Festnahme und Untersuchungshaft: die ersten 96 Stunden
Nach einer Festnahme laufen kurze Fristen: Die Polizei muss die Person spätestens nach 24 Stunden freilassen oder der Staatsanwaltschaft zuführen. Über Untersuchungshaft entscheidet das Zwangsmassnahmengericht. Die Verteidigung kann von Anfang an eingreifen.
Festnahme und Untersuchungshaft: das Wichtigste in Kürze
Die Untersuchungshaft ist Freiheitsentzug während des laufenden Strafverfahrens. Sie ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht: Fluchtgefahr, Kollusionsgefahr oder Wiederholungsgefahr (Art. 221 StPO).
- 24 Stunden: Spätestens dann muss die Polizei die festgenommene Person freilassen oder der Staatsanwaltschaft zuführen (Art. 219 Abs. 4 StPO).
- 48 Stunden: Innert 48 Stunden seit der Festnahme muss die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht Haft beantragen oder die Person freilassen (Art. 224 Abs. 2 StPO).
- Entscheid: Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet spätestens innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags (Art. 226 Abs. 1 StPO).
- Haftentlassung: Ein Gesuch um Haftentlassung ist jederzeit möglich (Art. 228 StPO).
- Verteidigung: Nach mehr als 10 Tagen Haft ist die Verteidigung notwendig (Art. 130 lit. a StPO). Mit ihr darf die inhaftierte Person frei und ohne inhaltliche Kontrolle verkehren (Art. 235 Abs. 4 StPO).
Die ersten 96 Stunden nach einer Festnahme
Die Strafprozessordnung gibt für die Zeit nach einer vorläufigen Festnahme feste Höchstfristen vor. Alles muss unverzüglich geschehen, die Fristen sind die äusserste Grenze.
Polizei: bis 24 Stunden
Die Polizei stellt die Identität fest, nennt die Gründe der Festnahme, belehrt über die Rechte nach Art. 158 StPO und informiert die Staatsanwaltschaft. Spätestens nach 24 Stunden folgt Entlassung oder Zuführung (Art. 219 StPO).
Staatsanwaltschaft: bis 48 Stunden seit der Festnahme
Die Staatsanwaltschaft befragt die beschuldigte Person und gibt ihr Gelegenheit, sich zu Tatverdacht und Haftgründen zu äussern. Dann beantragt sie Untersuchungshaft oder eine Ersatzmassnahme, oder sie verfügt die Freilassung (Art. 224 StPO).
Zwangsmassnahmengericht: bis 48 Stunden nach dem Antrag
Das Gericht entscheidet über Untersuchungshaft, Ersatzmassnahmen oder Freilassung und kann eine Höchstdauer der Haft festlegen (Art. 226 StPO).
Beschwerde
Gegen die Anordnung, Verlängerung oder Aufhebung der Haft kann die verhaftete Person Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz erheben (Art. 222 StPO).
Die Verteidigung kann im Haftverfahren den Einvernahmen und weiteren Beweiserhebungen beiwohnen. Im Verfahren um die Anordnung der Haft darf die beschuldigte Person jederzeit ohne Aufsicht mit ihrer Verteidigung schriftlich oder mündlich verkehren (Art. 223 StPO).
Haftgründe: Wann Untersuchungshaft zulässig ist
Voraussetzung ist immer ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens. Dazu muss ernsthaft zu befürchten sein, dass einer der folgenden Haftgründe vorliegt (Art. 221 StPO):
Fluchtgefahr
Die beschuldigte Person könnte sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen.
Kollusionsgefahr
Sie könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen.
Wiederholungsgefahr
Sie könnte durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährden, nachdem sie früher gleichartige Taten verübt hat.
Ausführungsgefahr
Es besteht die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass eine Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahr gemacht wird.
Die Haftgründe sind der Ansatzpunkt der Verteidigung: Ein fester Wohnsitz, Arbeit und Familie sprechen gegen Fluchtgefahr, abgeschlossene Beweiserhebungen gegen Kollusionsgefahr.
Ersatzmassnahmen statt Haft
Das Gericht muss anstelle der Untersuchungshaft mildere Massnahmen anordnen, wenn sie denselben Zweck erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Zur Überwachung kann es auch technische Geräte anordnen, die mit der Person fest verbunden sind (Art. 237 Abs. 3 StPO).
