Migrationsrecht in Zürich: Aufenthalt, Familiennachzug, Einbürgerung
Im Schweizer Migrationsrecht entscheiden Fristen, Sprachnachweise und Integration darüber, ob eine Bewilligung erteilt, verlängert oder widerrufen wird. Oft spielt auch ein Strafverfahren hinein. Rechtsanwalt Dubravko Mandic berät und vertritt in Zürich im Schweizer Migrationsrecht, auf Deutsch, Serbisch, Kroatisch, Bosnisch und Englisch.
Migrationsrecht Schweiz: das Wichtigste in Kürze
Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) regelt Aufenthalt, Familiennachzug und Integration von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 1 AIG). Für EU- und EFTA-Staatsangehörige gilt es nur, soweit das Freizügigkeitsabkommen oder das EFTA-Übereinkommen nichts Abweichendes bestimmt oder das AIG günstiger ist (Art. 2 AIG). Die Einbürgerung regelt das Bürgerrechtsgesetz (BüG).
- Bewilligungen: Kurzaufenthalt L bis zu einem Jahr, Aufenthalt B befristet, Niederlassung C unbefristet, Grenzgänger G (Art. 32–35 AIG).
- Familiennachzug: innert fünf Jahren, für Kinder über zwölf Jahre innert zwölf Monaten (Art. 47 Abs. 1 AIG).
- Niederlassung: möglich nach zehn Jahren, mit guten Kenntnissen der Landessprache schon nach fünf (Art. 34 Abs. 2 und 4 AIG).
- Widerruf: unter anderem nach einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (Art. 62 Abs. 1 lit. b und 63 Abs. 1 lit. a AIG; BGE 135 II 377).
- Einbürgerung: Niederlassungsbewilligung und zehn Jahre Aufenthalt, davon drei in den letzten fünf Jahren (Art. 9 Abs. 1 BüG).
Aufenthaltsbewilligungen L, B, C und G
Wer in der Schweiz arbeiten will, braucht unabhängig von der Dauer eine Bewilligung, ohne Erwerbstätigkeit ab einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten (Art. 10 und 11 AIG). Der Ausländerausweis bestätigt sie (Art. 71 und 71a VZAE).
| Ausweis | Bewilligung | Was das Gesetz vorsieht |
|---|---|---|
| L | Kurzaufenthaltsbewilligung | bis zu einem Jahr für einen bestimmten Zweck, Verlängerung bis zu zwei Jahren (Art. 32 AIG) |
| B | Aufenthaltsbewilligung | mehr als ein Jahr, befristet; Verlängerung, wenn keine Widerrufsgründe vorliegen (Art. 33 AIG) |
| C | Niederlassungsbewilligung | unbefristet und ohne Bedingungen; der Ausweis gilt zur Kontrolle fünf Jahre (Art. 34 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 3 AIG) |
| G | Grenzgängerbewilligung | Arbeit in einer Grenzzone, Rückkehr an den Wohnort im Ausland mindestens einmal pro Woche (Art. 35 AIG) |
EU- und EFTA-Staatsangehörige erhalten ihre Bewilligung nach dem Freizügigkeitsabkommen: Wer eine Stelle für mindestens ein Jahr hat, bekommt eine Aufenthaltserlaubnis für mindestens fünf Jahre (Anhang I Art. 6 Abs. 1 FZA).
Familiennachzug: wer Ehegatten und Kinder nachziehen kann
Entscheidend ist die Bewilligung der Person, die bereits in der Schweiz lebt. Gemeint sind Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren (Art. 42–45 AIG).
Schweizerinnen und Schweizer
Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, wenn die Familie zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 AIG).
Niederlassungsbewilligung C
Anspruch, wenn die Familie zusammenwohnt, die Wohnung bedarfsgerecht ist, keine Sozialhilfe nötig ist, keine Ergänzungsleistungen bezogen werden und der Ehegatte die Landessprache am Wohnort spricht oder für einen Sprachkurs angemeldet ist (Art. 43 AIG).
Bewilligung B oder L
Kein Anspruch. Die Behörde kann den Nachzug unter ähnlichen Voraussetzungen bewilligen (Art. 44 und 45 AIG).
EU- und EFTA-Staatsangehörige
Ehegatten, Nachkommen unter 21 Jahren oder mit Unterhalt und unterhaltsberechtigte Verwandte in aufsteigender Linie dürfen nachziehen (Anhang I Art. 3 FZA).
