Betäubungsmittel (BetmG): Konsum, Besitz, Handel und Ihre Verteidigung
Das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) stuft klar ab: Für den eigenen Konsum gibt es eine Busse, für Anbau, Handel und Besitz ohne Eigenkonsum Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, im schweren Fall Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Entscheidend ist oft, wofür die Drogen bestimmt waren.
Betäubungsmittel: das Wichtigste in Kürze
Betäubungsmittel sind abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain oder Cannabis sowie Stoffe mit ähnlicher Wirkung (Art. 2 lit. a BetmG). Welche Stoffe im Einzelnen erfasst sind, regeln die Verzeichnisse der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung des EDI (BetmVV-EDI).
- Konsum: Busse; in leichten Fällen Einstellung, Verzicht auf Strafe oder Verwarnung (Art. 19a BetmG).
- Cannabis ab 18: Ordnungsbusse von 100 Franken für den Konsum (Anhang 2 Ziff. 8001 OBV).
- Geringfügige Menge: Wer nur eine geringfügige Menge für den eigenen Konsum vorbereitet, ist nicht strafbar; bei Cannabis gelten 10 Gramm als geringfügig (Art. 19b BetmG).
- Anbau und Handel: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 19 Abs. 1 BetmG).
- Schwerer Fall: Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (Art. 19 Abs. 2 BetmG), für Ausländer in der Regel zusätzlich Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB).
Konsum, Besitz, Handel: was das BetmG unterscheidet
Die Strafe hängt weniger von der Droge ab als davon, wofür sie bestimmt ist und um welche Menge es geht:
| Verhalten | Rechtsfolge | Gesetz |
|---|---|---|
| Vorbereitung des eigenen Konsums mit geringfügiger Menge (Cannabis: bis 10 g) | nicht strafbar | Art. 19b BetmG |
| Konsum oder Erwerb und Besitz für den eigenen Konsum | Busse; in leichten Fällen Einstellung oder Verwarnung | Art. 19a BetmG |
| Anbau, Herstellung, Lagerung, Transport, Einfuhr, Verkauf, Besitz nicht für den Eigenkonsum | Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe | Art. 19 Abs. 1 BetmG |
| Abgabe an Personen unter 18 Jahren ohne medizinische Indikation | Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe | Art. 19bis BetmG |
| Schwerer Fall, etwa Gefahr für viele Menschen oder gewerbsmässiger Handel | Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr | Art. 19 Abs. 2 BetmG |
Ob Drogen dem eigenen Konsum oder dem Verkauf dienen, ist oft der Kern des Verfahrens. Menge, Verpackung, Bargeld und Chatnachrichten können dabei eine Rolle spielen. Hier setzt die Verteidigung an.
Cannabis in der Schweiz: legal, Ordnungsbusse oder Strafe?
Cannabis ist in der Schweiz nicht legal, soweit es nicht zu medizinischen Zwecken verwendet wird: Es darf weder angebaut, eingeführt, hergestellt noch in Verkehr gebracht werden (Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG). Als Cannabis gelten Hanf und Hanfprodukte mit einem Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1,0 Prozent (BetmVV-EDI). Eine Ausnahme sind bewilligte wissenschaftliche Pilotversuche (Art. 8a BetmG).
Erwachsene, die beim Kiffen angetroffen werden, erhalten in der Regel eine Ordnungsbusse von 100 Franken (Anhang 2 Ziff. 8001 OBV). Wer nur bis zu 10 Gramm für den eigenen Konsum bei sich hat, ist nicht strafbar (Art. 19b BetmG); das Bundesgericht hat dies auch für Jugendliche bestätigt (BGE 145 IV 320). Für Jugendliche gilt das Jugendstrafrecht.
Keine Ordnungsbusse, sondern Strafverfahren, wenn
- die Person unter 18 Jahre alt ist (Art. 4 Abs. 2 OBG)
- jemand gefährdet oder verletzt wurde oder Schaden entstand (Art. 4 Abs. 3 lit. a OBG)
- zusätzlich eine Widerhandlung vorgeworfen wird, die nicht in der Bussenliste steht, etwa Handel (Art. 4 Abs. 3 lit. b OBG)
- die beschuldigte Person das Ordnungsbussenverfahren ablehnt (Art. 4 Abs. 3 lit. c OBG)
Der schwere Fall nach Art. 19 Abs. 2 BetmG
Im schweren Fall droht Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Das Gesetz nennt vier Konstellationen:
Gefahr für viele Menschen
Der Täter weiss oder muss annehmen, dass die Tat die Gesundheit vieler Menschen gefährden kann. Das Bundesgericht stellt auf reinen Wirkstoff ab, etwa 12 g Heroin, 18 g Kokain, 36 g Amphetamin oder 200 Trips LSD; bei Cannabis scheidet dieser Fall aus (BGE 145 IV 312).
Bande
Der Täter handelt als Mitglied einer Bande, die sich zum fortgesetzten Drogenhandel zusammengefunden hat.
Gewerbsmässiger Handel
Der Täter erzielt durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn.
Handel bei Schulen
Der Täter bietet in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel an oder gibt sie ab.
Ist der Täter selbst abhängig und sollte die Tat den eigenen Konsum finanzieren, kann das Gericht die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG). Droht eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, ist die Verteidigung notwendig (Art. 130 lit. b StPO). Ausländer verweist das Gericht nach einem schweren Fall für 5 bis 15 Jahre des Landes, ausser bei einem schweren persönlichen Härtefall (Art. 66a StGB). Mehr dazu: Landesverweisung.
