Strafverfahren mit Bezug zu Deutschland und der Schweiz
Rechtsanwalt Dubravko Mandic vertritt Mandanten in Deutschland sowie in der Schweiz. Seine Expertise umfasst das deutsche sowie das schweizerische Strafrecht, mit Kanzleien in Freiburg im Breisgau, Leipzig und München und einem Besprechungsort in Zürich.
Deutschland und Schweiz: das Wichtigste in Kürze
Wer in der Schweiz beschuldigt wird, unterliegt dem schweizerischen Strafverfahren, auch mit Wohnsitz in Deutschland. Umgekehrt gilt für ein Verfahren in Deutschland die deutsche Strafprozessordnung. Fristen, Begriffe und Rechte unterscheiden sich in wichtigen Punkten.
- Strafbefehl Schweiz: Einsprache innert 10 Tagen (Art. 354 StPO). Die Aufgabe bei der Deutschen Post wahrt die Frist nicht (Art. 91 Abs. 2 StPO).
- Strafbefehl Deutschland: Einspruch binnen zwei Wochen nach Zustellung (§ 410 StPO).
- Auslieferung: Deutsche Staatsangehörige dürfen nur an EU-Mitgliedstaaten oder internationale Gerichtshöfe ausgeliefert werden (Art. 16 Abs. 2 GG), Schweizer Bürger nur mit schriftlicher Zustimmung (Art. 7 IRSG).
- Verteidigung: In der Schweiz heisst die Pflichtverteidigung amtliche Verteidigung; die Voraussetzungen sind anders geregelt (Art. 130 und 132 StPO).
- Geldstrafe: In der Schweiz höchstens 180 Tagessätze zu höchstens 3000 Franken (Art. 34 StGB), in Deutschland höchstens 360 Tagessätze zu höchstens 30’000 Euro (§ 40 StGB).
Typische Fälle mit Bezug zu beiden Ländern
Die Grenze zwischen Deutschland und der Schweiz ist für viele Menschen Alltag. Entsprechend häufig berühren Strafverfahren beide Länder:
Unterwegs in der Schweiz
Verkehrskontrolle, Unfall oder Vorfall auf der Durchreise: Der Strafbefehl kommt später per Post nach Deutschland.
Arbeit in der Schweiz
Grenzgänger und Wochenaufenthalter, gegen die in der Schweiz ermittelt wird, etwa am Arbeitsplatz.
Wohnsitz in der Schweiz, Verfahren in Deutschland
Vorladung, Strafbefehl oder Anklage aus Deutschland für Menschen, die in der Schweiz leben.
Ermittlungen in beiden Ländern
Beweise, Kontoauskünfte oder Einvernahmen werden über die internationale Rechtshilfe angefordert.
Die wichtigsten Unterschiede im Überblick
Wer ein Verfahren aus dem einen Land kennt, sollte nicht annehmen, dass im anderen dasselbe gilt. Eine Auswahl:
| Schweiz | Deutschland | |
|---|---|---|
| Befragung | Einvernahme | Vernehmung |
| Rechtsbehelf gegen Strafbefehl | Einsprache innert 10 Tagen (Art. 354 StPO) | Einspruch binnen zwei Wochen (§ 410 StPO) |
| Bestellter Verteidiger | Amtliche Verteidigung (Art. 132 StPO) | Pflichtverteidiger (§ 140 StPO) |
| Entscheid über U-Haft | Zwangsmassnahmengericht | Ermittlungsrichter oder zuständiges Gericht |
| Geldstrafe | 3 bis 180 Tagessätze, 30 bis 3000 Franken je Tagessatz (Art. 34 StGB) | 5 bis 360 Tagessätze, 1 bis 30’000 Euro je Tagessatz (§ 40 StGB) |
| Register | Strafregister | Bundeszentralregister, Führungszeugnis |
Gerade die kurzen Fristen in der Schweiz führen dazu, dass Empfänger in Deutschland ihre Möglichkeiten verlieren, bevor sie einen Anwalt erreicht haben.
Strafbefehl aus der Schweiz
Ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft wird ohne Einsprache innert 10 Tagen zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung (Art. 90 StPO) und ist nur gewahrt, wenn die Einsprache am letzten Tag bei der Staatsanwaltschaft abgegeben oder der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Ein Brief, der erst am letzten Tag in Deutschland zur Post geht, kommt zu spät.