Ersatzmassnahmen sind oft der realistische Weg aus der Haft. Die Verteidigung schlägt sie konkret vor, etwa eine Meldepflicht zusammen mit einer Ausweissperre.
Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO, namentlich:
- Sicherheitsleistung (Kaution)
- Ausweis- und Schriftensperre
- Auflage, sich an einem Ort aufzuhalten oder ihn zu meiden
- regelmässige Meldung bei einer Amtsstelle
- Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen
- ärztliche Behandlung oder Kontrolle
- Kontaktverbot mit bestimmten Personen
Dauer der Haft und Haftentlassung
Hat das Zwangsmassnahmengericht keine kürzere Dauer festgelegt, muss die Staatsanwaltschaft vor Ablauf von 3 Monaten ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Die Verlängerung wird jeweils für längstens 3 Monate bewilligt, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate (Art. 227 StPO).
Unabhängig davon kann die beschuldigte Person jederzeit bei der Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Haftentlassung stellen. Will die Staatsanwaltschaft nicht entsprechen, leitet sie es innert 3 Tagen an das Zwangsmassnahmengericht weiter, das spätestens 5 Tage nach der Replik entscheidet (Art. 228 StPO). Das Gericht kann eine Frist von höchstens einem Monat setzen, in der kein neues Gesuch gestellt werden kann.
Kontakte mit anderen Personen als der Verteidigung bedürfen während der Haft der Bewilligung der Verfahrensleitung, Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt (Art. 235 Abs. 2 StPO). Mit der Verteidigung darf die inhaftierte Person frei und ohne inhaltliche Kontrolle verkehren (Art. 235 Abs. 4 StPO).
Hausdurchsuchung und Sicherstellung: die Siegelung
Festnahmen gehen oft mit einer Hausdurchsuchung einher. Ohne Einwilligung ist sie zulässig, wenn zu vermuten ist, dass gesuchte Personen anwesend sind, Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände vorhanden sind oder Straftaten begangen werden (Art. 244 StPO).
Werden Unterlagen, Datenträger oder Mobiltelefone sichergestellt, können Sie die Siegelung verlangen, wenn Sie geltend machen, sie dürften nicht beschlagnahmt werden, etwa wegen der Korrespondenz mit Ihrer Verteidigung. Das Begehren ist innert drei Tagen seit der Sicherstellung zu stellen. Bis dahin und nach einer Siegelung darf die Behörde die Aufzeichnungen weder einsehen noch verwenden (Art. 248 Abs. 1 StPO).
Häufige Fragen zur Untersuchungshaft
Wie lange darf die Polizei jemanden festhalten?
Spätestens nach 24 Stunden muss die Polizei die festgenommene Person freilassen oder der Staatsanwaltschaft zuführen. Eine vorausgegangene Anhaltung wird angerechnet (Art. 219 Abs. 4 StPO).
Wer entscheidet über die Untersuchungshaft?
Das Zwangsmassnahmengericht, auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Der Antrag muss innert 48 Stunden seit der Festnahme gestellt werden, das Gericht entscheidet innert 48 Stunden nach Eingang (Art. 224 und 226 StPO).
Wie lange dauert die Untersuchungshaft?
So lange, wie Haftgründe bestehen und die Haft verhältnismässig ist. Verlängerungen werden jeweils für längstens 3 Monate bewilligt, ausnahmsweise für 6 Monate (Art. 227 Abs. 7 StPO).
Kann man gegen Kaution freikommen?
Die Sicherheitsleistung ist eine der Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO. Sie kommt vor allem bei Fluchtgefahr in Frage.
Darf ich meinen festgenommenen Angehörigen besuchen?
Besuche brauchen die Bewilligung der Verfahrensleitung und finden wenn nötig unter Aufsicht statt (Art. 235 Abs. 2 StPO). Die Verteidigung darf die inhaftierte Person dagegen frei und ohne inhaltliche Kontrolle sprechen.
Gibt es eine Entschädigung für unschuldig erlittene Haft?
Bei Freispruch oder Einstellung besteht unter anderem Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen der persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO).
Angehöriger festgenommen? Rufen Sie sofort an
In den ersten Stunden wird entschieden, ob Haft beantragt wird. Rufen Sie an, auch nachts: Rechtsanwalt Dubravko Mandic ist im strafrechtlichen Notfall unter +49 172 712 72 78 erreichbar, auch per WhatsApp.