Die Frist beginnt mit der Bewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses; später geht es nur aus wichtigen familiären Gründen (Art. 47 Abs. 3 und 4 AIG). Nach dem Ende der Ehe besteht ein eigener Anspruch, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und die Integration erfüllt ist oder wichtige persönliche Gründe vorliegen, etwa häusliche Gewalt (Art. 50 AIG).
Niederlassungsbewilligung, Integration und Einbürgerung
Die Niederlassungsbewilligung kann erhalten, wer insgesamt zehn Jahre mit Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz gelebt hat, davon die letzten fünf Jahre ununterbrochen mit Aufenthaltsbewilligung, wenn keine Widerrufsgründe vorliegen und die Person integriert ist (Art. 34 Abs. 2 AIG).
Die Integration beurteilt die Behörde nach der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Respektierung der Werte der Bundesverfassung, den Sprachkompetenzen und der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder an Bildung (Art. 58a Abs. 1 AIG). Für die Niederlassung braucht es mündlich mindestens das Niveau A2 und schriftlich A1 (Art. 60 VZAE). Fehlt die Integration, kann die Niederlassung auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückgestuft werden (Art. 63 Abs. 2 AIG).
Ordentliche Einbürgerung: die Voraussetzungen des Bundes
- Niederlassungsbewilligung bei der Gesuchstellung (Art. 9 Abs. 1 lit. a BüG)
- zehn Jahre Aufenthalt, davon drei in den letzten fünf Jahren; die Jahre zwischen dem 8. und 18. Lebensjahr zählen doppelt, tatsächlich mindestens sechs Jahre (Art. 9 BüG)
- erfolgreiche Integration und Vertrautheit mit den schweizerischen Lebensverhältnissen (Art. 11 und 12 BüG)
- Landessprache mündlich mindestens B1, schriftlich A2 (Art. 6 BüV)
- zwei bis fünf Jahre Aufenthalt nach kantonalem Recht (Art. 18 Abs. 1 BüG)
Angerechnet wird der Aufenthalt mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, eine vorläufige Aufnahme zur Hälfte (Art. 33 Abs. 1 BüG). Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern können sich nach drei Jahren ehelicher Gemeinschaft und fünf Jahren Aufenthalt erleichtert einbürgern lassen (Art. 21 Abs. 1 BüG).
Widerruf der Bewilligung nach Art. 62 und 63 AIG
Eine Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung kann unter anderem widerrufen werden nach falschen Angaben, einer längerfristigen Freiheitsstrafe, erheblichen oder wiederholten Verstössen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder bei Sozialhilfe (Art. 62 Abs. 1 AIG). Längerfristig ist nach dem Bundesgericht eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2).
Die Niederlassungsbewilligung ist besser geschützt: Neben falschen Angaben oder einer längerfristigen Freiheitsstrafe braucht es etwa einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder dauerhafte und erhebliche Sozialhilfe (Art. 63 Abs. 1 AIG). Mit einem Widerrufsgrund erlischt auch der Anspruch auf Familiennachzug (Art. 51 AIG).
Ein Widerruf ist nie automatisch. Die Behörde muss die öffentlichen Interessen gegen die persönlichen Verhältnisse und die Integration abwägen und kann statt eines Widerrufs verwarnen (Art. 96 AIG). Nach einem Widerruf folgt die Wegweisung, in der Regel mit einer Ausreisefrist von sieben bis dreissig Tagen (Art. 64 Abs. 1 lit. c und Art. 64d Abs. 1 AIG).
Strafverfahren und Aufenthalt: was auf dem Spiel steht
Polizei, Strafuntersuchungsbehörden und Gerichte melden dem Migrationsamt von sich aus Strafuntersuchungen, Verhaftungen und Urteile gegen Ausländerinnen und Ausländer (Art. 82 Abs. 1 VZAE). Das Amt erfährt also schon vom Verfahren, nicht erst vom Urteil.
Ob eine Freiheitsstrafe über oder unter einem Jahr liegt und ob eine Landesverweisung angeordnet wird, kann über den Aufenthalt entscheiden. Mit einer rechtskräftigen Landesverweisung erlischt die Bewilligung (Art. 61 Abs. 1 lit. e AIG). Auch ein Strafbefehl zählt: Wiederholte Verstösse können einen Widerruf tragen (Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG). Rechtsanwalt Dubravko Mandic ist deutscher Fachanwalt für Strafrecht und hat beide Seiten im Blick.
