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Migrationsrecht in Zürich: Aufenthalt, Familiennachzug, Einbürgerung

VonRechtsanwalt Dubravko Mandic, Strafverteidiger in Zürich·Veröffentlicht am 30. Oktober 2026·Aktualisiert am 30. Oktober 2026

Im Schweizer Migrationsrecht entscheiden Fristen, Sprachnachweise und Integration darüber, ob eine Bewilligung erteilt, verlängert oder widerrufen wird. Oft spielt auch ein Strafverfahren hinein. Rechtsanwalt Dubravko Mandic berät und vertritt in Zürich im Schweizer Migrationsrecht, auf Deutsch, Serbisch, Kroatisch, Bosnisch und Englisch.

Migrationsrecht Schweiz: das Wichtigste in Kürze

Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) regelt Aufenthalt, Familiennachzug und Integration von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 1 AIG). Für EU- und EFTA-Staatsangehörige gilt es nur, soweit das Freizügigkeitsabkommen oder das EFTA-Übereinkommen nichts Abweichendes bestimmt oder das AIG günstiger ist (Art. 2 AIG). Die Einbürgerung regelt das Bürgerrechtsgesetz (BüG).

  • Bewilligungen: Kurzaufenthalt L bis zu einem Jahr, Aufenthalt B befristet, Niederlassung C unbefristet, Grenzgänger G (Art. 32–35 AIG).
  • Familiennachzug: innert fünf Jahren, für Kinder über zwölf Jahre innert zwölf Monaten (Art. 47 Abs. 1 AIG).
  • Niederlassung: möglich nach zehn Jahren, mit guten Kenntnissen der Landessprache schon nach fünf (Art. 34 Abs. 2 und 4 AIG).
  • Widerruf: unter anderem nach einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (Art. 62 Abs. 1 lit. b und 63 Abs. 1 lit. a AIG; BGE 135 II 377).
  • Einbürgerung: Niederlassungsbewilligung und zehn Jahre Aufenthalt, davon drei in den letzten fünf Jahren (Art. 9 Abs. 1 BüG).

Familiennachzug: wer Ehegatten und Kinder nachziehen kann

Entscheidend ist die Bewilligung der Person, die bereits in der Schweiz lebt. Gemeint sind Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren (Art. 42–45 AIG).

Schweizerinnen und Schweizer

Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, wenn die Familie zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 AIG).

Niederlassungsbewilligung C

Anspruch, wenn die Familie zusammenwohnt, die Wohnung bedarfsgerecht ist, keine Sozialhilfe nötig ist, keine Ergänzungsleistungen bezogen werden und der Ehegatte die Landessprache am Wohnort spricht oder für einen Sprachkurs angemeldet ist (Art. 43 AIG).

Bewilligung B oder L

Kein Anspruch. Die Behörde kann den Nachzug unter ähnlichen Voraussetzungen bewilligen (Art. 44 und 45 AIG).

EU- und EFTA-Staatsangehörige

Ehegatten, Nachkommen unter 21 Jahren oder mit Unterhalt und unterhaltsberechtigte Verwandte in aufsteigender Linie dürfen nachziehen (Anhang I Art. 3 FZA).

Die Frist beginnt mit der Bewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses; später geht es nur aus wichtigen familiären Gründen (Art. 47 Abs. 3 und 4 AIG). Nach dem Ende der Ehe besteht ein eigener Anspruch, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und die Integration erfüllt ist oder wichtige persönliche Gründe vorliegen, etwa häusliche Gewalt (Art. 50 AIG).

Widerruf der Bewilligung nach Art. 62 und 63 AIG

Eine Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung kann unter anderem widerrufen werden nach falschen Angaben, einer längerfristigen Freiheitsstrafe, erheblichen oder wiederholten Verstössen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder bei Sozialhilfe (Art. 62 Abs. 1 AIG). Längerfristig ist nach dem Bundesgericht eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2).

Die Niederlassungsbewilligung ist besser geschützt: Neben falschen Angaben oder einer längerfristigen Freiheitsstrafe braucht es etwa einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder dauerhafte und erhebliche Sozialhilfe (Art. 63 Abs. 1 AIG). Mit einem Widerrufsgrund erlischt auch der Anspruch auf Familiennachzug (Art. 51 AIG).

Ein Widerruf ist nie automatisch. Die Behörde muss die öffentlichen Interessen gegen die persönlichen Verhältnisse und die Integration abwägen und kann statt eines Widerrufs verwarnen (Art. 96 AIG). Nach einem Widerruf folgt die Wegweisung, in der Regel mit einer Ausreisefrist von sieben bis dreissig Tagen (Art. 64 Abs. 1 lit. c und Art. 64d Abs. 1 AIG).

Strafverfahren und Aufenthalt: was auf dem Spiel steht

Polizei, Strafuntersuchungsbehörden und Gerichte melden dem Migrationsamt von sich aus Strafuntersuchungen, Verhaftungen und Urteile gegen Ausländerinnen und Ausländer (Art. 82 Abs. 1 VZAE). Das Amt erfährt also schon vom Verfahren, nicht erst vom Urteil.

Ob eine Freiheitsstrafe über oder unter einem Jahr liegt und ob eine Landesverweisung angeordnet wird, kann über den Aufenthalt entscheiden. Mit einer rechtskräftigen Landesverweisung erlischt die Bewilligung (Art. 61 Abs. 1 lit. e AIG). Auch ein Strafbefehl zählt: Wiederholte Verstösse können einen Widerruf tragen (Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG). Rechtsanwalt Dubravko Mandic ist deutscher Fachanwalt für Strafrecht und hat beide Seiten im Blick.

Einbürgerung: Diese Einträge im Strafregister schliessen sie aus, solange das SEM sie einsehen kann (Art. 4 Abs. 2 BüV):

  • eine unbedingte Strafe oder eine teilbedingte Freiheitsstrafe für ein Vergehen oder Verbrechen
  • eine bedingte oder teilbedingte Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder eine bedingte Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten
  • eine Landesverweisung, ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontakt- und Rayonverbot

Läuft ein Strafverfahren, sistiert das SEM die Einbürgerung bis zum rechtskräftigen Abschluss (Art. 4 Abs. 5 BüV). Mehr unter Strafregister.

Fragen zu Bewilligung, Nachzug oder Einbürgerung? Rufen Sie an

Rufen Sie an, bevor Fristen ablaufen. Rechtsanwalt Dubravko Mandic berät auf Deutsch, Serbisch, Kroatisch, Bosnisch und Englisch, unter +41 43 456 26 69 und im strafrechtlichen Notfall, etwa bei einer Festnahme, rund um die Uhr unter +49 172 712 72 78, auch per WhatsApp.