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Betäubungsmittel (BetmG): Konsum, Besitz, Handel und Ihre Verteidigung

VonRechtsanwalt Dubravko Mandic, Strafverteidiger in Zürich·Veröffentlicht am 30. Oktober 2026·Aktualisiert am 30. Oktober 2026

Das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) stuft klar ab: Für den eigenen Konsum gibt es eine Busse, für Anbau, Handel und Besitz ohne Eigenkonsum Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, im schweren Fall Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Entscheidend ist oft, wofür die Drogen bestimmt waren.

Betäubungsmittel: das Wichtigste in Kürze

Betäubungsmittel sind abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain oder Cannabis sowie Stoffe mit ähnlicher Wirkung (Art. 2 lit. a BetmG). Welche Stoffe im Einzelnen erfasst sind, regeln die Verzeichnisse der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung des EDI (BetmVV-EDI).

  • Konsum: Busse; in leichten Fällen Einstellung, Verzicht auf Strafe oder Verwarnung (Art. 19a BetmG).
  • Cannabis ab 18: Ordnungsbusse von 100 Franken für den Konsum (Anhang 2 Ziff. 8001 OBV).
  • Geringfügige Menge: Wer nur eine geringfügige Menge für den eigenen Konsum vorbereitet, ist nicht strafbar; bei Cannabis gelten 10 Gramm als geringfügig (Art. 19b BetmG).
  • Anbau und Handel: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 19 Abs. 1 BetmG).
  • Schwerer Fall: Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (Art. 19 Abs. 2 BetmG), für Ausländer in der Regel zusätzlich Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB).

Cannabis in der Schweiz: legal, Ordnungsbusse oder Strafe?

Cannabis ist in der Schweiz nicht legal, soweit es nicht zu medizinischen Zwecken verwendet wird: Es darf weder angebaut, eingeführt, hergestellt noch in Verkehr gebracht werden (Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG). Als Cannabis gelten Hanf und Hanfprodukte mit einem Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1,0 Prozent (BetmVV-EDI). Eine Ausnahme sind bewilligte wissenschaftliche Pilotversuche (Art. 8a BetmG).

Erwachsene, die beim Kiffen angetroffen werden, erhalten in der Regel eine Ordnungsbusse von 100 Franken (Anhang 2 Ziff. 8001 OBV). Wer nur bis zu 10 Gramm für den eigenen Konsum bei sich hat, ist nicht strafbar (Art. 19b BetmG); das Bundesgericht hat dies auch für Jugendliche bestätigt (BGE 145 IV 320). Für Jugendliche gilt das Jugendstrafrecht.

Keine Ordnungsbusse, sondern Strafverfahren, wenn

  • die Person unter 18 Jahre alt ist (Art. 4 Abs. 2 OBG)
  • jemand gefährdet oder verletzt wurde oder Schaden entstand (Art. 4 Abs. 3 lit. a OBG)
  • zusätzlich eine Widerhandlung vorgeworfen wird, die nicht in der Bussenliste steht, etwa Handel (Art. 4 Abs. 3 lit. b OBG)
  • die beschuldigte Person das Ordnungsbussenverfahren ablehnt (Art. 4 Abs. 3 lit. c OBG)

Der schwere Fall nach Art. 19 Abs. 2 BetmG

Im schweren Fall droht Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Das Gesetz nennt vier Konstellationen:

Gefahr für viele Menschen

Der Täter weiss oder muss annehmen, dass die Tat die Gesundheit vieler Menschen gefährden kann. Das Bundesgericht stellt auf reinen Wirkstoff ab, etwa 12 g Heroin, 18 g Kokain, 36 g Amphetamin oder 200 Trips LSD; bei Cannabis scheidet dieser Fall aus (BGE 145 IV 312).

Bande

Der Täter handelt als Mitglied einer Bande, die sich zum fortgesetzten Drogenhandel zusammengefunden hat.

Gewerbsmässiger Handel

Der Täter erzielt durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn.

Handel bei Schulen

Der Täter bietet in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel an oder gibt sie ab.

Ist der Täter selbst abhängig und sollte die Tat den eigenen Konsum finanzieren, kann das Gericht die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG). Droht eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, ist die Verteidigung notwendig (Art. 130 lit. b StPO). Ausländer verweist das Gericht nach einem schweren Fall für 5 bis 15 Jahre des Landes, ausser bei einem schweren persönlichen Härtefall (Art. 66a StGB). Mehr dazu: Landesverweisung.

Hausdurchsuchung oder Vorladung wegen Drogen? Rufen Sie an

Äussern Sie sich nicht zur Sache, bevor Sie mit einer Verteidigung gesprochen haben. Rechtsanwalt Dubravko Mandic ist im strafrechtlichen Notfall rund um die Uhr unter +49 172 712 72 78 erreichbar, auch per WhatsApp, in Zürich unter +41 43 456 26 69.