Ablauf: Kontrolle, Hausdurchsuchung, Untersuchungshaft
Kontrolle und Sicherstellung
Die Polizei stellt Drogen, Bargeld und Mobiltelefone sicher. Sie müssen sich nicht selbst belasten und dürfen die Aussage verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO).
Hausdurchsuchung
Ohne Einwilligung ist sie zulässig, wenn zu vermuten ist, dass Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände vorhanden sind (Art. 244 Abs. 2 StPO). Für sichergestellte Unterlagen und Datenträger können Sie innert drei Tagen die Siegelung verlangen (Art. 248 Abs. 1 StPO). Mehr dazu: Hausdurchsuchung.
Festnahme und Haft
Untersuchungshaft setzt dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund wie Flucht- oder Kollusionsgefahr voraus (Art. 221 Abs. 1 StPO). Mehr dazu: Festnahme & Untersuchungshaft.
Strafbefehl oder Anklage
Leichtere Fälle enden oft mit einem Strafbefehl, gegen den innert 10 Tagen Einsprache möglich ist (Art. 354 Abs. 1 StPO). Schwere Fälle kommen vor Gericht.
Wer unter Drogeneinfluss am Steuer angehalten wird, hat zusätzlich ein Verfahren nach dem Strassenverkehrsgesetz. Bei Cannabis gilt Fahrunfähigkeit ab 1,5 µg THC pro Liter Blut als erwiesen (Art. 2 Abs. 2 VRV, Art. 34 VSKV-ASTRA). Mehr dazu: Strassenverkehr.
Wo die Verteidigung ansetzt
Viele Betäubungsmittelverfahren entscheiden sich an wenigen Fragen. Rechtsanwalt Dubravko Mandic, deutscher Fachanwalt für Strafrecht, vertritt Mandanten in Deutschland sowie in der Schweiz und klärt mit Ihnen, welche davon in Ihrem Fall offen sind.
Typische Ansatzpunkte:
- Eigenkonsum oder Handel: Was belegen Menge, Fundort und Kommunikation tatsächlich?
- Reinheitsgehalt: Beim schweren Fall zählt der reine Wirkstoff, nicht das Gewicht des Gemischs (BGE 145 IV 312).
- Belehrung: Einvernahmen ohne Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht sind nicht verwertbar (Art. 158 StPO).
- Daten: Wurde die Siegelung von Telefon und Datenträgern rechtzeitig verlangt (Art. 248 StPO)?
- Abhängigkeit: Strafmilderung (Art. 19 Abs. 3 BetmG) oder Behandlung statt Strafe beim Konsum (Art. 19a Ziff. 3 und 4 BetmG).
Häufige Fragen zum Betäubungsmittelgesetz
Ist Drogenkonsum in der Schweiz strafbar?
Ja. Wer unbefugt vorsätzlich Betäubungsmittel konsumiert, wird mit Busse bestraft; in leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden (Art. 19a BetmG). Für den Cannabiskonsum von Erwachsenen gibt es eine Ordnungsbusse von 100 Franken.
Ist der Besitz von Betäubungsmitteln strafbar?
Grundsätzlich ja (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG). Dient der Besitz dem eigenen Konsum, droht Busse (Art. 19a BetmG). Straflos ist die Vorbereitung des eigenen Konsums mit einer geringfügigen Menge, bei Cannabis bis 10 Gramm (Art. 19b BetmG; BGE 145 IV 320).
Ist CBD in der Schweiz erlaubt?
Hanfprodukte mit einem Gesamt-THC-Gehalt unter 1,0 Prozent gelten nicht als Cannabis im Sinne des Betäubungsmittelrechts (BetmVV-EDI). Im Strassenverkehr zählt aber allein der THC-Wert im Blut: Ab 1,5 µg/L gilt Fahrunfähigkeit als erwiesen (Art. 2 Abs. 2 VRV, Art. 34 VSKV-ASTRA).
Welche Strafe droht beim Drogenhandel?
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 19 Abs. 1 BetmG). Im schweren Fall, etwa bei gewerbsmässigem Handel mit grossem Umsatz oder erheblichem Gewinn, Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (Art. 19 Abs. 2 BetmG).
Was fällt alles unter das Betäubungsmittelgesetz?
Betäubungsmittel der Wirkungstypen Morphin, Kokain und Cannabis, psychotrope Stoffe wie Amphetamine, Benzodiazepine oder Halluzinogene sowie Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien (Art. 2 BetmG). Die einzelnen Stoffe stehen in den Verzeichnissen der BetmVV-EDI.
Muss ich bei der Polizei aussagen, wenn Drogen gefunden wurden?
Nein. Sie dürfen die Aussage und die Mitwirkung verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO); darauf muss die Polizei zu Beginn der ersten Einvernahme hinweisen (Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO). Mehr dazu: Vorladung & Einvernahme.
Hausdurchsuchung oder Vorladung wegen Drogen? Rufen Sie an
Äussern Sie sich nicht zur Sache, bevor Sie mit einer Verteidigung gesprochen haben. Rechtsanwalt Dubravko Mandic ist im strafrechtlichen Notfall rund um die Uhr unter +49 172 712 72 78 erreichbar, auch per WhatsApp, in Zürich unter +41 43 456 26 69.