Mehr dazu, wann sich eine Einsprache lohnt und was danach passiert, lesen Sie auf der Seite Strafbefehl & Einsprache.
Rechtshilfe und Auslieferung
Ermitteln die Behörden des einen Landes und brauchen Beweise aus dem anderen, läuft das über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. So können etwa Einvernahmen, Bankunterlagen oder sichergestellte Daten aus der Schweiz in ein deutsches Verfahren gelangen und umgekehrt. Ob und wie das geschieht, ist ein eigenes Verfahren mit eigenen Rechtsmitteln.
Bei der Auslieferung gelten Schranken zugunsten der eigenen Staatsangehörigen. Die Schweiz ist kein EU-Mitgliedstaat.
Auslieferung eigener Staatsangehöriger
- Deutsche: Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden; Ausnahmen sind nur für EU-Mitgliedstaaten und internationale Gerichtshöfe möglich (Art. 16 Abs. 2 GG).
- Schweizer: Kein Schweizer Bürger darf ohne seine schriftliche Zustimmung einem fremden Staat ausgeliefert werden (Art. 7 IRSG).
Für Staatsangehörige anderer Länder gelten diese Schranken nicht. Wer mit einem Haftbefehl aus dem anderen Land rechnen muss, sollte vor einer Reise klären lassen, was ihm droht.
Ein Verteidiger für beide Länder
Rechtsanwalt Dubravko Mandic ist deutscher Fachanwalt für Strafrecht und verteidigt seit 2011. Er vertritt Mandanten in Deutschland sowie in der Schweiz. Die Kanzlei hat Räume in Freiburg im Breisgau, Leipzig und München; in Zürich finden Besprechungen im Haus Gryffenberg an der Bahnhofstrasse statt, Termine nach Vereinbarung.
In Deutschland vertritt Rechtsanwalt Mandic Mandanten bundesweit, auch in grossen Verfahren vor Oberlandesgerichten. Ausgewählte Verfahren finden Sie auf kanzlei-mandic.de.
Häufige Fragen zu Verfahren in Deutschland und der Schweiz
Ich wohne in Deutschland und habe einen Strafbefehl aus der Schweiz bekommen. Was nun?
Notieren Sie das Datum der Zustellung und lassen Sie den Strafbefehl prüfen. Die Einsprache muss innert 10 Tagen erhoben werden und am letzten Tag bei der Staatsanwaltschaft oder der Schweizerischen Post sein (Art. 354 und 91 StPO).
Kann ich als Deutscher an die Schweiz ausgeliefert werden?
Nein. Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden; Ausnahmen gibt es nur für EU-Mitgliedstaaten und internationale Gerichtshöfe (Art. 16 Abs. 2 GG), und die Schweiz gehört nicht zur EU. Ein Verfahren in der Schweiz kann trotzdem weiterlaufen.
Gilt eine Verurteilung in der Schweiz auch in Deutschland?
Ein Schweizer Urteil ist zunächst ein Urteil der Schweizer Justiz. Welche Wirkungen es in Deutschland hat, hängt vom Einzelfall ab. Lassen Sie das klären, bevor ein Strafbefehl rechtskräftig wird.
Was ist der Unterschied zwischen Einsprache und Einspruch?
In der Schweiz heisst der Rechtsbehelf gegen einen Strafbefehl Einsprache, die Frist beträgt 10 Tage (Art. 354 StPO). In Deutschland heisst er Einspruch, die Frist beträgt zwei Wochen (§ 410 StPO).
Wo finden Besprechungen in Zürich statt?
Im Haus Gryffenberg, Bahnhofstrasse 10 / Börsenstrasse 18, 8001 Zürich. Termine nach Vereinbarung.
Verfahren in Deutschland oder der Schweiz? Ein Ansprechpartner für beide
Ob Strafbefehl aus der Schweiz, Vorladung in Deutschland oder ein Verfahren in beiden Ländern: Rufen Sie an. Rechtsanwalt Dubravko Mandic klärt, welche Fristen laufen und welches Recht gilt.
