Vorladung zur Einvernahme: schweigen und Anwalt beiziehen
Eine Vorladung zur Einvernahme ist oft der erste Kontakt mit einem Strafverfahren. Als beschuldigte Person müssen Sie nicht aussagen und dürfen Ihre Verteidigung mitbringen. Klären Sie vor der Einvernahme, was Ihnen vorgeworfen wird.
Vorladung und Einvernahme: das Wichtigste in Kürze
Die Einvernahme ist die Befragung durch Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht. Wer als beschuldigte Person einvernommen wird, muss sich nicht selbst belasten und darf die Aussage und die Mitwirkung verweigern (Art. 113 StPO).
- Schweigen: Sie dürfen die Aussage verweigern. Darauf muss man Sie zu Beginn der ersten Einvernahme hinweisen (Art. 158 StPO).
- Ohne Hinweis: Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO).
- Anwalt der ersten Stunde: Bei polizeilichen Einvernahmen darf Ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen (Art. 159 StPO).
- Erscheinen: Einer Vorladung der Staatsanwaltschaft müssen Sie folgen. Wer unentschuldigt fernbleibt, riskiert eine Ordnungsbusse und die polizeiliche Vorführung (Art. 205 StPO).
- Rolle klären: Ob Sie als beschuldigte Person, als Auskunftsperson oder als Zeuge geladen sind, bestimmt Ihre Rechte und Pflichten.
Vorladung erhalten: Wer lädt vor, und in welcher Rolle?
Vorladen können die Polizei und die Staatsanwaltschaft. Die Polizei darf Personen im Ermittlungsverfahren ohne besondere Formen und Fristen zur Befragung vorladen (Art. 206 StPO). Oft vernimmt die Polizei auch im Auftrag der Staatsanwaltschaft ein, man spricht dann von einer delegierten Einvernahme. Dabei gelten dieselben Verfahrensrechte wie bei einer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft (Art. 312 Abs. 2 StPO).
Entscheidend ist die Rolle, in der Sie geladen sind. Sie steht auf der Vorladung und wird Ihnen zu Beginn der Einvernahme mitgeteilt (Art. 143 StPO).
Die drei Rollen und was sie bedeuten:
- Beschuldigte Person: Gegen Sie wird ermittelt. Sie müssen nicht aussagen und dürfen eine Verteidigung beiziehen.
- Auskunftsperson: Sie sind nicht beschuldigt, kommen als Beteiligte aber in Frage. Auskunftspersonen nach Art. 178 lit. b–g StPO sind nicht zur Aussage verpflichtet (Art. 180 StPO).
- Zeuge oder Zeugin: Grundsätzlich besteht eine Pflicht zur wahrheitsgemässen Aussage. Wer fürchtet, sich selbst zu belasten, sollte das vor der Einvernahme klären.
Ihr Recht zu schweigen
Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 StPO). Das Verfahren wird trotzdem weitergeführt, und gesetzlich vorgesehene Zwangsmassnahmen wie eine erkennungsdienstliche Behandlung muss sie dulden.
Zu Beginn der ersten Einvernahme müssen Polizei oder Staatsanwaltschaft Sie in einer Ihnen verständlichen Sprache darauf hinweisen, welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens sind, dass Sie die Aussage verweigern können, dass Sie eine Verteidigung bestellen oder eine amtliche Verteidigung beantragen können und dass Sie eine Übersetzung verlangen können (Art. 158 Abs. 1 StPO). Fehlen diese Hinweise, ist die Einvernahme nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO).
Schweigen heisst nicht: gar nichts sagen
- Angaben zur Person machen (Name, Geburtsdatum, Adresse)
- Zur Sache erklären: «Ich mache von meinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.»
- Nichts unterschreiben, was Sie nicht gelesen und verstanden haben
- Eine Kopie der Vorladung und des Protokolls verlangen
Ob eine Aussage später sinnvoll ist, entscheiden Sie zusammen mit Ihrer Verteidigung, wenn die Akten bekannt sind.
