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Festnahme und Untersuchungshaft: die ersten 96 Stunden

VonRechtsanwalt Dubravko Mandic, Strafverteidiger in Zürich·Veröffentlicht am 30. Oktober 2026·Aktualisiert am 30. Oktober 2026

Nach einer Festnahme laufen kurze Fristen: Die Polizei muss die Person spätestens nach 24 Stunden freilassen oder der Staatsanwaltschaft zuführen. Über Untersuchungshaft entscheidet das Zwangsmassnahmengericht. Die Verteidigung kann von Anfang an eingreifen.

Festnahme und Untersuchungshaft: das Wichtigste in Kürze

Die Untersuchungshaft ist Freiheitsentzug während des laufenden Strafverfahrens. Sie ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht: Fluchtgefahr, Kollusionsgefahr oder Wiederholungsgefahr (Art. 221 StPO).

  • 24 Stunden: Spätestens dann muss die Polizei die festgenommene Person freilassen oder der Staatsanwaltschaft zuführen (Art. 219 Abs. 4 StPO).
  • 48 Stunden: Innert 48 Stunden seit der Festnahme muss die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht Haft beantragen oder die Person freilassen (Art. 224 Abs. 2 StPO).
  • Entscheid: Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet spätestens innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags (Art. 226 Abs. 1 StPO).
  • Haftentlassung: Ein Gesuch um Haftentlassung ist jederzeit möglich (Art. 228 StPO).
  • Verteidigung: Nach mehr als 10 Tagen Haft ist die Verteidigung notwendig (Art. 130 lit. a StPO). Mit ihr darf die inhaftierte Person frei und ohne inhaltliche Kontrolle verkehren (Art. 235 Abs. 4 StPO).

Haftgründe: Wann Untersuchungshaft zulässig ist

Voraussetzung ist immer ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens. Dazu muss ernsthaft zu befürchten sein, dass einer der folgenden Haftgründe vorliegt (Art. 221 StPO):

Fluchtgefahr

Die beschuldigte Person könnte sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen.

Kollusionsgefahr

Sie könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen.

Wiederholungsgefahr

Sie könnte durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährden, nachdem sie früher gleichartige Taten verübt hat.

Ausführungsgefahr

Es besteht die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass eine Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahr gemacht wird.

Die Haftgründe sind der Ansatzpunkt der Verteidigung: Ein fester Wohnsitz, Arbeit und Familie sprechen gegen Fluchtgefahr, abgeschlossene Beweiserhebungen gegen Kollusionsgefahr.

Ersatzmassnahmen statt Haft

Das Gericht muss anstelle der Untersuchungshaft mildere Massnahmen anordnen, wenn sie denselben Zweck erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Zur Überwachung kann es auch technische Geräte anordnen, die mit der Person fest verbunden sind (Art. 237 Abs. 3 StPO).

Ersatzmassnahmen sind oft der realistische Weg aus der Haft. Die Verteidigung schlägt sie konkret vor, etwa eine Meldepflicht zusammen mit einer Ausweissperre.

Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO, namentlich:

  • Sicherheitsleistung (Kaution)
  • Ausweis- und Schriftensperre
  • Auflage, sich an einem Ort aufzuhalten oder ihn zu meiden
  • regelmässige Meldung bei einer Amtsstelle
  • Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen
  • ärztliche Behandlung oder Kontrolle
  • Kontaktverbot mit bestimmten Personen

Hausdurchsuchung und Sicherstellung: die Siegelung

Festnahmen gehen oft mit einer Hausdurchsuchung einher. Ohne Einwilligung ist sie zulässig, wenn zu vermuten ist, dass gesuchte Personen anwesend sind, Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände vorhanden sind oder Straftaten begangen werden (Art. 244 StPO).

Werden Unterlagen, Datenträger oder Mobiltelefone sichergestellt, können Sie die Siegelung verlangen, wenn Sie geltend machen, sie dürften nicht beschlagnahmt werden, etwa wegen der Korrespondenz mit Ihrer Verteidigung. Das Begehren ist innert drei Tagen seit der Sicherstellung zu stellen. Bis dahin und nach einer Siegelung darf die Behörde die Aufzeichnungen weder einsehen noch verwenden (Art. 248 Abs. 1 StPO).

Angehöriger festgenommen? Rufen Sie sofort an

In den ersten Stunden wird entschieden, ob Haft beantragt wird. Rufen Sie an, auch nachts: Rechtsanwalt Dubravko Mandic ist im strafrechtlichen Notfall unter +49 172 712 72 78 erreichbar, auch per WhatsApp.