Im Notfall: Anwalt der ersten Stunde, rund um die Uhr
Polizei vor der Tür, ein Angehöriger festgenommen, eine Vorladung im Briefkasten: Im Notfall zählen die ersten Stunden. Schweigen Sie zur Sache und rufen Sie Ihren Verteidiger an. Rechtsanwalt Dubravko Mandic ist im strafrechtlichen Notfall rund um die Uhr unter +49 172 712 72 78 erreichbar, auch per WhatsApp.
Im Notfall: das Wichtigste in Kürze
Bei einer Festnahme, einer Hausdurchsuchung oder einer Einvernahme müssen Sie als beschuldigte Person nicht aussagen und nicht mitwirken (Art. 113 StPO). Sie dürfen eine Verteidigung beiziehen, schon bei der Polizei (Art. 158 und 159 StPO).
- Notfallnummer: +49 172 712 72 78, rund um die Uhr, auch per WhatsApp. Telefon Zürich: +41 43 456 26 69.
- Verteidigung: Bei polizeilichen Einvernahmen darf Ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen (Art. 159 Abs. 1 StPO).
- 24 Stunden: Spätestens dann muss die Polizei eine festgenommene Person freilassen oder der Staatsanwaltschaft zuführen (Art. 219 Abs. 4 StPO).
- Siegelung: Sichergestellte Unterlagen und Datenträger können Sie innert drei Tagen versiegeln lassen (Art. 248 Abs. 1 StPO).
Festnahme: Checkliste für Betroffene
Nach einer Festnahme stellt die Polizei Ihre Identität fest, nennt die Gründe und klärt Sie über Ihre Rechte auf. Danach befragt sie Sie zum Verdacht (Art. 219 Abs. 1 und 2 StPO).
Ruhig bleiben, keinen Widerstand leisten
Machen Sie die Angaben zu Ihrer Person: Name, Geburtsdatum, Adresse. Mehr nicht.
Zur Sache schweigen
Sie müssen sich nicht selbst belasten (Art. 113 StPO).
Verteidigung verlangen
Sie dürfen eine Verteidigung bestellen oder eine amtliche Verteidigung beantragen (Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO) und mit ihr frei verkehren (Art. 159 Abs. 2 StPO).
Nichts unterschreiben, was Sie nicht verstehen
Lesen Sie jedes Protokoll vollständig. Sie können eine Übersetzung verlangen (Art. 158 Abs. 1 lit. d StPO).
Die Einvernahme wird nicht verschoben, bis die Verteidigung da ist (Art. 159 Abs. 3 StPO). Bis dahin gilt: schweigen. Wie es nach 24 Stunden weitergeht: Festnahme & Untersuchungshaft.
Was Sie sagen und was Sie nicht sagen sollten
Schweigen heisst nicht, gar nichts zu sagen. Es heisst: keine Angaben zum Vorwurf, bevor Sie mit Ihrer Verteidigung gesprochen haben. Was im Protokoll steht, lässt sich kaum zurücknehmen.
Diese Sätze genügen
- «Ich mache von meinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.»
- «Ich möchte zuerst mit meiner Verteidigung sprechen.»
- «Ich willige in die Durchsuchung nicht ein.»
- «Ich verlange die Siegelung dieser Unterlagen und Geräte.»
Nicht sagen sollten Sie: Erklärungen zum Vorwurf, Vermutungen, Angaben über andere, Codes und Passwörter. Löschen oder verstecken Sie nichts. Das kann als Kollusionsgefahr gewertet werden und Haft begründen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO).
Hausdurchsuchung: Ihre Rechte an der Tür
Ohne Ihre Einwilligung darf die Wohnung nur durchsucht werden, wenn dort gesuchte Personen, Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände zu vermuten sind oder Straftaten begangen werden (Art. 244 StPO). Nötig ist dann ein Befehl (Art. 241 Abs. 1 StPO). Nur bei Gefahr im Verzug darf die Polizei ohne Befehl durchsuchen (Art. 241 Abs. 3 StPO).
So verhalten Sie sich:
- Den Hausdurchsuchungsbefehl zeigen lassen (Art. 245 Abs. 1 StPO).
- Nicht einwilligen, aber keinen Widerstand leisten.
- Dabeibleiben: Anwesende Inhaber der Räume haben der Durchsuchung beizuwohnen (Art. 245 Abs. 2 StPO).
