oft die erste Frage der Verteidigung.
Die Härtefallklausel: wann das Gericht absehen kann
Das Gericht kann ausnahmsweise von einer obligatorischen Landesverweisung absehen, wenn sie für die Person einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
Der besonderen Situation von Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, ist dabei Rechnung zu tragen. Abgesehen werden kann ausserdem, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr oder in entschuldbarem Notstand begangen wurde (Art. 66a Abs. 3 StGB).
Was das private Interesse am Verbleib belegen kann, zum Beispiel:
- Dauer des Aufenthalts und Aufenthaltsstatus
- Geburt oder Aufwachsen in der Schweiz
- Ehe, Partnerschaft und Kinder in der Schweiz
- Arbeit, Ausbildung und wirtschaftliche Verhältnisse
- Beziehungen zum Heimatstaat und Gesundheit
Je früher die Belege vorliegen, desto besser lassen sie sich in die Abwägung einbringen.
Verteidigung von Anfang an: notwendige Verteidigung, kein Strafbefehl
Droht eine Landesverweisung, muss die beschuldigte Person verteidigt werden (Art. 130 lit. b StPO). Bestimmt sie trotz Aufforderung keine Wahlverteidigung, ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO).
Ein Strafbefehl kann eine Landesverweisung nicht anordnen. Er darf nur mit Massnahmen nach den Artikeln 66 und 67e–73 StGB verbunden werden (Art. 352 Abs. 2 StPO); die Landesverweisung steht in den Artikeln 66a–66d. Erhält jemand wegen einer Katalogtat einen Strafbefehl, ist die Einsprache sorgfältig abzuwägen: Hält die Staatsanwaltschaft danach am Strafbefehl fest, gilt er als Anklageschrift, und das Gericht entscheidet (Art. 356 Abs. 1 StPO).
Auch im abgekürzten Verfahren ist die Verteidigung notwendig (Art. 130 lit. e StPO). Die Anklageschrift enthält dort auch die Massnahmen (Art. 360 Abs. 1 lit. c StPO); ob eine Landesverweisung dazugehört, ist ein zentraler Punkt.
Vom Urteil zum Vollzug: Dauer und Aufschub
Die Landesverweisung gilt ab Rechtskraft des Urteils (Art. 66c Abs. 1 StGB). Danach folgt der Vollzug festen Regeln:
Berufung
Gegen das erstinstanzliche Urteil ist die Berufung möglich. Sie ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils anzumelden (Art. 398 Abs. 1 und 399 Abs. 1 StPO).
Zuerst die Strafe
Unbedingte Strafen oder Strafteile und freiheitsentziehende Massnahmen werden vor der Landesverweisung vollzogen (Art. 66c Abs. 2 StGB).
Vollzug und Dauer
Vollzogen wird, sobald die Person aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug entlassen ist (Art. 66c Abs. 3 StGB). Die Dauer zählt ab dem Tag, an dem sie die Schweiz verlassen hat (Art. 66c Abs. 5 StGB).
Aufschub
Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann nur aufgeschoben werden, wenn das Leben oder die Freiheit eines anerkannten Flüchtlings aus den im Gesetz genannten Gründen gefährdet wäre oder andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen. Darüber entscheidet die zuständige kantonale Behörde (Art. 66d StGB).
Sieht das Strafgericht von einer Landesverweisung ab, darf die Migrationsbehörde eine Bewilligung nicht allein wegen des Delikts widerrufen, für das bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt wurde (Art. 62 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 3 AIG). Der Entscheid im Strafverfahren wirkt also über das Urteil hinaus.
Landesverweisung für EU- und EFTA-Bürger
Die Landesverweisung gilt auch für Staatsangehörige der EU und der EFTA, etwa für Deutsche, die in der Schweiz leben oder arbeiten. Das Strafgesetzbuch spricht vom Ausländer und unterscheidet nicht nach der Staatsangehörigkeit (Art. 66a StGB).
Für EU-Bürger gilt zusätzlich das Freizügigkeitsabkommen. Danach dürfen die Rechte aus dem Abkommen nur durch Massnahmen eingeschränkt werden, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind (Anhang I Art. 5 Abs. 1 FZA); für EFTA-Staatsangehörige ist das EFTA-Übereinkommen massgebend (Art. 2 Abs. 2 und 3 AIG). Ob eine Landesverweisung damit vereinbar ist, prüft die Verteidigung als eigenen Punkt.
Bei Drittstaatsangehörigen trägt die zuständige Behörde eine Landesverweisung unter den Voraussetzungen des Schengen-Rechts zudem in das Schengener Informationssystem ein (Art. 68a AIG). Die Ausschreibung ist dann auch für die Behörden der anderen Schengen-Staaten sichtbar.
Häufige Fragen zur Landesverweisung
Wann droht eine Landesverweisung?
Bei einer Verurteilung wegen einer Katalogtat ist sie obligatorisch, unabhängig von der Strafe (Art. 66a Abs. 1 StGB). Bei anderen Verbrechen und Vergehen kann das Gericht sie anordnen (Art. 66abis StGB), bei Übertretungen nicht (Art. 105 Abs. 1 StGB).
Kann eine Landesverweisung mit Strafbefehl angeordnet werden?
Nein. Ein Strafbefehl kann nur mit Massnahmen nach Art. 66 und 67e–73 StGB verbunden werden (Art. 352 Abs. 2 StPO). Über eine Landesverweisung entscheidet das Gericht.
Wie lange dauert eine Landesverweisung?
Obligatorisch 5 bis 15 Jahre, nicht obligatorisch 3 bis 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre oder auf Lebenszeit (Art. 66a, 66abis und 66b StGB). Die Dauer zählt ab dem Tag der Ausreise (Art. 66c Abs. 5 StGB).
Gilt die Landesverweisung auch für Deutsche und andere EU-Bürger?
Ja, sie gilt für alle Ausländer. Für EU-Bürger ist zusätzlich das Freizügigkeitsabkommen zu beachten, das Einschränkungen nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit erlaubt (Anhang I Art. 5 FZA).
Kann ein Verkehrsdelikt zu einer Landesverweisung führen?
Ja. Die Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1 StGB) ist eine Katalogtat (Art. 66a Abs. 1 lit. k StGB). Bei anderen Verkehrsdelikten, die Vergehen oder Verbrechen sind, etwa einer groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG, ist eine nicht obligatorische Landesverweisung möglich (Art. 66abis StGB).
Landesverweisung droht? Verteidigung von Anfang an
Ob eine Katalogtat vorliegt und ob sich ein Härtefall begründen lässt, sollte früh im Verfahren geklärt werden. Rufen Sie an: Rechtsanwalt Dubravko Mandic ist bei allen strafrechtlichen Vorwürfen Ansprechpartner, in Zürich unter +41 43 456 26 69 und im Notfall rund um die Uhr unter +49 172 712 72 78.
