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Vorladung zur Einvernahme: schweigen und Anwalt beiziehen

VonRechtsanwalt Dubravko Mandic, Strafverteidiger in Zürich·Veröffentlicht am 30. Oktober 2026·Aktualisiert am 30. Oktober 2026

Eine Vorladung zur Einvernahme ist oft der erste Kontakt mit einem Strafverfahren. Als beschuldigte Person müssen Sie nicht aussagen und dürfen Ihre Verteidigung mitbringen. Klären Sie vor der Einvernahme, was Ihnen vorgeworfen wird.

Vorladung und Einvernahme: das Wichtigste in Kürze

Die Einvernahme ist die Befragung durch Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht. Wer als beschuldigte Person einvernommen wird, muss sich nicht selbst belasten und darf die Aussage und die Mitwirkung verweigern (Art. 113 StPO).

  • Schweigen: Sie dürfen die Aussage verweigern. Darauf muss man Sie zu Beginn der ersten Einvernahme hinweisen (Art. 158 StPO).
  • Ohne Hinweis: Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO).
  • Anwalt der ersten Stunde: Bei polizeilichen Einvernahmen darf Ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen (Art. 159 StPO).
  • Erscheinen: Einer Vorladung der Staatsanwaltschaft müssen Sie folgen. Wer unentschuldigt fernbleibt, riskiert eine Ordnungsbusse und die polizeiliche Vorführung (Art. 205 StPO).
  • Rolle klären: Ob Sie als beschuldigte Person, als Auskunftsperson oder als Zeuge geladen sind, bestimmt Ihre Rechte und Pflichten.

Ihr Recht zu schweigen

Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 StPO). Das Verfahren wird trotzdem weitergeführt, und gesetzlich vorgesehene Zwangsmassnahmen wie eine erkennungsdienstliche Behandlung muss sie dulden.

Zu Beginn der ersten Einvernahme müssen Polizei oder Staatsanwaltschaft Sie in einer Ihnen verständlichen Sprache darauf hinweisen, welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens sind, dass Sie die Aussage verweigern können, dass Sie eine Verteidigung bestellen oder eine amtliche Verteidigung beantragen können und dass Sie eine Übersetzung verlangen können (Art. 158 Abs. 1 StPO). Fehlen diese Hinweise, ist die Einvernahme nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO).

Schweigen heisst nicht: gar nichts sagen

  • Angaben zur Person machen (Name, Geburtsdatum, Adresse)
  • Zur Sache erklären: «Ich mache von meinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.»
  • Nichts unterschreiben, was Sie nicht gelesen und verstanden haben
  • Eine Kopie der Vorladung und des Protokolls verlangen

Ob eine Aussage später sinnvoll ist, entscheiden Sie zusammen mit Ihrer Verteidigung, wenn die Akten bekannt sind.

Der Anwalt der ersten Stunde

Bei polizeilichen Einvernahmen hat die beschuldigte Person das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend ist und Fragen stellen kann (Art. 159 Abs. 1 StPO). Wer vorläufig festgenommen wurde, darf zudem mit der Verteidigung frei verkehren (Art. 159 Abs. 2 StPO).

Einen Anspruch darauf, dass die Einvernahme verschoben wird, bis die Verteidigung eintrifft, gibt es nicht (Art. 159 Abs. 3 StPO). Umso wichtiger ist es, den Verteidiger schon anzurufen, wenn die Vorladung kommt, und nicht erst auf dem Polizeiposten. Bis dahin gilt: schweigen.

Muss ich der Vorladung folgen?

Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Wer einer Vorladung der Staatsanwaltschaft, einer Übertretungsstrafbehörde oder eines Gerichts unentschuldigt nicht oder zu spät folgt, kann mit einer Ordnungsbusse bestraft und polizeilich vorgeführt werden (Art. 205 Abs. 4 StPO).

Bei einer polizeilichen Vorladung ist eine Vorführung nur mit Befehl der Staatsanwaltschaft möglich, und nur wenn sie schriftlich angedroht wurde (Art. 206 Abs. 2 StPO). Erscheinen müssen heisst aber nicht aussagen müssen: Ihr Recht zu schweigen gilt auch, wenn Sie der Vorladung folgen.

Vorladung erhalten? Sprechen Sie zuerst mit Ihrem Verteidiger

Was Sie in der ersten Einvernahme sagen, steht im Protokoll und lässt sich kaum zurücknehmen. Rufen Sie an, bevor Sie hingehen: Rechtsanwalt Dubravko Mandic bespricht mit Ihnen, ob und wie Sie sich äussern.