Einbürgerung: Diese Einträge im Strafregister schliessen sie aus, solange das SEM sie einsehen kann (Art. 4 Abs. 2 BüV):
- eine unbedingte Strafe oder eine teilbedingte Freiheitsstrafe für ein Vergehen oder Verbrechen
- eine bedingte oder teilbedingte Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder eine bedingte Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten
- eine Landesverweisung, ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontakt- und Rayonverbot
Läuft ein Strafverfahren, sistiert das SEM die Einbürgerung bis zum rechtskräftigen Abschluss (Art. 4 Abs. 5 BüV). Mehr unter Strafregister.
Verfahren beim Migrationsamt Zürich und Rechtsmittel
Im Kanton Zürich erteilt das Migrationsamt der Sicherheitsdirektion die Aufenthaltsbewilligungen. Der Weg von der Verfügung bis zum Bundesgericht:
Verfügung des Migrationsamts
Die Rechtsmittelbelehrung am Ende nennt Frist und zuständige Stelle.
Rekurs an die Sicherheitsdirektion
Innert 30 Tagen, schriftlich, mit Antrag und Begründung (§§ 19b, 22 und 23 VRG ZH). Gegen eine Wegweisung ohne Bewilligung gelten fünf Arbeitstage, ohne aufschiebende Wirkung (Art. 64 Abs. 3 AIG).
Verwaltungsgericht
Beschwerde gegen den Rekursentscheid, ebenfalls innert 30 Tagen (§§ 41 und 53 VRG ZH).
Bundesgericht
Innert 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG), etwa beim Familiennachzug nach Art. 42 und 43 AIG.
Der Rekurs hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung (§ 25 VRG ZH). Belege zu Familie, Arbeit und Sprache gehören von Anfang an ins Verfahren.
Rechtsanwalt Dubravko Mandic vertritt Sie im Verfahren vor dem Migrationsamt, im Rekurs bei der Sicherheitsdirektion und vor dem Verwaltungsgericht und dem Bundesgericht.
Häufige Fragen zum Migrationsrecht in Zürich
Was macht ein Anwalt für Migrationsrecht und Ausländerrecht in Zürich?
Er prüft Gesuche und Verfügungen und wehrt sich gegen einen Widerruf. Rechtsanwalt Dubravko Mandic berät und vertritt im Schweizer Migrationsrecht, auch wenn ein Strafverfahren den Aufenthalt gefährdet.
Ist das Migrationsamt Zürich für meine Bewilligung zuständig?
Ja, im Kanton Zürich erteilt das Migrationsamt die Bewilligungen. Gegen seine Verfügungen ist in der Regel innert 30 Tagen der Rekurs an die Sicherheitsdirektion möglich (§ 22 VRG ZH). Die Kanzlei ist keine Behörde: Gesuche und Termine laufen über das Amt, dessen Angaben Sie auf zh.ch finden.
Kann eine Straftat meine Aufenthaltsbewilligung kosten?
Ja. Eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ist ein Widerrufsgrund, auch für die Niederlassungsbewilligung (Art. 62 Abs. 1 lit. b und 63 Abs. 1 lit. a AIG). Die Behörde muss aber die Verhältnismässigkeit prüfen (Art. 96 AIG).
Wie lange muss ich in der Schweiz leben, um mich einbürgern zu lassen?
Zehn Jahre, davon drei in den letzten fünf Jahren vor dem Gesuch, mit Niederlassungsbewilligung (Art. 9 BüG). Dazu kommen zwei bis fünf Jahre nach kantonalem Recht (Art. 18 Abs. 1 BüG).
In welchen Sprachen berät Rechtsanwalt Mandic, und was kostet das Erstgespräch?
Auf Deutsch, Serbisch, Kroatisch, Bosnisch und Englisch. Das Erstgespräch in Zürich kostet 300 Franken und dauert 30 Minuten, danach gilt ein Stundensatz von 400 bis 500 Franken.
Fragen zu Bewilligung, Nachzug oder Einbürgerung? Rufen Sie an
Rufen Sie an, bevor Fristen ablaufen. Rechtsanwalt Dubravko Mandic berät auf Deutsch, Serbisch, Kroatisch, Bosnisch und Englisch, unter +41 43 456 26 69 und im strafrechtlichen Notfall, etwa bei einer Festnahme, rund um die Uhr unter +49 172 712 72 78, auch per WhatsApp.