- Siegelung verlangen, wenn Unterlagen, Handy oder Computer mitgenommen werden, spätestens innert drei Tagen (Art. 248 Abs. 1 StPO).
- Kopie des Befehls und des Vollzugsprotokolls verlangen (Art. 199 StPO).
Mehr zu Voraussetzungen, Siegelung und Beschwerde: Hausdurchsuchung.
Vorladung erhalten: nicht unvorbereitet hingehen
Einer Vorladung müssen Sie Folge leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO), aussagen müssen Sie als beschuldigte Person trotzdem nicht. Klären Sie vor dem Termin, in welcher Rolle Sie geladen sind und was Ihnen vorgeworfen wird. Schicken Sie die Vorladung als Foto per WhatsApp und rufen Sie an. Mehr dazu: Vorladung & Einvernahme.
Angehöriger festgenommen: Checkliste für Angehörige
Die Strafbehörde benachrichtigt die Angehörigen umgehend, ausser der Untersuchungszweck verbietet es oder die festgenommene Person lehnt es ab (Art. 214 StPO).
Was Sie jetzt tun können:
- Notieren Sie, wer angerufen hat, von welcher Behörde und wo sich die Person befindet.
- Rufen Sie +49 172 712 72 78 an. Rechtsanwalt Dubravko Mandic berät Sie, was jetzt zu tun ist.
- Die Verteidigung braucht eine Vollmacht oder eine protokollierte Erklärung der festgenommenen Person selbst (Art. 129 Abs. 2 StPO).
- Sagen Sie selbst nichts zur Sache. Ehegatten, Lebenspartner, Eltern, Kinder und Geschwister können das Zeugnis verweigern (Art. 168 StPO).
- Besuche brauchen eine Bewilligung der Verfahrensleitung (Art. 235 Abs. 2 StPO).
Vorsorge: das Haftnotfall-Vorsorgepaket
Wer für den Ernstfall vorsorgen will, kann bei der Kanzlei das Haftnotfall-Vorsorgepaket buchen: Notfallkarte, Vollmacht und Erreichbarkeit rund um die Uhr im Ernstfall. Die Notfallnummer +49 172 712 72 78 gilt auch für Festnahmen in der Schweiz.
Alle Angaben und die Buchung: Haftnotfall-Vorsorgepaket.
Häufige Fragen im Notfall
Muss ich bei der Polizei aussagen?
Als beschuldigte Person nicht (Art. 113 StPO). Darauf muss man Sie zu Beginn der ersten Einvernahme hinweisen, sonst ist sie nicht verwertbar (Art. 158 StPO).
Was bedeutet «Anwalt der ersten Stunde»?
Das Recht, schon zur polizeilichen Einvernahme eine Verteidigung beizuziehen. Sie darf anwesend sein und Fragen stellen (Art. 159 Abs. 1 StPO).
Wie lange darf die Polizei mich festhalten?
Höchstens 24 Stunden, dann folgt Entlassung oder Zuführung zur Staatsanwaltschaft (Art. 219 Abs. 4 StPO). Über Untersuchungshaft entscheidet das Zwangsmassnahmengericht.
Darf die Polizei ohne Durchsuchungsbefehl in meine Wohnung?
Ohne Ihre Einwilligung nur bei Gefahr im Verzug. Die Polizei informiert dann unverzüglich die zuständige Strafbehörde (Art. 241 Abs. 3 StPO). Sonst ist der Befehl zu Beginn vorzuweisen (Art. 245 Abs. 1 StPO).
Darf die Polizei mein Handy auswerten?
Datenträger dürfen durchsucht werden, wenn sie vermutlich beschlagnahmefähige Informationen enthalten (Art. 246 StPO). Verlangen Sie innert drei Tagen die Siegelung. Während dieser Frist und nach der Siegelung darf die Behörde die Daten weder einsehen noch verwenden (Art. 248 Abs. 1 StPO).
Im Notfall: Rufen Sie an, bevor Sie etwas sagen
Rufen Sie an, bevor Sie etwas sagen oder unterschreiben. Rechtsanwalt Dubravko Mandic ist im strafrechtlichen Notfall rund um die Uhr unter +49 172 712 72 78 erreichbar, auch per WhatsApp, und berät Sie, was jetzt zu tun ist.