Der Anwalt der ersten Stunde
Bei polizeilichen Einvernahmen hat die beschuldigte Person das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend ist und Fragen stellen kann (Art. 159 Abs. 1 StPO). Wer vorläufig festgenommen wurde, darf zudem mit der Verteidigung frei verkehren (Art. 159 Abs. 2 StPO).
Einen Anspruch darauf, dass die Einvernahme verschoben wird, bis die Verteidigung eintrifft, gibt es nicht (Art. 159 Abs. 3 StPO). Umso wichtiger ist es, den Verteidiger schon anzurufen, wenn die Vorladung kommt, und nicht erst auf dem Polizeiposten. Bis dahin gilt: schweigen.
So bereiten wir die Einvernahme vor
Vorladung prüfen
Wer lädt vor, in welcher Rolle, wegen welchen Vorwurfs? Schicken Sie die Vorladung als Foto oder Scan.
Termin klären
Kann der Termin nicht wahrgenommen werden, muss das der Behörde unverzüglich und begründet mitgeteilt werden (Art. 205 Abs. 2 StPO).
Strategie festlegen
Schweigen, schriftliche Stellungnahme nach Akteneinsicht oder Aussage: Das hängt vom Vorwurf und von der Beweislage ab.
Begleitung
Ihre Verteidigung begleitet Sie zur Einvernahme, achtet auf die Belehrung und auf ein korrektes Protokoll.
Muss ich der Vorladung folgen?
Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Wer einer Vorladung der Staatsanwaltschaft, einer Übertretungsstrafbehörde oder eines Gerichts unentschuldigt nicht oder zu spät folgt, kann mit einer Ordnungsbusse bestraft und polizeilich vorgeführt werden (Art. 205 Abs. 4 StPO).
Bei einer polizeilichen Vorladung ist eine Vorführung nur mit Befehl der Staatsanwaltschaft möglich, und nur wenn sie schriftlich angedroht wurde (Art. 206 Abs. 2 StPO). Erscheinen müssen heisst aber nicht aussagen müssen: Ihr Recht zu schweigen gilt auch, wenn Sie der Vorladung folgen.
Häufige Fragen zur Einvernahme
Muss ich bei der Polizei aussagen?
Als beschuldigte Person nicht. Sie dürfen die Aussage und die Mitwirkung verweigern (Art. 113 StPO). Angaben zu Ihrer Person sollten Sie trotzdem machen.
Darf mein Anwalt bei der polizeilichen Einvernahme dabei sein?
Ja. Ihre Verteidigung darf anwesend sein und Fragen stellen (Art. 159 Abs. 1 StPO). Einen Anspruch auf Verschiebung der Einvernahme gibt es aber nicht.
Was ist eine delegierte Einvernahme?
Eine Einvernahme, die die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt. Dabei gelten dieselben Verfahrensrechte wie bei einer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft (Art. 312 Abs. 2 StPO).
Was passiert, wenn ich der Vorladung nicht folge?
Bei einer Vorladung der Staatsanwaltschaft drohen eine Ordnungsbusse und die polizeiliche Vorführung (Art. 205 Abs. 4 StPO). Bei einer polizeilichen Vorladung ist die Vorführung möglich, wenn sie schriftlich angedroht wurde (Art. 206 Abs. 2 StPO).
Ich bin als Auskunftsperson vorgeladen. Muss ich aussagen?
Das hängt vom Grund ab. Auskunftspersonen nach Art. 178 lit. b–g StPO, etwa weil sie als Beteiligte nicht ausgeschlossen werden können, sind nicht zur Aussage verpflichtet (Art. 180 Abs. 1 StPO). Wer sich als Privatklägerschaft konstituiert hat, muss dagegen aussagen.
Ist eine Aussage verwertbar, wenn ich nicht über mein Schweigerecht belehrt wurde?
Nein. Einvernahmen ohne die Hinweise nach Art. 158 Abs. 1 StPO sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO).
Vorladung erhalten? Sprechen Sie zuerst mit Ihrem Verteidiger
Was Sie in der ersten Einvernahme sagen, steht im Protokoll und lässt sich kaum zurücknehmen. Rufen Sie an, bevor Sie hingehen: Rechtsanwalt Dubravko Mandic bespricht mit Ihnen, ob und wie Sie sich äussern.
